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Mit dem Entstehen der autonomen Bewegung und militanter Aktionsformen ändert
der Repressionsapparat seine Instrumente: Die in den 80er Jahren geschaffenen
Gesetze und Gesetzesänderungen zielen vor allem auf die militante
Anti-AKW-Bewegung und andere vorwiegend durch die Autonomen bestimmten
Bewegungen
Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus" von 1986
wurde die Strafandrohung für nach § 129a Verurteilte erhöht,
sowie der Umfang der Katalogstraftaten (Straftaten bei denen eine Verurteilung
nach § 129a möglich ist) auf Zertörung wichtiger Arbeitsmittel,
Brandstiftung, Herbeiführeri einer Sprengstoffexplosion, Gefährliche
Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Störung öffentlicher
Betriebe u.a.erweitert. Die Aufnahme dieser Straftaten sollte die neuen
Aktionsformen mìlitanter Kleingruppen in den 80er Jahren treffen.
Gleichzeitig wurden die §§120 und 142 Gerichtsverfassungsgesetz geändert.
Damit bekam der Generalbundesanwalt die Strafverfolgungskompetenz für alle ìm
neuen § 129a aufgeführten Straftaten, egal ob sie von einer Gruppe
oder von Einzelpersonen begangen oder geplant wurden. Allein die
Generalbundesanwaltschaft entscheidet seitdem darüber, ob das gesamte für
den § 129a geschaffene Instrumentarium (erweiterte Beschlagnahme- und
Durchsuchungsbefugnisse, extensive Telefonüberwachung etc.) eingesetzt
wird.
1987 wurde der § 129a StGB auf "ausländische
terroristische Vereinigungen" ausgedehnt. Im Januar 1987 tritt der
zwischenzeitlich abgeschaffte § 130a StGB (Anleitung zu Straflaten) wieder
in Kraft. Der neue § 130a geht über den alten hinaus; er sieht bereits
eine Bestrafung vor, wenn eine Schrift "geeignet ist, als Anleitung zu
einer ...rechtswídrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist
die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche
Tatzubegehen."
Der Straflatenkatalog geht von Delikten wie Mord, Totschlag und räuberischer
Erpressung bis hin zur Störung öffentlicher Betriebe, Störung von
Fernmeldeanlagen und Beschädigung wichtiger Anlagen. Er ist damit ganz klar
auf die damalige Anti-Atombewegung ausgerichtet.
Am 1. Januar 1989 tritt der ehemalige §88a
(verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten, der 1981 als "nutzlos",
da er wieder § 130a nur zu wenigen Verurteilungen geführt hatte,
abgeschafft worden war, als § 130b wieder in Kraft. Der Unterschied liegt
vor allem darin, daß Ziel der befürworteten Straftaten nicht mehr nur
die Unterstützung von "Bestrebungen gegen den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsorgane"
sein muß. Es reicht aus, daß der "öffentliche Friede"
gestört werden soll. Um hierüber kriminalisiert zu werden, muß
eine Aktion nicht unbedingt gegen das staatliche System der BRD als Ganzes
gerichtet sein, es reicht aus, daß sie sich gegen einzelne amtliche
Vorhaben (zu dieser Zeit etwa den Bau der WAA in Wackersdorf) richtet.
Gleichzeitig wurde mit einer Anderung des Versammlungsgesetzes das
Demonstrationsrecht verschärft: Die Kooperation der eine Demonstration
anmeldenden Person mit der Polizei wurde zur Pflicht, das Aufrufen zu einer
verbotenen Demonstration unter Strafe gestellt und das Vermummungsverbot eingeführt
(die beiden Letzteren waren zuvor Ordnungswidrigkeiten und wurden jetzt zu
Straftaten). Als weitere Einschränkung des Demonstrationsrechts wurde des §
112 der StPO geändert: Der Haftgrund "Wiederholungsgefahr", der
bisher nur bei Sexualstraftaten und einigen Drogendelikten galt, wurde auf
schweren Landfriedensbruch erweitert.
Im Juni 1989 tritt die Kronzeugenregelung des § 129a, zunächst
befristet auf drei Jahre (seitdem immer wieder verlängert) in Kraft. Sie
fand bisher vor allem im Düsseldorfer Kurdenprozeß und in den durch
Aussagen von RAF-Aussteigerlnnen ausgelösten Prozesse gegen mehrere bereits
verurteilte Gefangene aus der RAF Anwendung.
Dokumente der Zeitgeschichte: BRD/RAF, GNN-Verlag, Köln,
1987 Enno Brand - Staatsgewalt, Göttingen, 1988 RHZ 3/88, 4/92 Rote
Hilfe - Geschichte, Praxis und Hintergründe der Kronzeugen, 1990 Schwarze
Texte, Politische Zensur in der BRD 1968 bis heute, Amsterdam, 1989 aufruhr -
widerstand gegen repression und §129a, Amsterdam, 1991
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