4. Weitere §129a-Verfahren seit 1994

4.1. Überblick und Haftbedingungen

Im Laufe des Jahres 1994 wurde eine Reihe von Kurdinnen und Kurden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der gleichen „terroristischen Vereinigung" innerhalb der PKK-Führung inhaftiert. Ein besonderes Haftstatut ist für sie nicht bekannt geworden.

Mir liegt jedoch ein Formblatt der JVA Stuttgart mit der „Anordnung von (besonderen) Sicherungsmaßnahmen“ für einen der kurdischen 129a-Gefangenen vor, in dem u.a. formularmäßig angeordnet werden:

„– keine Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen

– Einzelhofgang (Samstag, Sonntag und an Fei ertagen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten)

– Hofgang nur auf dem Dachhof

– Verlassen der Abteilung nur in Begleitung eines Bediensteten des AVD

– kein Kirchgang

– Unterbringung in einer Sicherheitszelle

– kein Umschluß

– Briefüberwachung nach Weisung des An staltsleiters

– Tragen von Anstaltsoberbekleidung

– kein Mittwoch-Abend-Besuch

– Besuch mit Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen

– Fesselung bei Aus- und Vorführungen (Handfessel)

– Transport bei Aus- und Vorführungen nur in Be gleitung der Polizei.“

Diese von der Justizvollzugsanstalt Stuttgart angeordneten Sicherungsmaßnahmen wurden nachträglich vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 6.7.1994 genehmigt.

Bei den übrigen kurdischen §-129a-Gefangenen waren die Bedingungen zunächst ähnlich. Der Antrag seines Verteidigers, die Anordnung der strengen Einzelhaft aufzuheben, wurde u.a. mit der Begründung abgelehnt, bei dem Beschuldigten als „einem der führenden Funktionäre der PKK in Deutschland … besteht eine erheblich Verdunklungsgefahr. Es ist zu berücksichtigen, daß die Mitglieder der PKK auf der Führungsebene hochkonspirativ operieren. Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr, daß der Beschuldigte bei Lockerung der Vollzugsbedingungen versuchen wird, über Mitgefangene unkontrolliert Kontakte mit der PKK aufzunehmen, um über deren Organisation auf die weiteren Ermittlungen Einfluß zu nehmen."

In einer Presseerklärung seines Verteidigers heißt es hierzu:

„Herr Ö. (seit dem 3.7.1994 in Untersuchungshaft) ist schwerbehindert. Bei seiner aktiven Teilnahme am kurdischen Befreiungskampf hat er sich in der Türkei schwere Erfrierungen zugezogen. Seine Beine mußten bis zu den Knien amputiert werden, ebenso seine Fingerkuppen. Entsprechend erfolgte seine Festnahme in Deutschland am 2.7.1994 auch in einem Bielefelder Krankenhaus. (…) Aufgrund des dreiundzwanzigstündigen Einschlusses ist Herr Ö. einem Bewegungsmangel ausgesetzt. Seit einigen Wochen leidet er unter dauerhaften starken Schmerzen in den Beinstümpfen; der Streß der Isolationshaft hat zu häufigen Kopfschmerzen und Ermüdungserscheinungen geführt. Alle diesbezüglich gestellten Anträge der Verteidigung wurden abgelehnt oder blieben schlicht folgenlos. Herr Ö. empfindet seine Haft als Todesstrafe auf Raten. Er fordert daher die Aufhebung der Isolationshaft – sein Zusammenkommen mit anderen kurdischen Gefangenen."

Auch die Umgangsformen hatten sich ge genüber früher zunächst offenbar nicht geändert. So heißt es in einer Beschwerdeschrift der Verteidigerin einer kurdischen 129a-Gefangenen vom Dezember 1994:

„Bei meinem Besuch in der Vollzugsanstalt Bühl am 29.12.1994 berichtete mir die Mandantin:

Im Gefängnis wurde ihr sämtlicher persönlicher Besitz einschließlich der getragenen Kleidung (inkl. Unterwäsche!), sogar ihre Armbanduhr, gegen ihren Willen abgenommen, sie wurde gezwungen, Anstaltskleidung zu tragen. All dies geschah ohne eine für sie verständliche Begründung oder Erklärung – meine Mandantin spricht kein Wort deutsch, wie den Justizbehörden bekannt ist.

Als von ihr dann weiteres verlangt wurde, was sie nicht verstand – sie vermutet, sie sollte irgendwo hingebracht werden o.ä. – weigerte sie sich und verlangte, ihren Rechtsanwalt zu sprechen, bzw. versuchte, dies deutlich zu machen (sie hatte bei der ersten Besprechung mit ihrem damaligen Rechtsanwalt, der später vom Ermittlungsrichter gemäß §146 a StPO ausgeschlossen wurde, Name und Telefonnummer des Rechtsanwalts und den Zusatz in Druckbuchstaben ,Telefonanruf dringend‘ notiert). Dies wurde verweigert.

Statt dessen wurde die Mandantin – erneut ohne eine für sie verständliche Begründung oder Erläuterung – gezwungen, sich nackt auszuziehen, und in den Keller gebracht und dort in einen ungeheizten Kellerraum für mehrere Tage eingesperrt, in dem es nur eine Pritsche und eine dünne Decke gab. Sie schätzt, daß sie dort drei Tage und Nächte ununterbrochen festgehalten wurde.

Eine Woche nach ihrer Festnahme, am Mittwoch, den 28.12.1994, erschien in der Vollzugsanstalt zum ersten Mal ein Dolmetscher, offenbar in Begleitung von BKA-Beamten, der ihr antrug, doch zur Sache auszusagen, was sie verweigert hatte.

Meine Mandantin, die krank ist und ärztlicher Behandlung bedarf, worauf bereits hingewiesen wurde, war bei meinem gestrigen Besuch immer noch desorientiert und fühlte sich durch die Behandlung seitens der Vollzugsanstalt diskriminiert und erniedrigt und ,wie ein Stück Vieh‘ behandelt. Sie legt Wert auf die Feststellung, daß sie keinen körperlichen Widerstand geleistet oder randaliert hat. Sie ist in der Vollzugsanstalt vollkommen isoliert und hatte seit ihrer Inhaftierung bis zu dem genannten Zeitpunkt – also fast eine Woche lang – mit keiner Menschenseele kommunizieren können, kein Buch oder Zeitungen lesen konnte, kein Radio oder Fernsehen hören konnte oder irgend etwas ähnliches.“

Der Vollzug der strengen Einzelhaft unter Isolationsbedingungen selbst bei schwersten Krankheiten wie bei dem Kurden Ö., die bei jedem „normalen“ Untersuchungshäftling zu einer Haftverschonung führen würden, sind kein Einzelfall:

Die Kurdin Y. – im Mai 1994 wegen „illegalen Aufenthalts“ festgenommen und später nach §129a inhaftiert, mußte im Oktober 1994 wegen einer lebensgefährlichen Gehirnblutung im Zusammenhang mit monatelangen Folterungen in türkischen Gefängnissen im Jahr 1987 aus der Justizvollzugsanstalt Köln-Ossendorf in eine externe Klinik verlegt werden. Aufgrund einer Gehirnoperation darf sie nicht allein sein, sie braucht regelmäßig fachärztliche Behandlung, die bei akuten Beschwerden in kürzester Zeit erreichbar sein muß. Trotzdem wurden ihre Anträge auf Zusammenlegung mit einer kurdischen oder wenigstens türkischsprechenden Gefangenen abgelehnt.

Erst nach einem Hungerstreik von einem Monat wurde aus gesundheitlichen Gründen eine deutsche Gefangene in ihre Zelle verlegt, obwohl sie kein Wort Deutsch und auch keine Fremdsprache sprach.

Zu den Anklagekonstrukten

Die Anklagekonstrukte ähnelten dem des Düsseldorfer Verfahrens. Die angebliche Europaführung von PKK/ERNK bis hinunter zu sogenannten Gebietsverantwortlichen bilde seit 1993 die „terroristische Vereinigung", die zwei Ziele habe: Anschläge auf türkische Einrichtungen und Bestrafungsaktionen gegen Parteifeinde der BRD. Hierzu Zitate aus der Presseerklärung der Verteidigung zu Beginn des Verfahrens vor dem OLG Hamburg:

„Den beiden angeklagten Frauen wird vorgeworfen, als Rädelsführerin bzw. als Mitglied einer innerhalb der ,Europäischen Frontzentrale‘ (türkisch: ,Avrupa Cephe Merkezi – ACM‘) bestehenden Vereinigung, eine ,aktionistische Aktivität‘, Mordversuche in Bremen und Hamburg sowie eine Bedrohung in Bremen veranlaßt und zu verantworten zu haben. Die Taten hätten sich gegen Personen gerichtet, die sich von der PKK abgewandt hätten, und dienten der Disziplinierung von PKK-Anhängern. Die angeklagten Frauen seien Regions- bzw. Gebietsverantwortliche der ACM bzw. eines ,Funktionärskörpers der PKK‘. Dem Mitangeklagten Sait B. wird Tatbeteiligung in Bremen und Unterstützung der erwähnten ,Funktionärskörper‘ angelastet.

Die inhaftierten KurdInnen bestreiten die Vorwürfe; auch die BAW behauptet nicht, die unmittelbaren Täter der Mordversuche zu kennen.

Die 98seitige Anklageschrift erfüllt noch nicht einmal die dürftigen Anforderungen der Rechtsprechung zum Beleg der Voraussetzungen des umstrittenen §129a StGB.

Die bundesdeutsche Strafjustiz sieht formal bislang nicht die Partei PKK als ,terroristische Vereinigung‘ gem. §129 a StGB an, sondern versucht, Funktionärseliten zu definieren und zu bestrafen.

In dem Hamburger Strafverfahren sieht die Verteidigung eine dünne Beweislage für die Behauptungen der BAW; vieles stützt sich auf Angaben von Kronzeugen, deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft ist. Tatwaffe eines Mordversuches soll ein Gummihammer (!) sein. Die Anklageschrift ist konturenlos: So ist die angebliche ,terroristische Vereinigung‘ innerhalb der PKK, der die Angeklagten angehört haben sollen, überhaupt nicht konkret benannt (wohl weil es sie nicht gibt). Der Generalbundesanwalt hat dies in einer Stellungnahme gegenüber dem OLG vom 22.2.1996 teilweise eingeräumt und erklärt, dann müsse eben in der Hauptverhandlung eine ,ausreichend scharfe Bestimmung und Abgrenzung von Personenzusammenschluß, Struktur, Organisation und Art der Willensbildung‘ erfolgen.

Dies ist das Eingeständnis, daß die Anklage die angebliche ,terroristische Vereinigung‘ innerhalb der PKK selbst nicht belegen kann. Das Vorgehen der BAW ist juristisch obskur."

Überblick über weitere Verfahren

Auf der Grundlage eines ähnlichen Konstrukts hatte die BAW schon 1993 mit der Einleitung weiterer oder neuer Ermittlungsverfahren begonnen, die seit März 1994 zu den ersten Verhaftungen angeblicher „Terroristen“ führten.

Der Reigen der öffentlichen Hauptverhandlungen vor den Staatschutzsenaten begann in Frankfurt:

• ab dem 25.9.1995 gegen drei Kurden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer angeblichen terroristischen Vereinigung innerhalb der PKK und z.T. wegen diverser Sachbeschädigungen und einer besonders schweren Brandstiftung (mit Todesfolge, Anschlag Wiesbaden) und schweren Landfriedensbruchs u.a. Das Verfahren endete 1997 mit einer hohen Freiheitsstrafe wegen Tötung und §129a und zwei geringen Strafen;

• ab dem 20.3.1996 in Hamburg gegen zwei Kurdinnen und einen Kurden wegen Rädelsführerschaft, Mitgliedsschaft bzw. Unterstützung der „terroristischen Vereinigung“ sowie zweier Mordversuche (angebliche Bestrafungsaktionen gegen Anhänger eines „PKK-Dissidenten", Selim Cürükkaya, in Bremen und Hamburg im Oktober 1994). Das Verfahren endete mit mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen versuchten Totschlags (keine Verurteilung nach §129a!) Zwei der Verurteilten sind wieder frei;

• ab dem 10.4.1996 in Stuttgart-Stammheim gegen vier Kurden nur wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der angeblichen „terroristischen Vereinigung". Das Verfahren endete 1997, nachdem bereits alle Angeklagten freigelassen worden waren, mit Bewährungsstrafen (nach §129a).

• In München begann am 15.10.1996 die Hauptverhandlung gegen drei Kurden wegen Mitgliedschaft in der angeblichen „terroristischen Vereinigung". Das Verfahren endete nach kurzer Hauptverhandlung mit zwei Bewährungsstrafen und einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Auch der Verurteilte ist mittlerweile wieder frei.

• In Düsseldorf begann die Hauptverhandlung gegen drei Kurden am 26.11.1996, die Anklage lautet auf Rädelsführerschaft in der angeblichen „terroristischen Vereinigung", verbunden mit Sachbeschädigungen in mehreren Fällen und schweren Brandstiftungen bzw. Verabredung zu einem Verbrechen. Einem der Be schuldigten kreidete die BAW offenbar besonders übel an, daß sein Deckname – angeblicher Beweis für die hochkonspirative abgeschottete Tätigkeit der Kader in der angeblichen „terroristischen Vereinigung“ – sein tatsächlicher Vorname ist („Nihat A. – Deckname Nihat“)! Das Verfahren endete 1997 aufgrund einer Absprache der Verfahrensbeteiligten gegen zwei Angeklagte mit mehrjährigen Freiheitsstrafen und sog. Halbstrafenzusage (d.h. nach der Hälfte der Strafverbüßung Freilassung). Ein Angeklagter erhielt eine höhere Freiheitsstrafe, er hatte sich auf keine Absprache eingelassen.

• In Stuttgart-Stammheim sollte am 8.11. 1996 eine weitere Hauptverhandlung aufgrund der Anklage gegen drei Kurden wegen Mitgliedschaft in der angeblichen „terroristischen Vereinigung“ und Anstiftungen zu Verbrechen (angebliche Brandanschläge am 10.2.1996 in Stuttgart) beginnen und teilweise zur Beweisaufnahme mit dem Verfahren Stuttgart I verbunden werden; das OLG hat die Anklage nicht zugelassen und die Beschuldigten freigelassen. Grund: Die unzulässige Verwertung von heimlichen Tonaufnahmen aus den Vereinsräumen.

• Zum OLG Celle hat die BAW unter dem 16.9.1996 Anklage gegen zwei Kurden wegen Rädelsführerschaft bzw. Mitgliedschaft in der angeblich „terroristischen Vereinigung“ und drei besonders schweren Brandstiftungen erhoben.

Beim OLG Celle fanden 1997 zwei kurze Hauptverhandlungen gegen zwei Kurden statt, die nach einer Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten mit Freiheitsstrafen und sog. Halbstrafenzusage endeten, so daß die Verurteilten bald frei sein werden.

Diese vor dem Hintergrund des Düsseldorfer PKK-Verfahrens erstaunliche Entwicklung wird verständlich, wenn man sich das §129a-Verfahren gegen den früheren ERNK-Europasprecher Kani Yilmaz genauer ansieht, was im folgenden geschieht.

4.2. Das §129a-Ermittlungs- und Auslieferungsverfahren gegen ERNK-Sprecher Kani Yilmaz

Kein Fall verdeutlicht die aktuellen politischen Zusammenhänge der Kriminalisierung des kurdischen Freiheitskampfes in Westeuropa unter dem Vorwand der „Terrorismus-Bekämpfung“ besser als das Verfahren gegen den früheren Europasprecher der ERNK, Kani Yilmaz.

Er hatte auf der ersten internationalen Konferenz zu Nord-West-Kurdistan / Türkei 1994 in Brüssel teilgenommen und dort eine Rede im Namen der Europa-Vertretung der ERNK gehalten, die in der Verlesung einer Erklärung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan gipfelte. Darin bot dieser einen bilateralen Waffenstillstand unter internationaler Aufsicht an mit der Verpflichtung, „alle Resolutionen der Konferenz, die auf eine Lösung des Konflikts abzielen, anzuerkennen“.

Ein halbes Jahr nach dieser wichtigen Konferenz, die weite Beachtung fand, wurde Kani Yilmaz vor dem U-Bahn-Ausgang „Westminster“ auf dem Weg ins britische Parlament verhaftet, wo er mit den Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses Lord Avebury, dem Labour-Abgeordneten J. Austin-Walker und anderen Abgeordneten des Ober- und Unterhauses zu politischen Gesprächen verabredet war. Er saß in London unter Isolationsbedingungen in Auslieferungshaft, auf Antrag der Bundesregierung (auch auf der Grundlage eines Haftbefehls des Generalbundesanwalts), die ihn als „Europas Top-Terroristen“ vor dem Staatsschutzsenat eines OLG anklagen wollte. Sein Verbrechen: Als Europasprecher der ERNK hatte er sich für eine politische Lösung des schmutzigen Krieges in Kurdistan eingesetzt und vor allem auf politisch-diplomatischer Ebene für eine friedliche Lösung hingewirkt. Ja, er war dabei, das ehrwürdige britische Parlament für sein Vorhaben einzuspannen – das befürchteten offenbar die Kriegstreiber und ihre Unterstützer in Ankara, Bonn und London. Deshalb mußte er schleunigst hinter Gitter, genauso wie Leyla Zana, Hatip Dicle und die anderen kurdischen Parlamentarier in Ankara, bevor noch mehr Menschen, Politiker und Parlamentarier in Europa vom Gift einer Verhandlungslösung infiziert werden könnten.

Zur Entwicklung des Verfahrens

Selten hat ein Strafverfahren die Justiz und die Medien dreier Länder – neben unseren vor allem die britischen und türkischen – mehr beschäftigt als das Verfahren gegen den kurdischen Politiker Kani Yilmaz – ganz zu schweigen von dem Aufsehen, das es in der kurdischen Gemeinde in der Heimat und im Exil über Jahre hinweg erregt hat.

Hierzu ein längerer Auszug aus meinem Schlußplädoyer in der Hauptverhandlung 1998, in der der Kollege Dr. Gössner die zusätzliche Verteidigung des Mandanten übernommen hatte.

„In die Schlagzeilen geriet nicht nur die spektakuläre Festnahme unseres Mandanten vor den Stufen des britischen Westminster-Parlaments, wo er auf Einladung des Labour-Abgeordneten John Austin und des Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses beider Häuser, Lord Avebury, über die Möglichkeiten einer politischen Lösung des Krieges in Kurdistan Gespräche führen sollte.

Mehr als 70 britische Abgeordnete protestierten gegen diesen einmaligen Akt der Mißachtung des Parlaments. Kani Yilmaz wurde von britischen Innenminister als ,nationales Sicherheits-Risiko‘ inhaftiert, zunächst forderte die Türkei seine Auslieferung.

Erst drei Tage nach der spektakulären Festnahme wurde das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen meinen Mandanten eingeleitet (vgl. Einleitungsvermerk vom 27.10.1994).

Und nach zwei Wochen erfolgte das Auslieferungsersuchen der Bundesregierung, vier Wochen später ein Haftbefehl wegen der angeblichen Verantwortlichkeit unseres Mandanten für die Anschlagserien 1993.

Es begann eine internationale Kampagne für die Freilassung von Kani Yilmaz (,Release Kani Yilmaz!’), an der sich neben Kurdinnen und Kurden westeuropäische Politiker und Menschenrechtler beteiligten.

Nach seiner Auslieferung im August des letzten Jahres (1997 – d. Verf.) geriet das Verfahren gegen unseren Mandanten wiederum in die Schlagzeilen. Wie von der Verteidigung bereits am 1. Tag der Hauptverhandlung in der Erklärung zur Anklage erwähnt, veröffentlichte die als links-liberal geltende britische Sonntagszeitung ,The Observer‘ einen groß aufgemachten Artikel über mehrere Seiten, in dem ein angeblicher PKK-Aussteiger darüber be richtete, wie er in Griechenland für eine ,PKK- Splittergruppe‘ Bomben gebastelt habe, mit denen man in England und Deutschland gegen die Auslieferung von Kani Yilmaz protestieren wollte, auch sei der Einsatz des Nervengifts Sarin geplant usw.

In dem Kommentar hierzu auf Seite 1 wurde die abstruse Behauptung aufgestellt, es handele sich um seriöse Angaben, die Glaubwürdigkeit des Informanten sei u.a. von US-amerikanischen Behörden überprüft usw. Es dauerte einige Wochen, bis der offizielle Protest der griechischen Regierung gegen die Unterstellung, sie habe Terroristen bei der Ausbildung geholfen, und die Interventionen prominenter britischer Politiker und Künstler u.a. zu der Entdeckung führten, daß ähnliche Artikel mit identischen ,Enthüllungen‘ bereits ein Jahr zuvor in amerikanischen Blättern erschienen waren – offenbar war dem seriösen ,Observer‘ entgangen, daß unser Mandant schon ein paar Wochen vorher nach Deutschland ausgeliefert worden ist, ohne daß es militante Proteste gegeben hätte, geschweige denn Bombenanschläge o.ä.! Trotz dieser grotesken Fehlleistung setzen der ,Observer‘ und einige andere Massenmedien ihre gezielten Desinformationen offenbar unbeirrt fort. Und die konservative ,Hannoveraner Allgemeine Zeitung‘ (HAZ) ließ es sich nicht nehmen, das Verfahren gegen unseren Mandanten in einem Artikel zu erwähnen, in dem gegen die zwischen den Verfahrensbeteiligten erzielte Verständigung mit dem Argument zu Felde gezogen wird, allseits werde nach schärferen Gesetzen und schärferer Bestrafung gerufen und ausgerechnet diese gefährlichen PKK-Terroristen würden mit Samthandschuhen angefaßt ...

Zu Beginn der Hauptverhandlung im letzten Monat wurde erneut in unterschiedlicher Breite und mit unterschiedlichem Tenor über das Verfahren berichtet; in der Tagespresse überwiegend sachlich, wenn auch zum Teil mit irreführenden Überschriften. Insbesondere im Fernsehen, und zwar nicht nur im türkischen, allerdings leider in wesentlichen Punkten falsch, irreführend und geeignet, die öffentliche Vorverurteilung fortzusetzen:

– Zum einen wurde der Eindruck erweckt, als habe unser Mandant die Brandanschläge gerechtfertigt oder sich sonst zu den Vorwürfen der Anklage eingelassen, obwohl er doch gerade keinerlei Aussage zur Sache gemacht hat (sondern lediglich betont, daß die PKK ohne weiteres zu wirklich terroristischen Aktionen in der Lage wäre, dies aber aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt);

– zum anderen waren die Berichte unterlegt mit Bildern vom Brandanschlag in Wiesbaden-Hermannseck, bei dem ein Mensch ums Leben kam, bzw. von den sogenannten Newroz-Krawallen 1994, obwohl die Anklage meinen Mandanten für den Tod und die sogenannten Newroz-Krawalle gerade nicht verantwortlich macht.

Wer ist Kani Yilmaz ?

Seit jenem 24. Oktober 1994 ist also mein Mandant ununterbrochen in Haft, nach Ansicht der Verteidigung aus politischen Gründen. Und dies nicht zum ersten Mal. Der Lebenslauf meines Mandanten ist der typische Lebenslauf eines aktiven kurdischen Politikers. Ich zitiere aus einer Erklärung des Mandanten vor dem Londoner ,High Court‘:

,Ich nahm meine politischen Aktivitäten zum ersten Mal im Jahre 1976 auf, als ich Gewerkschaftssekretär der TIS-Gewerkschaft wurde. Damals arbeitete ich in der Landwirtschaftsabteilung, einer Einrichtung der Regierung. Gewerkschaften waren damals nicht verboten. Aufgrund meines wachsenden Interesses für die kurdische Frage beteiligte ich mich am Aufbau der PKK, die offiziell am 27. November 1978 gegründet wurde. (...) Diese Arbeit führte ich fort, bis ich am 14. Mai 1980 bei einer Razzia in Ceylinpiror, Urfa, wegen Mitgliedschaft in der PKK verhaftet wurde. (…) Nach meiner Festnahme wurde ich schwer gefoltert. Sie befestigten ein Seil an mir und hängten mich in der Luft auf. Das Seil war an einem Hubschrauber befestigt, der dann startete. Der Hubschrauber flog so nahe an den Elektrizitätsleitungen vorbei, daß ich fast durch einen Stromschlag getötet worden wäre. Für einen Monat war ich in Urfa gefangen. Ich wurde schwer gefoltert. Mit Gummiknüppeln geschlagen, erhielt die Bastonade, erhielt während endloser Tage Elektroschocks, Zigaretten wurden auf meinem Rücken gelöscht, meine Füße wurden mit Feuerzangen angezündet, meine Fußnägel wurden herausgezogen. Die Spuren sind an meinem Körper noch sichtbar.

Erst 1982 hatte ich die Gerichtsverhandlung. Ich war der Mitgliedschaft in der verbotenen PKK angeklagt. (...) Ich wurde zu 21 Jahren Haft wegen der Mitgliedschaft in der PKK verurteilt und erhielt zusätzlich acht Jahre, weil ich mich politisch verteidigt hatte. Ungefähr neuneinhalb Jahre war ich den brutalen Haftbedingungen in Diyarbakir und Eskisehir ausgesetzt, bevor ich 1989 entlassen wurde. Ich unterlag einer Bewährungsstrafe und Meldepflicht. Dies bedeutet, falls meine Anfechtung abgelehnt werde, die Wiederaufnahme meiner 21 Jahre Freiheitsstrafe sowie eine weitere Strafe.

Nach meiner Entlassung bestätigte das (Kassations-)Gericht die zusätzliche Strafe dafür, daß ich mich 1982 politisch verteidigt hatte. Deshalb mußte ich untertauchen. Ich ging nach Istanbul, besorgte mir falsche Papiere und setzte meine Tätigkeit für die PKK fort.

(Seit jener Zeit und aus den genannten Gründen benutzt unser Mandant den Namen ,Kani Yilmaz‘ als Pseudonym, hat unter ihm zahlreiche Presseartikel veröffentlicht, Ge spräche mit Politikern, Interviews mit Journalisten und Massenmedien geführt usw. – deshalb zeugt es, gelinde gesagt, zumindest von einer grotesken Unkenntnis, wenn es in der Presseinformation des OLG Celle heißt, unser Mandant habe ,parteiintern den Decknamen ,Kani Yilmaz‘ benutzt‘ (Pressemitteilung vom 29.12.1997, Seite 1), eine mehr als peinliche Unkenntnis, die nur aus dem Bemühen verständlich wird, ihn in die Nähe hochkonspirativer ,Terroristen‘ zu rücken.)

Zwischen 1989 und 1993 schrieb ich über die kurdische Frage. Die Zeitungen, für die ich arbeitete, waren der ständigen Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt. (...) Am 10. Februar 1993 gab es eine massive Razzia der Sicherheitskräfte in dem Büro der Zeitung ,Yeni Ülke’, viele wurden verhaftet. Ich mußte davon ausgehen, daß meine falsche Identität entdeckt würde, und da ich bereits von den Sicherheitskräften gesucht wurde, verließ ich das Land. Ich kam am 12. Februar 1993 nach Deutschland, wo ich einen Asylantrag stellte. Am 18. März wurde ich als politischer Flüchtling anerkannt und erhielt im Mai 1993 ein Reisedokument für Flüchtlinge. (...)

Seitdem arbeitete ich als erster Vertreter der ERNK in Europa. Die ERNK wurde von Intellektuellen 1985 gegründet. (...) Es handelt sich hierbei um eine Dach- oder Frontorganisation mit dem Ziel, die Massen im Kampf für die Rechte der Kurden und deren Anerkennung zu beteiligten. Die ERNK betrachtet die PKK als die führende politische Organisation der Kurden und den bewaffneten Kampf als legitim und notwendig. Allerdings ist die ERNK in keiner Weise in den bewaffneten Kampf involviert. (...)

Als Ergebnis meiner politischen Erfahrung und des Hintergrundes durch meine Teilnahme an öffentlichen und diplomatischen Treffen in ganz Europa wurde ich zum Vorsitzenden des Unterkomitees für auswärtige Beziehungen bestimmt. Dadurch wurde ich tatsächlich zum Sprecher für die Auslandsorganisation. Das hat zusätzlich zu meinem Bekanntheitsgrad beigetragen. Meiner Ansicht nach ist das der Grund für das Auslieferungsbegehren von Deutschland bezüglich der Vorwürfe, mit denen ich konfrontiert bin. (...)

Ich habe mich aktiv für den Friedensprozeß in ganz Europa eingesetzt. Ich habe an unzähligen hochrangigen Treffen in verschiedenen Ländern teilgenommen. Im März 1994 nahm ich an der ersten internationalen Konferenz über Nordwest-Kurdistan in Brüssel teil. (...) In Brüssel traf ich auch eine Anzahl von Parlamentsmitgliedern aus verschiedenen Ländern sowie den Vorsitzenden des Roten Kreuzes. Ich traf mit Abgeordneten und Friedensdelegationen in vielen anderen Ländern zusammen, sowohl in Spanien, Griechenland, Österreich und Finnland als auch im Vereinigten Königreich. Ich habe Medien viele Interviews gegeben und als Journalist eine Vielzahl von Artikeln über die kurdische Frage geschrieben. (...) Aufgrund meiner Reisetätigkeit habe ich keinen festen Wohnsitz in Europa. Das ist teilweise auf meine diplomatische Arbeit, aber auch auf Sicherheitsgründe zurückzuführen. Ich bin mir darüber im klaren, daß der türkische Staat großes Interesse daran hat, meine Mission mit allen Mitteln zum Scheitern zu bringen. Mitglieder der (türkischen) Regierung haben offen ihre Unterstützung für türkische nationalistische Attentäter erklärt, die durch Europa reisen. Ich wurde in eindeutiger Weise als Ziel für diese Attentäter benannt. Ein zypriotischer Freund, Theophilos Georgiadis, wurde in Zypern am 20. März 1994 von unbekannten Tätern erschossen. Das waren nur vier Tage, nachdem ich mich von ihm getrennt hatte. Es ist davon auszugehen, daß ich das eigentliche Ziel (dieses Attentates) gewesen sein könnte. Zu unterschiedlichen Zeiten bemerkte ich während des vergangenen Jahres sowohl in Belgien als auch in der Niederlanden, daß ich verfolgt wurde.

Ich verweise das ehrenwerte Gericht auf ... Vorfälle ..., in die wohl der türkische Geheimdienst (MIT) verwickelt war, sowie auf einen Artikel in der türkischen Tageszeitung ,Hürriyet‘ vom 13.7.1993, in dem ich auf einer Todesliste stehe. Das geschah offensichtlich mit Billigung der damaligen türkischen Ministerpräsidentin, Frau Tansut Ciller.’

Soweit die Erklärung meines Mandanten vor dem Londoner ,High Court’, und tatsächlich befindet sich in den mehr als 150 Leitzordnern umfassenden Ermittlungsakten ein bezeichnender Vorgang: ein Telex des Bonner Innenministers vom 16.7.1993 an alle Innenminister, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Polizeidienststellen, in dem es unter ,Betreff ,Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK)‘ u.a. heißt:

,1. Nach Meldung der türkischen Tageszeitung ,Hürriyet‘ vom 13. Juli 1993 wird erwartet, daß die Ministerpräsidentin Ciller in den nächsten Tagen den Beschluß fassen wird, hohe Führungsfunktionäre der PKK und deren Generalsekretär Abdullah Öcalan durch die türkischen Sicherheitskräfte ,vernichten‘ zu lassen, um die PKK ,niederzuzwingen’. In einer Einsatzbesprechung beim Generalstab sei die Tötung höchster PKK-Funktionäre als Möglichkeit angesehen worden, eine neue Dimension im Kampf gegen die PKK zu eröffnen.

2. In dem Zeitungsartikel werden die Namen von PKK-Funktionären genannt, die ,auf des Messers Schneide stünden‘ und Ziel von solchen Anschlägen sein könnten, unter ihnen befinden sich die PKK-Funktionäre

– Selahattin Erdem, Deckname Duran Kal kan, ... zur Zeit inhaftierter Angeklagter im Düsseldorfer PKK-Prozeß

(...)

– Faysal Dunlayici, Deckname ... Kani ... europaweit aktiv‘

(Band I 1, Personenakte Bl. 50f)

Wer nun erwartet hätte, daß im folgenden Überlegungen angestellt werden, die Hintergründe schleunigst aufzuklären, bei der türkischen Regierung zu intervenieren, die Öffentlichkeit zu informieren und den betroffenen kurdischen Politikern Schutz anzubieten oder ähnliches, sieht sich getäuscht. Als damaliger Verteidiger des an erster Stelle genannten in Düsseldorf inhaftierten Selahattin Erdem wurde ich natürlich nicht informiert. Zwar wird ermittelt, jedoch in eine ganz andere Richtung. Heißt es in dem Telex doch weiter:

,3. Nach telefonischen Angaben des türkischen Nachrichtendienstes MIT vom 16. Juli 1993 liegen ihm Informationen vor, wonach die PKK diesen Artikel dahingehend interpretiert, daß die Tötung Öcalans bereits beschlossen sei, und deshalb ab sofort Anschläge auf türkische Einrichtungen in Europa vorbereite. Dabei seien auch Angriffe auf Personen beabsichtigt.‘ (a.a.O., Bl. 51)

Es bestand also offensichtlich auf höchster Ebene direkter Telefonkontakt mit dem berüchtigten türkischen Nachrichtendienst MIT, ohne daß man auch nur daran dachte, die eklatante Gefährdung der kurdischen Politiker abzuklären und eine entsprechende Intervention vorzubereiten!

Im weiteren werden in dem Telex Ausführungen zu,möglichen Reaktionen auf die Vorschläge des türkischen Generalstabs‘ angestellt und der Aufenthaltsort der genannten Kurden in der BRD festgestellt. In einem weiteren in der Akte befindlichen Telex des Polizeipräsidiums von Hagen an den Innenminister usw. wird eine ,Personenabklärung‘ unseres Mandanten durchgeführt. Abschließend heißt es:

,Maßnahmen zum Schutz der angeblich gefährdeten Personen sind gegenwärtig nicht beabsichtigt.‘

Von derartigen Geheimdienst-Machenschaften drang kein Wort an die hiesige Öffentlichkeit …

Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen Kani Yilmaz lassen sich so zusammenfassen:

Durch die Anklage wurde mein Mandant angeschuldigt, sich an einer Vereinigung als Rädelsführer zu beteiligen, deren Zweck und Tätigkeit darauf gerichtet sind, gemeingefährliche Straftaten der §§306 bis 308 StGB zu begehen; sowie durch jeweils dieselbe Handlung andere vorsätzlich dazu bestimmt zu haben,

a) am 24. Juni 1993 in 21 Fällen fremde Sachen zu beschädigen oder zu zerstören;

b) am 4. November 1993 in 28 Fällen fremde Sachen zu beschädigen oder zu zerstören sowie durch dieselbe Handlung zur Brandstiftung bzw. versuchten Brandstiftung angestiftet zu haben.

Demgegenüber stellte die Verteidigung in der Einwendungsschrift gegen die Anklage fest:

,1. Eine Strafverfolgung ist wegen des Vorwurfs der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung innerhalb der PKK aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes nach der Auslieferung aus dem Vereinigten Königreich nicht zulässig; darüber hinaus hinsichtlich des vorbezeichneten Tatvorwurfs nicht schlüssig. Die in Anklagesatz und wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen behaupteten Tatsachen erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen der Merkmale der angeklagten Tat nach §129a StGB nicht.

2. Die zur Verfügung stehenden und bezeichneten Beweismittel machen den Beweis des Vorliegens einer Anstiftung zur Brandstiftung bzw. versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung nicht wahrscheinlich.

3. Die Darstellung der PKK in der Anklageschrift ist einseitig, falsch und zum Teil überholt, der nationale Befreiungskampf gegen koloniale und rassistische Unterdrückung in der Türkei völkerrechtlich legitim, was sich auch auf die Strafverfolgung auswirken muß.‘

Was davon zu halten war, hat der Generalbundesanwalt im Rahmen der Auslieferung in großer Klarheit zum Ausdruck gebracht:

,Ein unmittelbarer, aus einem bestimmten Beweismittel herleitbarer Nachweis, daß der Beschuldigte Dunlayici die in Rede stehenden europa- und bundesweiten gewalttätigen Aktionen angeordnet hat, ist bisher nicht führbar. Erforderlich ist vielmehr die Würdigung zahlreicher mittelbarer Beweise, die bei einer Gesamtschau die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe belegen.‘ (Schriftsatz des GBA vom 18.1.1995, Seite 1, Auslieferungsakte Bl. 396)

Weiter ist zu berücksichtigen: Die Ausführungen der Anklageschrift zur Struktur der PKK und insbesondere zu den Verantwortlichkeiten bezüglich der Anschlagswellen 1993 beruhen in allen wesentlichen Punkten auf Angaben sogenannter Kronzeugen, also von Kurden, die angeben, für die PKK gearbeitet zu haben, und nun ihr Wissen den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Ohne im einzelnen auf die Ungereimtheiten und offensichtlichen Widersprüche in ihren Aussagen einzugehen, stellt die Verteidigung fest: Die kurdischen Kronzeugen sind in noch größerem Maße auf das sogenannte Zeugenschutzprogramm, auf Vergünstigungen im Aufenthaltsstatus als Asylbewerber angewiesen als die schon mehr als dubiosen Kronzeugen in deutschen §129a-Verfahren – hängen also gleichsam am Tropf des Bundeskriminalamts. Hier soll der Hinweis auf meine Kritik am sogenannten Kronzeugengesetz genügen, ich zitiere aus dem Kommentar von Kleinknecht u.a.:

,Ziel des Gesetzes, das irreführend den aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammenden Begriff Kronzeuge übernimmt (richtiger wäre es, von einem Staatszeugen ... zu sprechen ...), ist es in erster Linie, die Begehung künftiger terroristischer Straftaten zu verhindern. (...)

Erheblichen Bedenken begegnet die Einführung einer Kronzeugenregelung im deutschen Recht; sie wird im Straf- und strafverfahrensrechtlichen Schrifttum mit Recht überwiegend abgelehnt ... oder jedenfalls nur zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen für zulässig erachtet ...

Bedenken ergeben sich in mehrfacher Hinsicht ... : Sie gefährdet das die Strafrechtspflege legitimierende Ziel, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu erweisen. (...) In verfassungsrechtlicher Beziehung berührt sie das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Grundgesetz) und den Gleichbehandlungsgrundsatz, in dem sie schwerster Straftaten Verdächtige von der Strafverfolgung und überführte Täter von der Bestrafung ausnimmt. (... ) Sie ist damit geeignet, das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung zu gefährden. (...) In strafprozessualer Hinsicht handelt es sich um die ,massivste Durchbrechung‘ des Legalitätsprinzips ...; die Kronzeugenregelung ist darüber hinaus geeignet, die Hauptverhandlung zu entwerten ... und die Verteidigung zu erschweren. (...) Schließlich ist sie kriminalpolitisch fragwürdig, da einmal stets starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Kronzeugen, der sich durch seine Aussage erhebliche Vorteile erwerben will, bestehen müssen ... und zum anderen die gesamte Regelung kontraproduktiv wirken kann ...‘ (Kleinknecht-Meyer-Gossner, RdNr. 1, 5ff vor §1 KronzG m.w.N., StPO, 42. Aufl. 1995)

Dies sind nicht etwa die Worte ,linker‘ Verteidiger, sondern ist die Ansicht des führenden Praktikerkommentars zur Strafprozeßordnung.

Weiter haben wir in dem Verfahren umfangreich belegt, was hier nur stichwortartig zusammengefaßt werden soll:

Entgegen der Anklageschrift ist der fehlende Fortbestand der angeblichen sogenannten ,terroristischen Vereinigung‘ inzwischen von der BAW öffentlich anerkannt.

Das Schreckensbild von der PKK als terroristischer Gruppe marxistisch- leninistischer Prägung unter der Fuchtel eines Diktators mit Alleinvertretungsanspruch und dem Ziel eines kommunistischen Gesamtkurdistans hat mit der Realität nichts zu tun

Auch die Umstände der Festnahme unseres Mandanten und des Auslieferungsverfahrens verweisen auf die politischen Zusammenhänge.“

Trotzdem hat die Verteidigung bewußt darauf verzichtet, wie im Düsseldorfer PKK-Prozeß oder anderen §129a-Verfahren eine konsequente Verteidigung gegen alle Anklagepunkte durchzuführen. Wie kam es zu dieser wichtigen Entwicklung?

Hierzu heißt es in der Erklärung in der Hauptverhandlung zu den Verfahrensabsprachen:

„Sicherlich hätte die Verteidigung angesichts der hier nur skizzierten Widersprüche und verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Probleme Chancen für eine konsequente Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs gehabt. Andererseits mußten die Erfahrungen mit der politischen Justiz in der deutschen Geschichte im allgemeinen und der Staatsschutzsenate im besonderen berücksichtigt werden; konkret: Man hätte sich auf ein langdauerndes mehrjähriges Verfahren mit zumindest ungewissem Ausgang einstellen müssen, die Chance eines Freispruchs unter Umständen erst über den ,Umweg‘ einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe bzw. Menschenrechtsbeschwerde nach Straßburg mit dem Risiko einer langjährigen Inhaftierung.

Und noch etwas kam hinzu.

Im Rahmen des erwähnten Dialogs fanden Gespräche zunächst auf politischer Ebene auch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens statt; Anfang des Jahres (1997 - d.Verf.) begab sich ein Vertreter des Generalbundesanwalts nach London, um dort mit meinem inhaftierten Mandanten im Belmarsh Prison – einem Hochsicherheitsgefängnis der übelsten Art – zusammenzutreffen und Gespräche zu führen: Ein historisch sicher einmaliger Vorgang und Ausdruck des Umdenkungsprozesses. In der Folgezeit wurden verschiedene Gespräche geführt, deren Ergebnis sich so zusammenfassen läßt: Anstelle einer möglicherweise jahrelang dauernden Hauptverhandlung mit ungewissem Ausgang einigte man sich auf ein Verfahren, in dem der Vorwurf der Rädelsführerschaft in einer sogenannten ,terroristischen Vereinigung‘ eingestellt, mein Mandant wegen der Beteiligung an den Anschlagsserien zu einer Freiheitsstrafe in einer Höhe verurteilt werden soll, die ihm eine konkrete Perspektive in Freiheit zur Fortsetzung seiner politischen Arbeit ermöglichte – dies alles auf der Grundlage der erwähnten Erklärung der PKK-Führung im Rahmen des Dialogs und der Deeskalation. Ähnlich wie in den Verfahren gegen PKK-Anhänger, deren Hauptverhandlung bereits durchgeführt sind, änderten sich zunächst insbesondere die Haftbedingungen in positiver Richtung.“

Diese Verständigung wurde im Plädoyer gegen alle Angriffe und Mißverständnisse verschiedener Seiten durch die Verteidigung erläutert:

„Das Verfahren Kani Yilmaz ist das letzte große Terrorismusverfahren in einer Serie von Verfahren gegen PKK-Anhängern vor Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte, die vor knapp 10 Jahren mit dem großen Düsseldorfer PKK-Prozeß begann. Dies ist kein Zufall und hängt eng mit dem vom GBA offiziell festgestellten Wegfall der angeblichen terroristischen Vereinigung innerhalb der PKK zusammen, der wiederum ein Ergebnis des Dialogprozesses ist, der im Jahre 1995 zwischen der PKK-Führung, bundesdeutschen Politikern und Vertretern von Bundesverfassungsschutz u.a. begann. Wie bereits in der Verteidigererklärung zur Anklage ausgeführt, fanden im Rahmen des erwähnten Dialogs Gespräche zunächst auf politischer Ebene auch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens statt; Anfang des Jahres begab sich ein Vertreter des Generalbundesanwalts nach London, um dort mit meinem inhaftierten Mandanten im Belmarsh Prison – einem Hochsicherheitsgefängnis der übelsten Art – zusammenzutreffen und Gespräche zu führen: Ein historisch sicher einmaliger Vorgang und Ausdruck des Umdenkungsprozesses.

In der Hauptverhandlung vom 3.2. haben die Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft zu Protokoll erklärt:

– Der Verteidigung einerseits und den Sitzungsvertretern des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof andererseits ist es unter der gebotenen Einschaltung des erkennenden Senats zu einer verfahrensbeschleunigenden und verfahrensvereinfachenden Verständigung gekommen; deren wichtigste Punkte:

– Der GBA beantragt, das Verfahren gem. §154a StPO auf die Tatvorwürfe der Brandstiftung und Sachbeschädigung zu beschränken, die dem Angeklagten im Zusammenhang mit den Anschlägen am 24. Juni und 4. November 1993 zur Last gelegt werden (d.h. der Vorwurf der Mitgliedschaft bzw. Rädelsführerschaft in einer angeblichen terroristischen Vereinigung fiele demgegenüber nicht beträchtlich ins Gewicht);

– die Sitzungsvertreter des GBA werden gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als acht Jahren beantragen;

– der GBA wird eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. §57 Abs. 2 StGB nach Verbüßung der Hälfte der gegen den Angeklagten verhängten Strafe befürworten.

Die Verteidigung hat diese Vereinbarung bestätigt und bekräftigt, daß weiterhin der Mandant von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, allerdings hinsichtlich der Anschlagsserien erklärt hat: Die Einschätzung des PKK-Vorsitzenden, wonach diese Fehler waren, ist für ihn nach wie vor verbindlich; darüberhinaus hat die Verteidigung Haftbedingungen unseres Mandanten mit weitgehender Isolation während der Auslieferungshaft im Hochsicherheitstrakt des „Belmarsh-Prison“ in die Hauptverhandlung eingeführt mit dem Ziel, die Anrechnung eines Tages Auslieferungshaft entsprechend 1,3 Tage Untersuchungshaft in Deutschland zu erreichen, wobei der erkennende Senat vorab in der gebotenen Weise eingeschaltet wurde.

Der Senat hat nach Beratung die beantragte Einstellung beschlossen und erklärt, er habe von der Verständigung Kenntnis, keine Bedenken gegen eine Höchststrafe von acht Jahren und werde die Frage der Halbstrafe wohlwollend prüfen.

Damit dürfte feststehen: Unser Mandant wird jedenfalls nicht mehr als acht Jahre Freiheitsstrafe wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung erhalten sowie die Hälfte der Strafe zur Bewährung ausgesetzt bekommen, so daß er schon in Kürze in Freiheit seine politisch-diplomatische Tätigkeit für eine politische Lösung fortsetzen kann.

Diese teilweise vorab bekannt gewordene Verständigung ist in Justizkreisen und einigen Medien scharf kritisiert worden, so, als handele es sich um etwas Unerhörtes, Anrüchtiges. Das mag für die Debatte im politischen Raum nicht verwunderlich sein, ist doch die Grundlage der Gespräche der Weg von ,Dialog und Deeskalation‘ politisch immer noch heftig umstritten. Juristisch aber dürfte das nicht ernstgemeint sein, es sei denn, man will eine inzwischen weitverbreitete Praxis in vielen Bereichen der Strafjustiz rückgängig machen. Jeder Kenner der Materie weiß, daß die weit überwiegende Zahl von Wirtschaftsstrafverfahren und BtM-Sachen „ausgedealt“ werden, wie der Fachjargon dies nennt – zugegeben, eine mißglückte Formulierung mit pejorativem Beigeschmack. Und auch in Staatsschutzsachen sind Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nichts Neues oder Außergewöhnliches mehr: Etwa in Spiognagefällen und selbst in Strafverfahren gegen PKK-Anhängern zumindest vor den Staatsschutzskammern der Landgerichte seit Jahren gängige Praxis; ich selbst habe Verfahren vor den Landgerichten München I, Braunschweig, Köln und Lüneburg durch Vereinbarungen beendet – ganz zu schweigen von zahlreichen Ermittlungsverfahren, in denen es aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Staatsschutzsachen auch in Niedersachsen zu einer Einstellung des Verfahrens, meist gegen Zahlung einer Geldbuße, kam.

Wenn also jetzt von bestimmter Seite gegen Verständigungen in §129a-Verfahren der Strafsenate vor Oberlandesgerichten Sturm gelaufen wird, müssen die Kritiker sich die Frage gefallen lassen, ob sie nicht in Wahrheit weniger von der Sorge um die Gerechtigkeit getrieben werden als dem Wunsch, kurdische Angeklagte ,vorzuführen‘ und mit drakonischen Strafen als ,Terroristen‘ jahrelang hinter Gitter zu bringen, ganz wie dies jahrelang von einigen Politikern und Massenmedien als Feindbild im Sinne öffentlicher Vorverurteilung gepflegt wurde.

An dieser Stelle möchte ich den Strafsenat und Bundesanwaltschaft vor einem Vorwurf in Schutz nehmen: Sie hätten den Angeklagten Kani Yilmaz in ungebührlicher Weise behandelt und ihm ungesetzliche Vorteile zukommen lassen. Dies entspricht nicht den Tatsachen.

Im Gegenteil: Zwar war die Behandlung äußerst korrekt, die Verhandlungsführung offen, der Stil höflich und zuvorkommend, über die hiesigen Haftbedingungen gab es auch keine Beschwerden seitens meines Mandanten. Wie sehr aber die Bundesanwaltschaft trotz aller Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten noch in den Vorstellungen alter Feindbilder verharrt, ist in der Verteidigererklärung zur Anklage und in den erwähnten Pressemitteilungen deutlich gemacht worden. Auch der Senat ist hiervon keineswegs frei, um nur einige Beispiele zu nennen:

– Nicht nur in der Presseerklärung des OLG vor Beginn der Hauptverhandlung werden die Vorwürfe aus der Anklageschrift ohne irgendeinen Hinweis auf Anlaß und Hintergründe der Anschläge oder Person und diplomatische Aktivitäten unseres Mandanten wiedergegeben;

– nicht nur in der Presseerklärung, auch in den Anordnungen zur Einführung von Asservaten durch Verlesung ist umstandslos und ohne jeden Beweis von angeblichen ,Decknamen‘ die Rede; und dies, obwohl die Verteidigung bereits in ihrer Stellungnahme zur Anklage deutlich gemacht hatte, wie grotesk die Behauptung der BAW ist, unser Mandant habe parteiintern den ,Decknamen Kani Yilmaz‘ getragen, um ihre Version von der ,hochkonspirativ‘ arbeitenden und gegenüber der übrigen PKK abgeschotteten angeblichen terroristischen Vereinigung plausibel zu machen – dabei wurden im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nur Zeitungsartikel unseres Mandanten, unterzeichnet mit seinem Namen ,Kani Yilmaz‘, durch Verlesen eingeführt, sondern sogar der Kronzeuge Davut Sermet, der nach Ansicht der BAW kein hochrangiger Kader der PKK war, kannte den bürgerlichen Namen unseres Mandanten!

– Soviel zum offenbar unausrottbaren Vorurteil der ,hochkonspirativen Decknamen‘ kurdischer PKK-Anhänger – auf hochinteressante historische Parallelen zur deutschen Befreiungsbewegung gegen die französische Besatzung unter Napoleon, die ich in meinem Plädoyer im Düsseldorfer PKK-Prozeß ausführlich behandelt habe, und gesellschaftliche Besonderheiten der traditionellen kurdischen Gesellschaft, in der fast jeder kurdische Mann einen ,Spitznamen‘ aufgrund besonderer Eigenschaften, Kenntnisse, seines Aussehens o.ä. erhält, will ich hier nicht eingehen; vielmehr diesen Exkurs zum Problem der Decknamen mit einer Quiz- Frage abschließen:

Was ist der höchste Ausdruck von Konspiration bei der Verwendung von Decknamen durch kurdische PKK-Anhänger?

Nun? Sie kommen nicht drauf? Ich will es Ihnen verraten: Die Verwendung des eigenen bürgerlichen Namens – so jedenfalls ein Sachbearbeiter der Bundesanwaltschaft, nachzulesen in der Anklage gegen Nihat A. Wir sehen, auch bei der Bundesanwaltschaft finden wir Phantasie, Humor, oder sollte ich sagen, ein Anflug von Tragi-Komik?!

Nach diesem Ausflug in die Höhen der Realsatire zurück zu den Niederungen dieses Verfahrens: Der Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten, die vor Schluß der Beweisaufnahme am gestrigen Hauptverhandlungstag erzielt werden konnte.

Wozu dann noch ein Plädoyer? – könnte man hier fragen. Handelt es sich nicht um ein ,abgekartetes Spiel‘, das Ergebnis einer ,Mauschelei‘, wie es teilweise in den Medien und in Justizkreisen kritisiert wird?

Natürlich nicht, meint die Verteidigung, und dies mit guten Gründen:

Wie aus meinen Ausführungen klargeworden ist, hat es zwar aufgrund der Absprachen eine Beschränkung und eine erhebliche Vereinfachung des Verfahrens gegeben, jedoch weder ein Geständnis gegenüber den Anklagevorwürfen noch irgendeine Bindung an ein bestimmtes Ergebnis oder an einen bestimmten Antrag seitens der Verteidigung.

Mit anderen Worten: Wir sind selbstverständlich frei, das Gericht davon zu überzeugen, daß auch die Vorwürfe der Brandstiftung und Sachbeschädigung gegen unseren Mandanten nicht mit der ausreichenden Sicherheit bewiesen sind – und das Gericht wäre frei, einem solchen Antrag zu folgen.“

Diese Freiheit hat das Gericht natürlich nicht genutzt, aber immerhin die Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligten in die Tat umgesetzt.

 


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