DokumentiertDas HaftstatutAuszüge aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts DüsseldorfIn der Strafsache (...) werden die Haftbedingungen gemäß § 119 Abs. 1 und 6 StPO wie folgt zusammengefaßt und neu festgelegt:
1. Unterbringung 1.1 Die Angeschuldigten sind in Einzelzellen unterzubringen. 1.2 In Zeiten verdünnter personeller Besetzung der Anstalt (z.B. nachts, samstags, sonntags und feiertags und bei unvorhergesehener Öffnung der Tür) ist der Haftraum durch ein zusätzliches Türschloß, durch eine Kette oder eine entsprechende Vorrichtung besonders zu sichern. 1.3 Das Fenster des Haftraumes ist zur Verhinderung unkontrollierter Kontaktaufnahme durch eine Schutzvorrichtung (z.B. Fliegendrahtgitter oder Lochblende) besonders zu sichern. ( ) 5. Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften ( ) Folgende fremdsprachige Tageszeitungen oder Zeitschriften dürfen die Angeschuldigten unter Anrechnung auf die im vorstehenden Absatz bezeichnete Gesamtzahl mit besonderer richterlicher Genehmigung beziehen: die türkischen Zeitungen Hürriyet, Milliyet und Tercüman und das türkische Wochenmagazin NOKTA. ( ) 5.3 Postsendungen ohne Absenderangabe werden nicht ausgehändigt. Auch dürfen die Angeschuldigten keine Sendungen des AGRI-Verlages Köln erhalten, auch nicht die von diesem Verlag herausgegebenen Zeitschriften Serxwebun und Berxwedan. 9. Ausführungen 9.1 Bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Angeschuldigten ist vom Arzt und vom Anstaltsleiter sofort das Erforderliche zu veranlassen. (...) 9.2 In allen übrigen Fällen bedürfen Ausführungen der Angeschuldigten der vorherigen richterlichen Zustimmung. Der Anstaltsleiter hat in Absprache mit den zuständigen Polizeibehörden die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Bei der Ausführung ist der Angeschuldigte zu fesseln. 10. Telefongespräche 10.1 Telefongespräche der Angeschuldigten sind grundsätzlich nicht gestattet. (...) 11. Besuche 11.1 Die Angeschuldigten dürfen zweimal monatlich einen privaten Besuch auf die Dauer von längstens 30 Minuten erhalten. Die Besuche bedürfen der richterlichen Genehmigung. (...) 11.3 Besucher der Angeschuldigten sind vor jedem Besuch zu durchsuchen, und zwar durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der mitgeführten Behältnisse und Gegenstände sowie durch Absonden mit Metallsuchgeräten. (...) Durchsuchte Personen dürfen mit nicht durchsuchten Personen keine Kontaktmöglichkeiten erhalten. (...) 11.6 Die Besuche finden, soweit nicht im Einzelfall anders angeordnet, in dem mit einer Trennscheibe versehenen Sprechraum statt. 11.7 Alle privaten Besuche werden durch Beamte des zuständigen Landeskriminalamtes ... und erforderlichenfalls mit Dolmetscher überwacht. Die Überwachung durch Anstaltsbedienstete bleibt hiervon unberührt. 11.8 Der Angeschuldigte kann zum Besuch ein Blatt Papier und einen Bleistift mitnehmen. 11.9 Der Besuch ist unverzüglich abzubrechen, wenn er von dem Besucher oder dem Angeschuldigten mißbraucht wird, zum Beispiel durch Nichtbefolgung von Weisung der überprüfenden oder überwachenden Beamten, Übergabe von Sachen, Unterhaltung in einer Fremdsprache, soweit sie nicht im Einzelfall zugelassen ist, Mitteilung verschlüsselter Nachrichten, Gespräche über terroristische Aktivitäten und Widerstandsaktionen in Vollzugsanstalten einschließlich Hungerstreik. 12. Verteidigerbesuche 12.1 Für den Schriftverkehr mit den Verteidigern und für Verteidigerbesuche gilt §148 Abs. 2 StPO (Besuche nur mit Trennscheibe). 12.2 Die für Besucher geltenden Anordnungen über die Prüfung der Personenidentität, die Durchsuchung und das Verbot der Mitnahme von Behältnissen und Gegenständen ... gelten für Besuche von Verteidigern entsprechend. (...) 12.4 Verteidigerakten, die zum Besuch mitgenommen werden sollen, sind ohne Kenntnisnahme des Inhalts zu durchsuchen, gegebenenfalls sind die Akten umzuheften. (...) 13. Kontrollen 13.1 Der Angeschuldigte, sein Haftraum und die darin befindlichen Sachen sind in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu durchsuchen. (...) 13.2 Die Angeschuldigten dürfen bei Tag und bei Nacht unauffällig beobachtet werden. 13.3 Die Angeschuldigten sind vor und nach jedem Zusammenkommen mit anderen Personen zu durchsuchen. (...) (...)
Düsseldorf, 15. November 1988
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Arend, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
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