Ministerpräsidentenbeschluß und Berufsverbote

Flankierende Maßnahmen



Rupert Scholz


Nachdem Prof. Dr. Rupert Scholz am 14.12.1976 dem Ordnungsauschuß der FUB folgendes mitgeteilt hatte: "An den Störungen am 8.12. wie am 9.12 hat weiterhin aktiv teilgenommen die Studentin N.N(*), N.N.straße, 1000 Berlin N.N. Auch gegen diese Studentin beantrage ich ein Ordnungsverfahren sowie Strafanzeige." ergänzt er am 4. Januar 1977


Betr.: OA-7 bis 14/76

Lieber Herr Schmidt,

mit bestem Dank darf ich Ihnen Ihr freundliches Schreiben vom 23.12.1976 bestätigen und zu Ihrer Anfrage, die Studentin N.N. betreffend, wie folgt Stellung nehmen:

Die Studentin N.N. hat sowohl an den Störungen meiner Lehrveranstaltung am 8.12.1976 (10.30 Uhr) wie am 9.12.1976 (14. 00 Uhr) teilgenommen, Fräulein N.N. gehörte zu denjenigen Studenten, die mir am 8.12. erklärten, daß meine Vorlesung wegen des "Streikbeschlusses" nicht stattfände, daß sie die Vorlesung unterbänden. Fräulein N.N. gehörte gleichfalls zu den Studenten, die am 9.12. 1976 mit Lärm, Musik und Gesang mich nicht zu Worte kommen ließen. Fräulein N.N. gehörte weiterhin zu den Studenten, die mir nach meinem Auszug vom Hörsaal 211 in den Hörsaal III folgten und mir auch in diesem Hörsaal am 9.12. die Abhaltung meiner Lehrveranstaltung unmöglich machten.

Am 8.12.1976 erklärte mir Fräulein N.N. auf meine Auforderung hin, den Hörsaal zu räumen und mir die Abhaltung der Lehrveranstaltung zu ermöglichen, wörtlich, daß die studentische "Urabstimmung" auch mich verpflichte bzw. sie und die anderen (störenden) Studenten berechtige, die Durchführung meiner Lehrveranstaltung zu verhindern. Ich wies Fräulein N.N. darauf hin, daß ihr Verhalten rechtswidrig sei; sie antwortete darauf, daß ich lediglich "formal argumentiere" und daß ich es doch bitte "unterlassen sollte, auf die berechtigten Forderungen der Studenten in derart formaler Weise zu antworten". Fräulein N.N. weigerte sich ausdrücklich, den Hörsaal zu räumen.

*) N.N. = Hier befinden sich im Orginal der Klarname bzw. die Anschrift


TROPF(*)

gegen:
Trägheit
Dummheit
Feigheit

Letzte Ausgabe: 9. April 1976 (Nr.41). Diese Ausgabe wird in der Zeit vom 17. Bis 20. April 1976 zusammengestellt, zum Ende der Osterferien

Kommunismus nach Kreuzberger Art

TROPF 40 u. 41, sowie LSD 1, brachten aus Kreuzberg wichtige überbezrikliche Meldungen, besonders auch über den GEW- und KBW-Genossen N.N.(**) von der Böckler-Oberschule (Lobeckstr.). Genosse N.N., Sohn eines gutbürgerlichen Baustoffkaufmanns aus Rastatt (Lortzingstr.15) selbst wohnhaft in der Charlottenburger Kommmune (Berlin 12, Droysenstr.5), von wo er seine Aktivitäten und Finten ausführt, z.B. die Leitung eines "Kindertheaters Märkisches Viertel", hat, wie inzwischen unser Mitarbeiter u. Hausmeister Malte Bomber nach seinem Urlaub erfuhr, ein ganzes Kollegium durch Plakettentragen u. Schülerstreiks bis zur Weißglut gereizt u. dabei die Hilfe des Schulrats Langner (linker SPDler - Anm. trendredaktion) u. des Senats gefunden. Kurios ist dabei dies; Genosse N.N., Vertreter der harten Arbeit der Lehrlinge, hat es zwar abgelehnt, sich in der Produktion zu bewähren, am nächsten Tag aber die Lehrlinge bei ihrer "Demonstration" angeführt, in der Personalversammlung der Kreuzberger Lehrer blamierte er sich selbst bei den linken GEW-Freunden, nun will er sich, wegen seiner großen sportlichen Leistungen, wie es heißt, um die Stellung eines Fachbereichsleiters für Leibeserziehung bewerben.

Quelle: Der Schoß ist fruchtbar noch..., S.26, hrg. v. :Kommission gegen politische Disziplinierung, GEW Kreuzberg 1978

*) Der TROPF war in den 70er Jahren in Westberlin ein ultrarechtes Hetz- und Denunziantenorgan. Es wurde in begrenzter Stückzahl nur an bestimmte Personen vertrieben, von denen die anonymen Herausgeber hofften, daß diese Berufsverboteverfahren in gang bringen oder wie im Fall des o.a. Betroffenen, gegen den zu diesem Zeitpunkt bereits eines lief, zu beschleunigen. In ähnlicher Weise agierten damals die "Notgemeinschaft für eine Freie Universität" oder der "Demokratische Klub".
**) N.N. = Hier befindet sich im Orginal der Klarname