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KOSOVO Antikriegsseite


Maßgebliche Teile des „Rambouillet-Abkommens“ in einer Arbeitsübersetzung  im Wortlaut erarbeitet von einer AG der Zeitschrift Blätter für deutsche und internationale Politik
 

Vorläufiges Abkommen für Frieden und Selbstverwaltung im Kosovo

(23. Februar 1999)
 

Die Parteien des vorliegenden Abkommens -

Überzeugt von der Notwendigkeit einer friedlichen und politischen Lösung im Kosovo als Voraussetzung für Stabilität und Demokratie,

Entschlossen, eine friedliche Umgebung im Kosovo zu schaffen,

In Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen wie auch zu den Prinzipien der OSZE einschließlich der Helsinki-Schlußakte und der Charta von Paris für ein neues Europa,

In Erinnerung des Bekenntnisses der internationalen Gemeinschaft zu der Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien,

In Erinnerung an die von der Kontaktgruppe am 29. Januar 1999 bei ihrem Ministertreffen in London angenommenen Grundelemente/Prinzipien,

In Anerkennung der Notwendigkeit einer demokratischen Selbstverwaltung im Kosovo einschließlich der vollen Beteiligung der Mitglieder aller Volksgruppen (national communities) am politischen Entscheidungsprozeß,

Von dem Wunsch geleitet, sowohl die Wahrung der Menschenrechte aller Personen im Kosovo als auch die Rechte der Mitglieder aller Volksgruppen zu sichern,

In Anerkennung des andauernden Beitrags der OSZE zu Frieden und Stabilität im Kosovo,

Davon Kenntnis nehmend, daß das vorliegende Abkommen unter der Schirmherrschaft der Mitglieder der Kontaktgruppe und der Europäischen Union geschlossen wurde und mit der Zusicherung, sich im Hinblick auf diese Mitglieder und die Europäische Union an dieses Abkommen zu halten,

In dem Bewußtsein, daß die volle Achtung des vorliegenden Abkommens zentral sein wird für die Entwicklung der Beziehungen mit  europäischen Institutionen,

sind wie folgt übereingekommen:
 

Rahmenwerk

Artikel I: Grundsätze


1. Alle Bürger im Kosovo werden, ohne irgendeine Unterscheidung, die in diesem    Abkommen dargelegten gleichen Rechte und Freiheiten genießen.

2. Die Volksgruppen und ihre Mitglieder werden zusätzliche Rechte, detailliert aufgeführt in Kapitel 1, haben. Kosovarische, Bundes- und Republikbehörden werden sich nicht in die Ausübung dieser zusätzlichen Rechte einmischen. Die Volksgruppen werden, wie hierin genau aufgeführt, rechtlich gleich gestellt sein, und sie werden ihre zusätzlichen Rechte nicht dazu gebrauchen, die Rechte andere Völker oder die Rechte der Bürger, die Souveränität  und die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien oder das Funktionieren der repräsentativen demokratischen Regierung im Kosovo zu gefährden.

3. Alle Behörden im Kosovo werden die Menschenrechte, die Demokratie und die Gleichheit der Bürger und Volksgruppen in vollem Umfang respektieren.

4. Die Bürger im Kosovo werden das Recht auf demokratische Selbstverwaltung durch gesetzgebende, exekutive, juridische und andere Institutionen, die gemäß diesem Abkommen geschaffen werden, haben. Sie werden die Möglichkeit haben, in allen Institutionen im Kosovo vertreten zu sein. Das Recht auf demokratische Selbstverwaltung wird das Recht einschließen, an freien und gleichen Wahlen teilzunehmen.

5. Jede Person im Kosovo kann Zugang haben zu internationalen Institutionen für die Wahrung ihrer Rechte entsprechend den Prozeduren solcher Einrichtungen.

6. Die Parteien akzeptieren, nur im Rahmen ihrer Machtbefugnisse und Verantwortlichkeiten im Kosovo, wie sie in diesem Abkommen aufgeführt sind, zu handeln. Handlungen außerhalb dieser Machtbefugnisse und Verantwortlichkeiten werden null und nichtig sein. Das Kosovo wird alle hier dargelegten Rechte und Machtbefugnisse haben, einschließlich vor allem der in der Verfassung in Kapitel 1 angeführten. Dieses Abkommen hat Vorrang gegenüber allen anderen rechtlichen Bestimmungen der Parteien und wird unmittelbar angewendet. Die Vertragsparteien werden ihre Regierungspraktiken und -dokumente mit diesem Abkommen in Einklang bringen.

7. Die Parteien vereinbaren, mit allen im Kosovo tätigen internationalen Organisationen bei der Implementierung dieses Abkommens voll zu kooperieren.
 
 

Artikel II: Vertrauensbildende Maßnahmen

 

Ende der Gewaltanwendung


1. Die Anwendung von Gewalt im Kosovo wird sofort aufhören. In Übereinstimmung mit diesem Abkommen werden vermeintliche Verletzungen des Waffenstillstandes den internationalen Beobachtern mitgeteilt und sie werden nicht dazu benutzt, Gewaltanwendung im Gegenzug zu rechtfertigen.
2. Der Status der Polizei und der Sicherheitskräfte im Kosovo, einschließlich des Rückzugs solcher Kräfte, wird durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.
Paramilitärische und irreguläre Truppen im Kosovo sind mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar.
3. Die Parteien anerkennen das Recht aller Personen, in ihre Heimat zurückzukehren. Entsprechende Behörden werden alle Maßnahmen ergreifen, die eine sichere Rückkehr der Menschen erleichtern, einschließlich der Ausgabe notwendiger Dokumente. Alle Personen werden das Recht haben, ihr Grundeigentum wieder in Besitz zu nehmen, ihre Nutzungsrechte an Staatseigentum geltend zu machen und ihr sonstiges Eigentum und persönlichen Besitz wiederzuerlangen. Die Parteien werden alle Maßnahmen ergreifen, die für die Wiederaufnahme zurückkehrender Personen im Kosovo notwendig sind.
4. Die Parteien werden mit allen Anstrengungen des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen bei der Repatriierung und der Rückkehr der Menschen voll kooperieren, einschließlich mit denjenigen Organisationen, die die Behandlung der Menschen nach ihrer Rückkehr überwachen. [...]
 

Kriegsgefangene und Fragen der Gerichtsbarkeit


[...]

12. Jede Partei

(a) verpflichtet sich, niemanden wegen Verbrechen in Verbindung mit dem Kosovokonflikt strafrechtlich zu verfolgen, ausgenommen solche Personen, die bezichtigt werden, schwerwiegende Verletzungen des internationalen Menschenrechts begangen zu haben. Um die Transparenz zu erleichtern, werden die Parteien ausländischen Experten (einschließlich Gerichtsexperten) zusammen mit staatlichen Ermittlern Zugang gewähren;
(b) verpflichtet sich, allen wegen politisch motivierter Verbrechen in Verbindung mit dem Kosovokonflikt schon Verurteilten eine allgemeine Amnestie zu gewähren. Diese Amnestie wird nicht für diejenigen Personen gelten, die in einem fairen, offenen und den internationalen Standards entsprechenden Verfahren wegen schwerwiegender Verletzungen des internationalen Menschenrechts korrekt verurteilt worden sind.

13. Alle Parteien werden ihrer Verpflichtung, bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des internationalen Menschenrechts zu kooperieren, entsprechen.
(a) Gemäß der Resolution 827 (1993) und sich daran anschließender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen werden die Parteien mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das Ehemalige Jugoslawien voll kooperieren. Sie werden auch dessen Bitten um Beistand und dessen Verfügungen nachkommen.
(b) Ebenso werden die Parteien internationalen Experten - einschließlich Gerichtsexperten und Ermittlern - den vollständigen, ungehinderten und freien Zugang gestatten, damit diese Behauptungen über schwerwiegende Verletzungen des internationalen Menschenrechts überprüfen können.
[...]
 

Kapitel 1

 

Verfassung


In Bestätigung ihres Glaubens an eine friedliche Gesellschaft, Gerechtigkeit, Toleranz und Versöhnung,

Entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und der Gleichheit aller Bürger und Volksgruppen zu gewährleisten,

In Anerkennung dessen, daß die Bewahrung und Förderung der nationalen, kulturellen und sprachlichen Identität jeder Volksgruppe im Kosovo notwendig ist für die harmonische Entwicklung einer friedlichen Gesellschaft,

In dem Wunsch, mit dieser Interims-Verfassung Institutionen der demokratischen Selbstverwaltung im Kosovo zu schaffen, die auf der Achtung vor der territorialen Integrität und der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien und auf diesem Abkommen, aus dem die hier dargelegten Regierungsbehörden herrühren, basieren,

In Anerkennung dessen, daß die Institutionen des Kosovo die Volksgruppen im Kosovo gerecht repräsentieren und die Ausübung ihrer Rechte und der Rechte ihrer Mitglieder fördern sollten,

In Erinnerung an und in der Zustimmung zu den von der Kontaktgruppe bei ihrem Ministertreffen in London am 29. Januar 1999 angenommenen Prinzipien/Grundelementen.
[...]
 

Artikel I: Grundsätze der demokratischen Selbstverwaltung im Kosovo


1. Das Kosovo wird sich mit den hier detailliert angeführten gesetzgebenden, exekutiven, juridischen und anderen Institutionen demokratisch selbst regieren. Die Organe und Institutionen des Kosovo werden ihre Befugnisse entsprechend den Bestimmungen dieses Abkommens ausüben.

2. Alle Behörden im Kosovo werden die Menschenrechte, die Demokratie und die Gleichheit aller Bürger und Volksgruppen voll respektieren.

3. Die Bundesrepublik Jugoslawien besitzt im Kosovo die Zuständigkeit über folgende Bereiche, ausgenommen solche, die an einer anderen Stelle dieses Abkommens detailliert angeführt sind: (a) territoriale Integrität, (b) Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien, wobei diese Befugnisse in einer den Kosovo nicht diskriminierenden Art und Weise ausgeübt wird, ( c) Geldpolitik, (d) Verteidigung, (e) Außenpolitik, (f) Zollangelegenheiten, (g) Bundessteuern, (h) Bundeswahlen und (i) andere Bereiche, die in diesem Abkommen detailliert angeführt sind.

4. Die Republik Serbien wird die in diesem Abkommen detailliert angeführten Zuständigkeiten im Kosovo besitzen, einschließlich derjenigen, die in Beziehung zu den Wahlen auf Republikebene stehen.

5. Die Bürger im Kosovo können weiterhin an den Bereichen, in denen die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien Kompetenzen ausüben, durch Repräsentation in den relevanten Institutionen partizipieren, ohne daß dies die Ausübung der in diesem Abkommen dargelegten Kompetenzen kosovarischer Behörden präjudizieren darf.

6. Bezüglich des Kosovo:

(a) Es wird keine Veränderungen der Grenzen des Kosovo geben;

(b) Stationierung und Einsatz von Polizei- und Sicherheitskräften werden gemäß den Kapiteln 2 und 7 dieses Abkommens geregelt;
und

(c) Kosovo wird die Autorität besitzen, auswärtige Beziehungen innerhalb seiner Verantwortungsbereiche zu unterhalten, entsprechend den Machtbefugnissen, die in Artikel 7 der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien den Republiken zugesprochen werden.

7. Es wird keine Einmischung in das Recht der Bürger und Volksgruppen im Kosovo geben, zur Erreichung der folgenden Zwecke die entsprechenden Institutionen der Republik Serbien anzurufen:
(a) Hilfe bei der Aufstellung von Lehrplänen und Schulstandards,
(b) Teilnahme an sozialen Unterstützungsprogrammen wie der Versorgung von Kriegsveteranen, Pensionären und behinderten Personen; und
(c ) an anderen freiwillig erhaltenen Diensten, vorausgesetzt, daß diese Dienste nicht in Verbindung zu Polizei- und Sicherheitsangelegenheiten, geregelt in den Kapiteln 2 und 7 dieses Abkommens, stehen, und vorausgesetzt, daß jegliches im Kosovo Dienst tuende Personal der Republik diesem Absatz gemäß aus unbewaffneten Dienstleistern bestehen und auf Einladung einer Volksgruppe im Kosovo handeln wird. Die Republik ist befugt, jenen Bürgern Steuern und Abgaben aufzuerlegen, die Dienste gemäß diesem Absatz beanspruchen, soweit dies für die Unterstützung der Bereitstellung solcher Dienste erforderlich ist.
 

Artikel 2: Die gesetzgebende Versammlung


1. Kosovo wird eine Versammlung haben, die aus 120 Abgeordneten besteht.
(a) 80 Abgeordnete werden direkt gewählt.
(b) Weitere 40 Abgeordnete werden von den Mitgliedern berechtigter Volksgruppen gewählt.
(i) Gruppen, deren Mitglieder mehr als 0,5%, aber weniger als 5% der Bevölkerung im  Kosovo ausmachen, werden zehn dieser Sitze innehaben, die unter ihnen in   Übereinstimmung mit ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung aufgeteilt werden.
(ii) Gruppen, deren Mitglieder mehr als 5% der Kosovobevölkerung ausmachen, werden die verbleibenden dreißig Sitze gleichmäßig unter sich aufteilen. Die serbischen und  albanischen Volksgruppen werden vermutlich die 5% Bevölkerungsschwelle  erreichen.
 

Weitere Bestimmungen:


2. Die Wahl aller Abgeordneten wird gemäß den Bestimmungen in Kapitel 3 dieses Abkommens demokratisch durchgeführt. Die Abgeordneten werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Die Verteilung der Sitze in der Versammlung wird sich auf die bei der in Kapitel 5 dieses Abkommens erwähnten Volkszählung gesammelten Daten stützen. Vor Abschluß der Volkszählung werden für die Zwecke dieses Artikels die Mitgliedschaftserklärungen der Volksgruppen, die während der Wählerregistrierung gemacht wurden, genutzt, um den prozentualen Anteil der jeweiligen Volksgruppe an der Bevölkerung im Kosovo zu bestimmen.
[...]

7. Eine Mehrheit der gemäß Abschnitt 1 (b) in die Versammlung gewählten Abgeordneten einer einzelnen Volksgruppe kann einen Antrag annehmen, daß sich eine Gesetzes- oder andere Entscheidung nachteilig auf die vitalen Interessen ihrer Volksgruppe auswirkt. Das angefochtene Gesetz oder die in Frage gestellte Entscheidung werden im Hinblick auf diese Volksgruppe angesetzt, bis das Verfahren der Streitschlichtung gemäß Absatz 8 abgeschlossen ist.

8. Das folgende Verfahren wird im Fall eines Antrags gemäß Abschnitt 7 angewendet:
(a) Die Abgeordneten, die den Antrag wegen vitaler Interessen stellen, werden ihren Antrag begründen. Denjenigen, die die Gesetze vorschlagen, wird die Möglichkeit zur Antwort gegeben.
(b) Die den Antrag stellenden Abgeordneten werden innerhalb eines Tages einen Vermittler ihrer Wahl ernennen, der bei der Erreichung einer Einigung mit den Gesetzesinitiatoren assistiert.
(c ) Wenn die Vermittlung innerhalb von sieben Tagen keine Einigung erzielt, kann die Angelegenheit für einen bindenden Entscheid vorgelegt werden. Der Entscheid wird von einem Gremium getroffen, das aus drei Abgeordneten der Versammlung besteht: einem Albaner und einem Serben, beide von ihrer Volksgruppe ernannt, und einem dritten Abgeordneten, der einer dritten Nationalität angehören und innerhalb von zwei Tagen einstimmig vom Präsidium der Versammlung ausgewählt wird.
(i) Einem die vitalen Interessen betreffenden Antrag wird stattgegeben, wenn sich die angefochtene Gesetzgebung nachteilig auf die fundamentalen Verfassungsrechte der Gruppe, die zusätzlichen Rechte, wie sie in Artikel VII dargelegt sind, oder das Prinzip gerechter Behandlung auswirkt.
[...]
 

Führung


10. Die Versammlung wird in Übereinstimmung mit ihren Verfahrensregeln aus den Reihen ihrer Abgeordneten heraus ein Präsidium wählen, das aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und anderen Führern bestehen wird. Jede Volksgruppe, die die in Abschnitt 1 (b) (ii) dargelegte Bevölkerungsschwelle erreicht, wird in der Führung vertreten sein. Der Präsident der Versammlung wird nicht derselben Volksgruppe wie der Präsident des Kosovo angehören.
[...]
 

Artikel VII: Volksgruppen


1. Die Volksgruppen und ihre Mitglieder werden, wie unten dargelegt, zusätzliche Rechte besitzen, um ihre nationalen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Identitäten in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und der Schlußakte von Helsinki zu bewahren und auszudrücken. Diese Rechte werden in Einklang mit den Menschenrechten und den Grundfreiheiten ausgeübt werden.

2. Jede Volksgruppe kann, mit demokratischen Mitteln und in einer Art und Weise, die den Prinzipien des Kapitels 3 dieses Abkommens entspricht, Institutionen für die Verwaltung ihrer Angelegenheiten wählen.

3. Die Volksgruppen werden den im Kosovo geltenden Gesetzen unterworfen sein, vorausgesetzt, daß keine Norm oder Entscheidung bezüglich der Volksgruppen diskriminierender Art ist. Die Versammlung wird über ein Verfahren entscheiden, das Streitigkeiten zwischen den Volksgruppen regelt.

4. Die zusätzlichen Rechte der Volksgruppen, ausgeübt durch deren demokratisch gewählte Institutionen, bestehen darin:
(a) ihre nationalen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Identitäten zu bewahren und zu beschützen; darin eingeschlossen
(i) zusätzlich zu den albanischen und serbischen Schildern die Verwendung lokaler  Städte- und Dorfnamen, Platz-, Straßen- und anderer topographischer Namen in  Sprache und Alphabet der Volksgruppe, in Übereinstimmung mit den von den  kommunalen Behörden getroffenen Entscheidungen über die Ausfertigung;
(ii) die Bereitstellung von Informationen in der Sprache und dem Alphabet der   Volksgruppe;
(iii) die Bereitstellung von Bildung und die Schaffung von schulischen Einrichtungen,  besonders für den Unterricht in eigener Sprache und eigenem Alphabet und in  nationaler Kultur und Geschichte, für welchen die entsprechenden Institutionen  finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen werden; die Lehrpläne werden den Geist der  Toleranz zwischen den Volksgruppen und die Achtung vor den Rechten von  Mitgliedern aller Volksgruppen in Übereinstimmung mit internationalen Standards widerspiegeln;
(iv) die Berechtigung zu ungehindertem Kontakt mit den Vertretern der jeweils eigenen  Volksgruppe innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien und im Ausland,
(v) der Gebrauch und das Zeigen von nationalen Symbolen, inklusive der Symbole der  Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien;
(vi) der Schutz der nationalen Traditionen im Familienrecht durch, wenn die Gemeinde es  beschließt, die Aufstellung von Regeln im Bereich der Erbschaftsangelegenheiten;  Familien- und Ehebeziehungen; Vormundschaft und Adoption;
(vii) die Erhaltung von Stätten und Orten, die für die Volksgruppe von religiöser,  historischer oder kultureller Bedeutung sind, in Zusammenarbeit mit anderen   Behörden;
 und
(viii) die Durchführung öffentlicher Gesundheits- und Sozialdienste für die Bürger und  Volksgruppen auf einer nicht-diskriminierenden Basis;
(ix) die Unterhaltung religiöser Institutionen in Zusammenarbeit mit kirchlichen   Behörden; und
(x) die Teilnahme an regionalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im  Einklang mit den Verfahrensregeln dieser Organisationen;
(b) garantierten Zugang zu und Repräsentation in den öffentlichen Rundfunk- und Fernsehmedien, einschließlich der Bereitstellung von separaten Programmen in den betreffenden Sprachen unter der Leitung derjenigen Personen, die von der jeweiligen Volksgruppe auf einer fairen und gleichen Basis nominiert wurden, zu halten; und
(c ) ihre Aktivitäten durch die Erhebung von Beiträgen zu finanzieren, welche die Volksgruppen durch Beschluß den Mitgliedern ihrer eigenen Gruppe auferlegen können;

5. Mitgliedern der Volksgruppen wird ebenfalls individuell garantiert:
(a) das Recht, ungehinderten Kontakt mit den Mitgliedern der jeweiligen Volksgruppe überall in der Bundesrepublik Jugoslawien und im Ausland zu genießen
(b) gleicher Zugang zu Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf allen Ebenen;
(c )das Recht, ihre Sprache und ihr Alphabet zu gebrauchen;
(d) das Recht, Symbole der Volksgruppe zu gebrauchen und zu zeigen;
(e) das Recht, an demokratischen Institutionen beteiligt zu sein, die die Ausübung der in diesem Abkommen dargelegten kollektiven Rechte der Volksgruppen bestimmen werden;
und
(f) das Recht, kulturelle und religiöse Vereinigungen zu gründen, für welche die betreffenden Behörden finanzielle Unterstützung zur Verfügung stellen werden.

6. Jede Volksgruppe und, wo es angebracht ist, ihre individuell handelnden Mitglieder können diese zusätzlichen Rechte durch Bundeseinrichtungen und durch Einrichtungen der Republik ausüben, in Übereinstimmung mit den Verfahren solcher Einrichtungen und ohne Einschränkung der Fähigkeit der kosovarischen Einrichtungen, ihre Verpflichtungen ausführen zu können.

7. Jede Person wird das Recht haben, frei zu wählen, ob sie oder ob sie nicht als einer Volksgruppe zugehörig behandelt wird, und es wird kein Nachteil aus dieser Wahl oder aus der Ausübung von Rechten in Zusammenhang mit dieser Wahl resultieren.
[...]
 

Kapitel 2: Polizei und öffentliche Sicherheit

 

Artikel I: Allgemeine Grundsätze


1. Alle Sicherheitsbehörden, -organisationen und -personal der Vertragsparteien, welche für die Zwecke dieses Kapitels die im Kosovo tätige Zoll- und Grenzpolizei einschließen werden, werden im Einklang mit diesem Abkommen handeln und die international anerkannten Standards der Menschenrechte und ordnungsgemäßer Verfahren beobachten. In der Ausübung seiner Funktion wird das Sicherheitspersonal niemanden diskriminieren, aus keinerlei Gründen wie Geschlecht, Rasse, Farbe, Sprache, Religion, politische oder andere Meinungen, nationale oder soziale Herkunft, Verbindung zu einer Volksgruppe, Eigentum, Geburt oder sonstiger Status.

2. Die Parteien laden die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ein, die Implementierung dieses Kapitels und der damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Abkommens durch ihre Implementierungsmission (IM) zu überwachen und zu beaufsichtigen. Der Chef der Implementierungsmission (CIM) oder sein Beauftragter werden die Befugnis haben, bindende Direktiven an die Parteien und untergeordneten Gremien für Angelegenheiten der Polizei und der öffentlichen Sicherheit auszugeben, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels durch die Vertragsparteien zu erreichen. Die Parteien vereinbaren, mit der IM voll zu kooperieren und ihren Direktiven zu entsprechen. Dem polizeilichen Aufgaben zugewiesenen Personal innerhalb der IM wird das Tragen einer Uniform während des Dienstes in diesem Bereich der Mission erlaubt sein.

3. Bei der Ausübung seiner Verantwortlichkeiten wird der CIM die KFOR [Bezeichnung der im Kosovo zu stationierenden internationalen Streitmacht - d.Übs.] in angemessener Weise informieren und konsultieren.

4. Die IM ist befugt:
(a) Polizeiaktivitäten, -personal und -einrichtungen, inklusive sowohl Grenzpolizei und Zollabteilungen als auch assoziierte Justizorganisationen, -strukturen und -verfahren, zu überwachen, beobachten und inspizieren.
(b) Polizeipersonal und -kräfte, einschließlich Grenzpolizei und Zollabteilungen, zu beraten und, falls notwendig, um sie zur Einhaltung dieses Abkommens, einschließlich dieses Kapitels, zu bewegen, bindende Direktiven in Koordination mit KFOR zu erlassen;
(c) an der Ausbildung der Sicherheitskräfte teilzunehmen und sie anzuleiten;
(d) in Koordination mit KFOR die Gefährdungen der öffentlichen Ordnung zu beurteilen;
(e) die Regierungsbehörden zu beraten und anzuleiten, wie mit Gefährdungen der öffentlichen Ordnung umzugehen ist sowie effektive zivile Sicherheitsbehörden zu organisieren sind;
(f) die Vertragsparteien und das Personal der Sicherheitskräfte bei der Ausführung ihrer Pflichten, wie sie die IM als angemessen erachtet, zu begleiten;
(g) das Personal der Vertragsparteien für die öffentliche Sicherheit aus triftigem Grunde zu entlassen oder disziplinarisch zu belangen;
und
(h) angemessene Polizeiunterstützung von der internationalen Gemeinschaft zu erbitten, die es der IM ermöglicht, die in diesem Kapitel festgesetzten Pflichten zu erfüllen.

5. Die gesamte kosovarische, Republiks- und Bundespolizei und die militärischen Bundesbehörden sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Bewegungsfreiheit und sichere Durchreise für alle Menschen, Fahrzeuge und Güter zu sichern. Diese Verpflichtung schließt die Aufgabe ein, die ungehinderte Durchfahrt von Polizeiausrüstung, die von CIM und COMFKFOR für den Gebrauch der Kosovopolizei zugelassen wurde, und von jeder anderen Unterstützung, die gemäß Unterabschnitt 4 (h) zur Verfügung gestellt wird, in das Kosovo zu gestatten.

6. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung, soweit sie erbeten wird, bei der Auslieferung derjenigen, die bezichtigt werden, kriminelle Handlungen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer der Parteien begangen zu haben, und bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Delikten auf der anderen Seite der Grenze des Kosovo zu anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien. Die Parteien werden einvernehmliche Verfahren und Mechanismen entwickeln, um diesen Anforderungen zu entsprechen. Der CIM oder sein Beauftragter werden Streitigkeiten über derartige Fragen lösen.
[...]
 

Kapitel 3: Durchführung und Überwachung von Wahlen


[...]
 

Artikel II: Rolle der OSZE


1. Die Parteien ersuchen die OSZE, ein Programm zur Abhaltung von Wahlen im Kosovo anzunehmen und die Wahlen, wie in diesem Abkommen dargelegt, zu überwachen.

2. Die Parteien ersuchen die OSZE, die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen in einer von der OSZE zu bestimmenden Art und Weise und in Kooperation mit anderen internationalen Organisationen, die die OSZE für notwendig erachtet, zu überwachen; dies betrifft die Wahlen für:
a) die Mitglieder der Kosovo-Versammlung;
b) die Mitglieder der Gemeindevertretungen;
c) die anderen gemäß diesem Abkommen sowie den Gesetzen und der Verfassung des Kosovo im Ermessen der OSZE durch Volkswahl bestimmten Beamten.

3. Die Parteien ersuchen die OSZE, eine zentrale Wahlkommission im Kosovo zu errichten (“die Kommission”).

4. Gemäß Artikel IV des Kapitels 5 werden die ersten Wahlen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgehalten. Der Kommissionspräsident wird in Konsultation mit den Parteien den genauen Zeitpunkt und die Anordnung der Wahlen für die politischen Ämter des Kosovo beschließen.
[...]
 

Kapitel 4b

 

Humanitäre Hilfe, Wiederaufbau und wirtschaftliche Entwicklung


1. Parallel zu der fortgesetzten vollen Implementierung dieses Abkommens muß die Aufmerksamkeit dringend darauf gerichtet werden, den tatsächlichen humanitären und wirtschaftlichen Bedürfnissen im Kosovo gerecht werden, um die Voraussetzungen für Wiederaufbau und dauerhafte wirtschaftliche Erholung schaffen zu helfen. Internationale Hilfe wird den Volksgruppen ohne Unterschied gewährleistet.

2. Die Parteien begrüßen die Bereitschaft der mit der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeitenden Europäischen Kommission, die internationale Unterstützung für die Anstrengungen der Partei zu koordinieren. Insbesondere wird die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine internationale Geberkonferenz organisieren.

3. Die internationale Gemeinschaft wird sofortige und an keine Bedingungen geknüpfte humanitäre Hilfe zur Verfügung stellen, die sich in erster Linie auf die in ihre ehemalige Heimstätten zurückkehrenden Flüchtlinge und innerhalb des Landes Deportierten konzentriert.  Die Parteien begrüßen und bekräftigen die führende Rolle des UNHCR bei der Koordination dieser Bemühung und sie pflichten seiner Absicht bei, in enger Kooperation mit der Implementierungsmission eine frühe, friedliche, geordnete und phasenweise Rückkehr der Flüchtlinge und Deportierten unter sicheren und würdigen Bedingungen zu planen.

4. Die internationale Gemeinschaft wird die Mittel für eine schnelle Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung im Kosovo durch Wiederaufbau und Wiederherstellung der Wohnungen und der lokalen Infrastruktur (einschließlich Wasser, Energie, Gesundheit und lokale Bildungsinfrastruktur) zur Verfügung stellen, die auf Gutachten zur Schadensabschätzung basieren.

5. Ebenfalls wird Hilfe zur Verfügung gestellt werden, um die Schaffung und Entwicklung des in diesem Abkommen dargelegten institutionellen und legislativen Rahmens, einschließlich lokaler Verwaltungs-  und Steuerregelungen zu unterstützen und um die Zivilgesellschaft, die Kultur und die Bildung zu stärken. Auch die soziale Fürsorge wird angesprochen werden, wobei der Schutz von gefährdeten sozialen Gruppen Vorrang haben wird.
[...]
 

Kapitel 5: Implementierung I

 

Artikel I: Institutionen

 

Implementierungsmission


1. Die Parteien laden die OSZE ein, in Kooperation mit der Europäischen Union eine Implementierungsmission im Kosovo zu bilden. Alle Verantwortlichkeiten und Befugnisse, die bisher der Kosovo-Verifikationsmission und ihrem Chef durch frühere Abkommen verliehen wurden, werden für die Implementierungsmission und ihren Chef fortgelten.
 
 

Gemeinsame Kommission


2. Eine Gemeinsame Kommission wird als zentraler Mechanismus für die Überwachung und Koordination der zivilen Implementierung dieses Abkommens dienen. Sie wird aus dem Chef der Implementierungsmission (CIM), einem Vertreter des Bundes und einem Vertreter der Republik, einem Vertreter von jeder Volksgruppe im Kosovo, dem Präsidenten der Versammlung und einem Vertreter des Präsidenten des Kosovo bestehen. Die Treffen der Gemeinsamen Kommission können von Vertretern anderer Organisationen, die in diesem Abkommen entweder aufgeführt sind oder die für die Implementierung gebraucht werden, besucht werden.

3. Die CIM wird den Vorsitz der Gemeinsamen Kommisssion führen. Der Vorsitz wird die Arbeit der Gemeinsamen Kommission koordinieren und organisieren und den Ort und Zeitpunkt ihrer Treffen beschließen. Die Parteien werden sich an die Entscheidungen der Gemeinsamen Kommission halten und diese voll implementieren. Die Gemeinsame Kommission wird auf der Basis des Konsenses operieren, aber falls ein Konsens nicht erreichbar ist, trifft der Vorsitz die endgültige Entscheidung.

4. Der Vorsitz wird innerhalb des Kosovo vollen und ungehinderten Zugang zu allen Orten, Personen und Informationen haben (einschließlich zu Dokumenten und anderen Papieren), die seiner Meinung nach zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Hinblick auf die zivilen Aspekte dieses Abkommens zugänglich sein müssen.
 
 

Artikel II: Verpflichtungen und Befugnisse


1. Der CIM wird:
(a) die Implementierung der zivilen Aspekte dieses Abkommens gemäß einem von ihm detailliert dargelegten Zeitplan leiten und überwachen;
(b) engen Kontakt zu den Parteien unterhalten, um die völlige Einhaltung jener Aspekte dieses Abkommens zu fördern;
(c )die Lösung von im Zusammenhang mit der Implementierung erwachsenden Schwierigkeiten zu erleichtern, soweit er es für notwendig erachtet;
(d) an Treffen von Geberorganisationen teilnehmen, einschließlich solcher Treffen, die sich mit Fragen der Wiederherstellung und des Wiederaufbaus befassen, besonders durch das Einbringen von Vorschlägen und die Feststellung von Prioritäten für deren angemessene Betrachtung;
(e) die Aktivitäten der bei der Implementierung der zivilen Aspekte dieses Abkommens helfenden zivilen Organisationen und Einrichtungen im Kosovo unter voller Achtung ihrer spezifischen Organisationsverfahren koordinieren;
(f) regelmäßig den für die Bildung der Mission verantwortlichen Gremien über den Fortschritt bei der Implementierung der zivilen Aspekte dieses Abkommens Bericht erstatten;
(g) die Polizei und Sicherheitskräfte betreffenden Funktionen, die in diesem Abkommen dargelegt sind, ausführen.

2. Der CIM wird auch andere Verantwortlichkeiten ausüben, die entweder in diesem Abkommen dargelegt sind oder welche möglicherweise später vereinbart werden.
[...]
 

Artikel IV: Prozeß der Implementierung


[...]
 

Wahlen und Volkszählung


2. Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden in Übereinstimmung mit und gemäß den in Kapitel 3 dieses Abkommens dargelegten Verfahren Wahlen entsprechend einem von der Zentralen Wahlkommission nach internationalen Standards vorbereiteten Wählerverzeichnis für die hierin geschaffenen Behörden abgehalten werden. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wird diese Wahlen überwachen, um sicherzustellen, daß sie frei und gerecht sind.

3. Unter der Aufsicht der OSZE und mit Beteiligung von kosovarischen Behörden und Experten, die den Volksgruppen im Kosovo zugehörig und von diesen ernannt worden sind, werden die Bundesbehörden eine objektive und freie Volkszählung im Kosovo in Übereinstimmung mit den mit der OSZE gemäß internationalen Standards vereinbarten Regeln und Vorschriften durchführen. Die Volkszählung wird zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem die OSZE bestimmt, daß die Bedingungen eine objektive und genaue Zählung erlauben.
(a) Die erste Volkszählung wird sich auf die Angabe von Name, Geburtsort, gewöhnlichem Aufenthaltsort und Adresse, Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe und Religion beschränken.
(b) Die Behörden der Vertragsparteien werden sich gegenseitig und der OSZE alle für die Durchführung der Volkszählung notwendigen Dokumente, einschließlich der Daten über Aufenthaltsort, Staatsbürgerschaft, Wählerlisten und anderer Informationen, zur Verfügung stellen.
[...]
 

Kapitel 7: Implementierung II

 

Artikel I: Allgemeine Verpflichtungen


1. Die Parteien verpflichten sich, so schnell wie möglich normale Lebensbedingungen im Kosovo zu schaffen und voll miteinander und mit allen an der Implementierung dieses Abkommens beteiligten internationalen Organisationen, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen zu kooperieren. Sie begrüßen die Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft, in die Region eine Streitmacht zu entsenden, die bei der Implementierung dieses Abkommens assistiert.
a. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird gebeten, eine Resolution unter Kapitel VII der Charta zu verabschieden, die die in diesem Abkommen dargelegten Vereinbarungen, einschließlich der Gründung einer multinationalen militärischen Implementierungsstreitmacht, annimmt und bekräftigt. Die Parteien bitten die NATO, eine militärische Streitmacht zu bilden und anzuführen, die helfen soll, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen. Sie bestätigen auch die Souveränität und die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien.
b. Die Parteien vereinbaren, daß die NATO eine Streitmacht aufstellen und stationieren wird (im folgenden KFOR), die aus Boden-, Luft- und Seeinheiten aus NATO und Nicht-NATO-Staaten bestehen kann und unter der Befehlsgewalt, den Direktiven und der politischen Kontrolle des Nordatlantikrates gemäß der NATO-Befehlskette operieren wird. Die Parteien vereinbaren, Stationierung und Operation dieser Streitmacht zu erleichtern, und sie vereinbaren weiterhin, allen Verpflichtungen dieses Kapitels voll zu entsprechen.
c. Es ist vereinbart worden, daß andere Staaten bei der Implementierung dieses Kapitels helfen können. Die Parteien vereinbaren, daß die Modalitäten für die Beteiligung solcher Staaten Gegenstand von Übereinkünften zwischen jenen teilnehmenden Staaten und der NATO sein werden.

2. Die Ziele dieser Bestimmungen sind folgende:

a. eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten zu begründen. Außer den in diesem Kapitel vorgesehenen Truppen werden unter keinen Umständen irgendwelche bewaffneten Truppen Kosovo wieder betreten oder innerhalb des Kosovo verbleiben, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung des KFOR-Befehlshabers (COMKFOR) eingeholt zu haben. Für die Zwecke dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck “Truppen” das gesamte Personal und alle Organisationen mit militärischen Funktionen, einschließlich regulärer Armee, bewaffneter Gruppen von Zivilisten, paramilitärischer Gruppen, Luftstreitkräften, Nationalgarden, Grenzpolizeitruppen, Armeereserven, Militärpolizei, Geheimdienste, Innenministerium, Orts-, Spezial-, Aufruhr und Anti-Terror-Polizei und aller anderen vom COMKFOR als solche eingestuften Gruppen oder Individuen. Die einzige Ausnahme von den Bestimmungen dieses Absatzes betrifft zivile Polizei, die an der heißen Phase der Verfolgung einer Person, die im Verdacht steht, ein schwerwiegendes Verbrechen begangen zu haben, beteiligt ist, wie in Kapitel 2 vorgesehen;
b. für die Unterstützung und Autorisierung der KFOR zu sorgen und im besonderen die KFOR zu autorisieren, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, einschließlich der Anwendung erforderlicher Gewalt, um die Einhaltung dieses Kapitels und den Schutz der KFOR, der Implementierungsmissionen (IM) und anderer an der Implementierung dieses Abkommens beteiligter internationaler Organisationen, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen sicherzustellen und zu einem sicheren Umfeld beizutragen;
c. die kostenlose Benutzung aller für die Aufstellung erforderlichen Einrichtungen und Dienste zu gewähren, die für Stationierung und Unterstützung der KFOR erforderlich sind.

3. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die in diesem Kapitel übernommenen Bestimmungen für jede Partei gleichermaßen gelten. Jede Partei wird individuell für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich gemacht, und jede Partei erklärt sich einverstanden, daß der Rückstand oder das Versagen einer Partei bei der Aufgabe, den Bestimmungen zu entsprechen, keinen Anlaß für irgendeine andere Partei bieten wird, die eigenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Alle Parteien werden etwa erforderlichen Erzwingungsmaßnahmen der KFOR für die Sicherstellung der Implementierung dieses Kapitels im Kosovo und den Schutz der KFOR, IM und anderer an der Implementierung dieses Abkommens beteiligter Organisationen, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen gleichermaßen unterworfen sein.
 
 

Artikel II: Einstellung der Feindseligkeiten


1. Die Parteien werden sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens (EIF)  [= entry in force - d. Übs.] alle feindseligen oder provozierenden Handlungen jedweder Art untereinander oder gegen irgendeine Person im Kosovo unterlassen. Sie werden keine feindseligen oder provozierenden Demonstrationen unterstützen oder organisieren.
2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 dargelegten Bestimmungen verpflichten sich die Parteien im besonderen, das Abfeuern aller Waffen und Sprengkörper, sofern sie nicht vom COMKFOR genehmigt sind, einzustellen. Sie werden keine Minen, Sperren, nicht genehmigte Checkpoints, Beobachtungsposten (mit der Ausnahme von vom COMKFOR gebilligten Grenzbeobachtungsposten und -übergängen) oder Schutzhindernisse anbringen. Die Parteien werden, ausgenommen wie in Kapitel 2 vorgesehen, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des COMKFOR keine militärischen, sicherheits- oder ausbildungsbezogenen Handlungen, einschließlich Boden- oder Luftverteidigungsoperationen im oder über dem Kosovo, unternehmen.
3. Abgesehen von Grenzschutztruppen (wie in Artikel IV geregelt) wird keine Partei Streitkräfte innerhalb einer 5 Kilometer-Zone haben, die an der internationalen Grenze der Bundesrepublik Jugoslawien, die auch die Grenze des Kosovo bildet (im folgenden "die Grenzzone"), verläuft. Die Grenzzone wird bis EIF + 14 Tage von VJ-Grenzschutzpersonal [VJ = Vojske Jugoslawije; die jugoslawische Armee - d. Übs.] in Übereinstimmung mit den Direktiven der IM markiert werden. Der COMKFOR kann kleinere Änderungen aus Einsatzgründen bestimmen.
4.a. Außer der, gemäß CIM-Beschluß, normale Polizeiaufgaben durchführenden zivilen Polizei wird keine Vetragspartei Truppen innerhalb von 5 Kilometern von der kosovarischen Seite der Grenze des Kosovo mit anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien stehen haben.
b. Die Präsenz jedweder Truppen innerhalb von 5 Kilometern auf der anderen Seite dieser Grenze ist dem COMKFOR zu melden. Wenn, nach der Beurteilung des COMKFOR, eine solche Truppenpräsenz die Implementierung dieses Kapitels im Kosovo gefährdet oder gefährden könnte, wird er die für die fraglichen Truppen verantwortlichen Behörden kontaktieren, und er kann verlangen, daß diese Truppen sich aus dem Gebiet zurückziehen oder außerhalb des Gebietes bleiben.
5. Keine Partei wird irgendwelche Vergeltungsmaßnahmen, Gegenangriffe oder irgendwelche einseitigen Aktionen als Reaktion auf Verletzungen dieses Kapitels durch eine andere Vertragspartei ausführen. Die Parteien werden auf vermeintliche Verletzungen dieses Kapitels mit den in Artikel XI vorgesehenen Verfahren reagieren.
 

Artikel III: Umgruppierung, Rückzug und Demilitarisierung der Truppen


Um ihre Truppen zu entflechten und jeden weiteren Konflikt zu vermeiden, werden die Vertragsparteien sofort mit dem EIF beginnen, ihre Truppen in Übereinstimmung mit den Artikeln IV, V und VI umzugruppieren, zurückzuziehen oder zu demilitarisieren.
 

Artikel IV: VJ-Truppen


1. VJ-Armeeinheiten

a. Bis zum K-Day [laut Kap.7 Artikel 16 das von der NATO zu bestimmende Datum des Einsatzbeginns der KFOR - d. Übs.] + 5 Tage werden alle Einheiten der VJ-Armee (mit Ausnahme jener Truppen, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind) die Verlegung zu den in Anhang A dieses Kapitels aufgelisteten genehmigten Stationierungsorten vollendet haben. Der ranghöchste VJ-Kommandeur im Kosovo wird dem COMKFOR bis zum K-Day + 5 Tage schriftlich bestätigen, daß die VJ ihre Verpflichtungen erfüllt hat und die im nachstehenden Artikel VII geforderten Informationen zur Verfügung stellen, um die während der Verlegung vollzogenen Rückzugsmaßnahmen oder anderen Veränderungen zu berücksichtigen. Diese Informationen werden wöchentlich aktualisiert.
b. Bis zum K-Day + 5 Tage wird der Chef des VJ-Generalstabs durch den ranghöchsten VJ-Kommandeur im Kosovo dem COMKFOR einen detaillierten Plan für den phasenweisen Abzug der VJ-Truppen aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien zur Genehmigung vorlegen, um sicherzustellen, daß die folgenden Zeitlimits eingehalten werden:
1) Bis zum K-Day + 5 Tage müssen die VJ-Instanzen auf den COMKFOR befriedigende Weise 50 % der Männer und des Materials sowie aller benannten Offensivwaffen aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien abziehen. Als solche Waffen haben zu gelten: Kampfpanzer; alle anderen gepanzerten Fahrzeuge, die mit Waffen ausgerüstet sind, deren Kaliber 12,7 mm  überschreitet; ferner alle schweren Waffen (auf Fahrzeugen montiert oder nicht), deren Kaliber 82 mm überschreitet.
2) Bis zum K-Day + 180 Tage werden das gesamte VJ-Armeepersonal und die gesamte Ausrüstung ( mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Truppen) aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien abgezogen worden sein.
 

2. VJ-Grenzschutztruppen

a. Es werden VJ-Grenzschutztruppen gestattet sein, aber beschränkt auf eine Anzahl von 1500 Angehörigen bei den vor Februar 1998 in Djakovica, Prizren und Urosevac befindenden Einrichtungen und untergeordneten Einrichtungen der Grenzschutztruppen innerhalb der 5 Kilometer-Grenzzone, oder bei einer, von der vorherigen Zustimmung des COMKFOR abhängigen, beschränkten Anzahl vorhandener Einrichtungen in unmittelbarer Nähe der Grenzzone. Diese Anzahl wird bis zum K-Day + 14 Tage erreicht sein. Einer zusätzlichen Anzahl von VJ-Personal, das sich auf nicht mehr als 1000 C2 und logistische Kräfte beläuft, wird es erlaubt sein, an den im Anhang A aufgeführten genehmigten Stationierungsorten zu verbleiben, um ausschließlich im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehende Aufgaben auf Brigadeebene zu erfüllen. Nach einer anfänglichen 90 Tage vom K-Day an dauernden Periode kann der COMKFOR zu jeder Zeit erneut die Verlegung von VJ-Personal prüfen und weitere Anpassungen der Truppenniveaus mit dem Ziel fordern, die für den legitimen Grenzschutz erforderliche Mindeststärke zu erreichen, so weit es die Sicherheitslage und das Verhalten der Parteien rechtfertigen.
b. VJ-Elemente im Kosovo werden auf Waffen von 82 mm oder geringerem Kaliber beschränkt. Sie werden weder gepanzerte Fahrzeuge (außer Radkraftfahrzeugen mit Waffen vom Kaliber 12, 7 mm oder weniger) noch Luftabwehrwaffen besitzen.
c. VJ-Grenzschutzeinheiten dürfen im Kosovo nur innerhalb der Grenzzone patrouillieren und ausschließlich für den Zweck, die Grenze gegen Angriffe von außen zu verteidigen und ihre Integrität durch die Verhinderung illegaler Grenzübertritte zu bewahren. Erwägungen des geographischen Terrains können Grenzschutzmanöver binnenseits der Grenzzone erfordern. Alle diese Manöver sind vom COMKFOR zu genehmigen und zu koordinieren.
d. Außer der Grenzzone dürfen VJ-Einheiten sich im Kosovo nur bewegen, um Dienststationen und Garnisonen in der Grenzzone oder in genehmigten Stationierungsorten zu erreichen. Solche Bewegungen dürfen nur entlang der Strecken und in Übereinstimmung mit den Verfahren erfolgen, die vom COMKFOR nach Konsultation mit dem CIM, den Kommandeuren der VJ-Einheiten, den kommunalen Regierungsbehörden und den Polizeibefehlshabern bestimmt worden sind. Diese Strecken und Verfahren werden bis zum K-Day + 14 Tage bestimmt und können vom COMKFOR jederzeit neu festgelegt werden. VJ-Truppen im Kosovo dürfen außerhalb der Grenzzone nur in Notwehr und als Reaktion auf einen feindseligen Akt gemäß den vom COMFKOR nach Beratung mit dem CIM genehmigten Einsatzbestimmungen [Rules of Engagement/ROE] handeln. Wenn sie in der Grenzzone stationiert sind, werden sie in Übereinstimmung mit unter der Aufsicht des COMKFOR geschaffenen ROE handeln.
e. VJ-Grenzschutztruppen dürfen Übungen nur innerhalb der 5 Kilometer Grenzzone und nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des COMKFOR durchführen.

3. Jugoslawische Luft- und Luftabwehrtruppen

Alle Flugzeuge, Radareinrichtungen, Boden-Luft-Raketen (einschließlich tragbarer Luftabwehrsysteme "MANPADS") und Luftabwehrartillerie im Kosovo werden beim EIF sofort mit dem Abzug aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien außerhalb der in Artikel X definierten beiderseitigen 25 Kilometer-Sicherheitszone beginnen. Dieser Abzug wird nicht später als 10 Tage nach dem EIF abgeschlossen und vom ranghöchsten VJ-Kommandeur im Kosovo dem zuständigen NATO-Kommandeur gemeldet sein. Der zuständige NATO-Kommandeur wird die Benutzung des Luftraums über dem Kosovo, beginnend mit dem EIF, wie weiter unten in Artikel X dargelegt, kontrollieren und koordinieren. Es werden keine Luftabwehrsysteme, Target-Tracking-Radars oder Flugabwehrartillerie innerhalb des Kosovo oder der beiderseitigen 25 Kilometer-Sicherheitszone ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des zuständigen NATO-Kommandeurs stationiert oder betrieben werden.
 

Artikel 5: Andere Truppen


1. Die Aktionen anderer Truppen im Kosovo, die nicht zu den KFOR, VJ, MUP [Polizei des Innenministeriums - d. Übs.] oder örtlichen Polizeitruppen gehören, die in Kapitel 2 behandelt werden, (im folgenden bezeichnet als "Andere Truppen") erfolgen in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Beim EIF müssen alle Anderen Truppen im Kosovo sofort die Bestimmungen von Artikel I, Abschnitt 2, Artikel II, Absatz 1 und Artikel III beachten und sich zusätzlich aller feindseligen Absichten, militärischen Übungen und Zusammenschlüssen der Organisation von Demonstrationen und jeder Bewegung in beiden Richtungen oder des Schmuggels über internationale Grenzen oder über die Grenze zwischen dem Kosovo und anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien enthalten. Weiterhin müssen sich beim EIF alle Anderen Truppen im Kosovo öffentlich verpflichten, zu den vom COMKFOR zu bestimmenden Bedingungen abzurüsten, der Gewalt zu widersagen, die Sicherheit des internationalen Personals zu garantieren, die internationalen Grenzen der Bundesrepublik Jugoslawien und alle Bedingungen dieses Kapitels zu respektieren.
[...]

3. Bis zum K-Day + 5 Tage müssen alle Anderen Truppen alle Gefechtspositionen, Befestigungen und Checkpoints schließen und aufgeben.

4. Bis zum K-Day + 5 Tage werden alle vom COMKFOR bestimmten Kommandeure der Anderen Truppen den Abschluß der obigen Forderungen in der in Artikel VII beschriebenen Weise dem COMKFOR melden und weiterhin für wöchentliche detaillierte Zwischenberichte sorgen, bis die Demilitarisierung abgeschlossen ist.

5. Der COMKFOR wird Verfahren für die Demilitarisierung und die Überwachung der Anderen Truppen im Kosovo und für die weitere Regulierung ihrer Aktivitäten schaffen. Diese Verfahren werden geschaffen, um folgendes phasenweise ablaufendes Demilitarisierunsprogramm zu erleichtern:
a. Bis zum K-Day + 5 Tage werden alle Anderen Truppen sichere Depots zur Lagerung der Waffen geschaffen haben, die von der KFOR registriert und überprüft werden;
b. Bis zum K-Day + 30 Tage werden alle Anderen Truppen die gesamten verbotenen Waffen (alle Waffen vom Kaliber 12,7 mm oder größer, alle Panzer- und Flugabwehrwaffen, Granaten, Minen oder Sprengkörper) und automatischen Waffen in den registrierten Waffendepots einlagern. Die Kommandeure der Anderen Truppen werden den Abschluß der Waffeneinlagerung dem COMKFOR nicht später als bis zum K-Day + 30 Tage bestätigen;
c. Bis zum K-Day + 30 Tage werden alle Anderen Truppen aufhören, militärische Uniformen und Insignien sowie verbotene Waffen und Maschinenwaffen zu tragen;
d. Bis zum K-Day + 90 Tage wird die Zuständigkeit für die Waffendepots an die KFOR übergehen. Nach diesem Datum wird es für die Anderen Truppen illegal sein, verbotene Waffen oder Maschinenwaffen zu besitzen. Solche Waffen werden von der KFOR konfisziert;
e. Bis zum K-Day + 120 Tage ist die Entwaffnung aller Anderen Truppen abzuschließen.

6. Bis zum EIF + 30 Tage wird das gesamte nicht aus diesem Gebiet stammende Personal aller Anderen Truppem, unabhängig davon, ob es sich legal oder illegal im Kosovo aufhält, einschließlich einzelner Berater, Freiheitskämpfer, Ausbilder, Freiwilliger und des Personals aus benachbarten und anderen Staaten, aus dem Kosovo abgezogen sein.
 

Artikel VII: Notifikationen


1. Bis zum K-Day + 5 Tage werden die Vertragsparteien die folgenden spezifischen Auskünfte liefern hinsichtlich des Status: des gesamten konventionellen Militärs; der gesamten Polizei einschließlich der Militärpolizei; der Polizei des Ressorts der öffentlichen Sicherheit; der Sonderpolizei; paramilitärischer Verbände und aller Anderen Truppen im Kosovo. Die Parteien werden den COMKFOR wöchentlich über Änderungen dieser Auskünfte auf den neuesten Stand bringen:
a. Stationierungsorte, Anordnung und Stärke aller oben angeführten militärischen und Sonderpolizeieinheiten;
b. Anzahl und Typen der Waffen vom Kaliber 12,7 mm und darüber sowie der Munition für solche Waffen, einschließlich der Lage der Unterkünfte, Versorgungsdepots und Lagerplätze;
c. Positionen und Beschreibungen jedweder Boden-Luft-Raketen/Abschußvorrichtungen, einschließlich der mobilen Systeme, Luftabwehrartillerie, Unterstützungs-Radaranlagen und damit verbundener Kommando- und Kontrollsysteme;
d. Positionen und Beschreibungen aller Minen, der nicht explodierten Waffen, aller Sprengkörper, [...] physischen oder militärischen Bedrohungen für die sichere Bewegung jedweden Personals im Kosovo, Waffensysteme, Fahrzeuge oder jedwede andere militärische Ausstattung; und
e. jede weitere vom COMKFOR geforderte Auskunft militärischer oder sicherheitsbedingter Natur.
 

Artikel VIII: Operationen und Zuständigkeiten der KFOR


1. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Artikel I gehen die Parteien davon aus und vereinbaren, daß die KFOR ohne Behinderung und mit der Befugnis, alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung dieses Kapitels zu ergreifen, ihre Kräfte stationieren und operieren wird.

2. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird:
a. die Einhaltung dieses Kapitels durch alle Parteien zu überwachen und sicherzustellen und sofort auf jede Verletzung zu reagieren und die Einhaltung wiederherzustellen, wenn nötig mit militärischer Gewalt. Dies schließt folgende Aktionen ein, die erforderlich sind, um:
1) VJ- und MUP-Reduzierungen zu erzwingen;
2) die Demilitarisierung der Anderen Truppen zu erzwingen;
3) Beschränkungen der Aktivitäten, Bewegungen und Übungen aller VJ-, MUP- und Anderen Truppen im Kosovo zu erzwingen;
b. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der IM zu treffen und diese entsprechend zu unterstützen;
c. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den örtlichen kosovarischen Behörden, den Anderen Truppen und mit den zivilen und militärischen Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens zu treffen;
d. alle Einrichtungen und Aktivitäten im Kosovo, einschließlich solcher innerhalb der Grenzzone, zu beobachten, zu überwachen und zu inspizieren, von denen der COMKFOR annimmt, daß sie militärisches Potential besitzen oder besitzen könnten oder mit der Anwendung von militärischen oder polizeilichen Potentialen in Verbindung gebracht werden oder werden könnten oder auf eine andere Weise relevant sind für die Einhaltung dieses Kapitels;
e. von den Vertragsparteien zu verlangen, Minenfelder und Hindernisse zu markieren und zu räumen und die Durchführung zu überwachen;
f. von den Vertragsparteien zu verlangen, sich an der Gemeinsamen Militärkommission und deren untergeordneten Militärkommissionen, wie in Artikel XI beschrieben, zu beteiligen.

3. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird, ihre unterstützenden Aufgaben innerhalb der ihr zugewiesenen Hauptaufgaben und ihrer verfügbaren Ressourcen und wie vom Nordatlantikrat geregelt, zu erfüllen. Diese Aufgaben umfassen:
a. Hilfe bei der Schaffung sicherer Bedingungen für die Durchführung anderer mit diesem Abkommen verbundener Aufgaben durch andere, einschließlich freier und gleicher Wahlen;
b. Hilfe bei der Bewegung von Organisationen für die Bewältigung humanitärer Missionen;
c. Unterstützung internationaler Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Kosovo;
d. Überwachung und Verhinderung von Einmischungen in die Bewegung[sfreiheit] der zivilen Bevölkerung, von Flüchtlingen und Deportierten und angemessene Reaktionen auf absichtliche Bedrohung von Leib und Leben.

4. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß weitere Direktiven des Nordatlantikrats zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen für die KFOR bei der Implementierung dieses Kapitels schaffen können.

5. KFOR-Operationen werden durch folgende Bestimmungen geregelt:
a. Die KFOR und ihr Personal genießen den legalen Status, die Rechte und Verpflichtungen, die in Anhang 13 zu diesem Kapitel detailliert dargelegt sind;
b. Die KFOR wird das Recht haben, alle notwendigen Mittel anzuwenden, um ihre volle Kommunikationsfähigkeit sicherzustellen, und sie wird das Recht auf unbegrenzten Gebrauch des gesamten elektromagnetischen Spektrums haben. Bei der Implementierung dieses Rechts wird die KFOR angemessene Anstrengungen zur Koordination mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unternehmen.
c. Die KFOR wird das Recht haben, den Landverkehr im gesamten Kosovo, einschließlich der Truppenbewegungen aller Parteien zu kontrollieren und zu regulieren. Alle militärischen Übungsaktivitäten und Bewegungen im Kosovo müssen vorher vom COMKFOR genehmigt werden;
d. Die KFOR wird vollständige und ungehinderte Bewegungsfreiheit auf dem Boden, in der Luft und zur See nach und im gesamten Kosovo haben. Im Kosovo wird sie das Recht haben, auf jedem Gebiet und in allen Einrichtungen zu biwakieren, zu manövrieren, sich einzuquartieren und jedes Gebiet und alle Einrichtungen zu benutzen, um ihre Verpflichtungen, wie für ihre Unterstützung, ihr Training und ihre Operationen erforderlich, zu erfüllen. Dies wird so früh wie möglich angekündigt. Weder die KFOR noch irgendwelche Mitglieder ihres Personals werden für irgendwelche Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum, die sie während ihrer in Verbindung mit der Implementierung dieses Kapitels stehenden Aufgaben möglicherweise verursachen, haften. Straßensperren, Checkpoints oder andere Hindernisse für die Bewegungsfreiheit der KFOR bedeuten einen Bruch mit diesem Kapitel, und gegen die diese Bestimmungen verletzende Partei wird die KFOR militärisch vorgehen, einschließlich des Gebrauchs notwendiger Gewalt, um die Einhaltung dieses Kapitels sicherzustellen.

6. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß der COMKFOR die Befugnis haben wird, ohne Einmischung oder Erlaubnis seitens irgendeiner Partei alles zu tun, was er als notwendig und richtig erachtet, einschließlich des Gebrauchs militärischer Gewalt, um die KFOR und die IM zu beschützen und um die in diesem Kapitel aufgelisteten Verpflichtungen auszuführen. Die Parteien werden die KFOR-Instruktionen und Forderungen in jeder Hinsicht einhalten.

7. Ungeachtet irgendwelcher anderer Bestimmungen dieses Kapitels gehen die Parteien davon aus und vereinbaren, daß der COMKFOR das Recht und die Befugnis hat, die Entfernung, den Abzug oder den Standortwechsel bestimmter Truppen und Waffen zu erzwingen und die Beendigung jedweder Aktivitäten anzuordnen, wann immer der COMKFOR bestimmt, daß solche Truppen, Waffen oder Aktivitäten eine Bedrohung oder potentielle Bedrohung entweder für die KFOR oder für ihre Mission oder für eine andere Partei darstellen. Truppen, die die Verlegung, den Abzug, den Standortwechsel versäumen oder die bedrohlichen Aktivitäten oder potentiell bedrohlichen Aktivitäten nicht einstellen, obwohl vom KFOR so verlangt, werden militärischen Aktionen durch die KFOR unterworfen sein, einschließlich des Gebrauchs notwendiger Gewalt, um die Einhaltung gemäß den in Artikel I, Abschnitt 3 detailliert dargelegten Bestimmungen sicherzustellen.
 

Artikel IX: Grenzkontrolle


Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß, bis andere Vorkehrungen getroffen werden und abhängig von den Bestimmungen dieses Kapitels und des Kapitels 2, Kontrollen entlang der internationalen Grenze der Bundesrepublik Jugoslawien, die auch die Grenze des Kosovo bildet, von den existierenden, normalerweise mit solchen Aufgaben betrauten, Institutionen aufrecht erhalten werden. Diese Kontrollen unterliegen der Aufsicht durch die KFOR und durch die IM, die das Recht haben werden, das gesamte Personal und alle Einheiten zu inspizieren und zu genehmigen, ihre Ausführung des Auftrags zu überwachen und jedwedes Personal, dessen Verhalten im Widerspruch zu diesem Kapitel steht, zu entfernen und zu ersetzen.
[...]
 

Artikel XI: Gründung einer Gemeinsamen Militärkommission


1. Bei Stationierung der KFOR im Kosovo wird eine Gemeinsame Militärkommission (JMC) gegründet.

2. Den Vorsitz der JMC übernimmt der COMKFOR oder sein Stellvertreter; sie wird aus folgenden Mitgliedern bestehen:
a. dem ranghöchsten militärischen Befehlshaber der Streitkräfte der Bundesrepublik Jugoslawien oder seinem Stellvertreter;
b. den Innenministern der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien oder ihren Stellvertretern;
c. einem hohen militärischen Vertreter aller Anderen Streitkräfte;
d. einem Vertreter der IM;
e. anderen vom COMKFOR bestimmten Personen, einschließlich eines oder mehrerer Vertreter der zivilen Führung des Kosovo.

3. Die JMC wird:
a. allen Parteien als zentrales Organ zur Befassung mit allen militärischen Beschwerden, Fragen oder Problemen dienen, die einer Lösung durch den COMKFOR bedürfen, wie angebliche Verletzungen des Waffenstillstands oder andere Klagen über eine Nichteinhaltung dieses Kapitels;
b. Berichte erhalten und Empfehlungen für spezifische Aktionen an den COMKFOR aussprechen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels durch alle Parteien sicherzustellen;
c. dem COMKFOR bei dem Beschluß und der Implementierung örtlicher Maßnahmen zur Transparenz zwischen den Parteien behilflich sein.

4. Der JMC werden keine Personen angehören, die öffentlich vom Internationalen Tribunal für das Ehemalige Jugoslawien angeklagt worden sind.

5. Die JMC wird als ein konsultatives Organ zur Beratung des COMKFOR fungieren. Alle endgültigen Entscheidungen werden jedoch vom COMKFOR getroffen und für die Vertragsparteien bindend sein.

6. Die JMC wird auf Aufforderung des COMKFOR zusammentreffen. Jede Partei kann den COMKFOR bitten, ein Treffen einzuberufen.

7. Die JMC wird untergeordnete Militärkommissionen zum Zweck der Unterstützung bei der Ausführung der oben beschriebenen Funktionen gründen. Solche Kommissionen werden den entsprechenden Ebenen bestehen, gemäß den Direktiven des COMKFOR. Die Zusammensetzung derartiger Kommissionen wird vom COMKFOR bestimmt.
 
 
 
 

Anhang B: Status des Multinationalen Militärs

 

Implementierungsstreitmacht


1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die folgenden Begriffe die ihnen nachfolgend zugewiesenen Bedeutungen haben:
a. "NATO" bedeutet: Nordatlantikpaktorganisation (NATO), ihre Nebenorgane, ihr militärisches Hauptquartier, die NATO-geführte KFOR und alle Elemente / Einheiten, die irgendeinen Teil der KFOR ausmachen oder die KFOR unterstützen, unabhängig davon, ob sie aus einem NATO-Mitgliedsstaat kommen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie unter nationaler oder unter  NATO-Befehls- und Kommandogewalt stehen oder nicht, wenn sie zur Förderung dieses Abkommens handeln.
b. "Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien" bedeutet: zuständige Behörden, seien es Bundesbehörden, Republiksbehörden, kosovarische Behörden oder andere.
c. "NATO-Personal" bedeutet: das von der NATO berufene, ihr angegliederte oder von ihr beschäftigte militärische, zivile Personal und Auftragspersonal, einschließlich des an der Operation teilnehmenden militärischen, zivilen und Auftragspersonals aus Nicht-NATO-Staaten, mit Ausnahme des an Ort und Stelle eingestellten Personals.
d. "die Operation" bedeutet: die Unterstützung, Implementierung, Vorbereitung und Teilnahme der NATO und von NATO-Personal an der Förderung dieses Kapitels.
e. "Militärisches Hauptquartier" bedeutet: jede Einheit, wie immer ihre Bezeichnung lautet, bestehend oder teilweise zusammengesetzt aus NATO-Militärpersonal, geschaffen, um die Operation zu erfüllen.
f. "Behörden" bedeutet: die zuständige verantwortliche Einzelperson, Behörde oder Organisation der Vertragsparteien.
g. "Auftragspersonal" bedeutet: die technischen Experten oder Spezialisten, deren Dienste die NATO benötigt und die auf dem Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien ausschließlich der NATO zu dienen haben, entweder in einer beratenden Funktion in technischen Angelegenheiten oder für den Aufbau, Bedienung oder Unterhaltung der Ausrüstung; es sei denn, sie sind:
(1) Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien; oder
(2) Personen, die normalerweise in der Bundesrepublik Jugoslawien ihren Wohnsitz haben.
h. "Offizieller Gebrauch" bedeutet jeden Gebrauch von erworbenen Gütern oder von Diensten, die für die Durchführung aller Funktionen empfangen oder beabsichtigt werden, die die Hauptquartiere für die Operation erfüllen müssen.
i. "Einrichtungen" bedeutet alle Gebäude, Aufbauten, Räumlichkeiten und Grundstücke, die für die Durchführung der operativen, Ausbildungs- und Verwaltungsaktivitäten von der NATO sowohl für die Operation als auch für die Unterbringung des NATO-Personals in Anspruch genommen werden.

2. Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Anhang werden alle Mitglieder des NATO-Personals die in der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden Gesetze respektieren, seien es Bundes-, Republik-, kosovarische oder andere Gesetze, insoweit die Einhaltung dieser Gesetze mit den anvertrauten Aufgaben und dem anvertrauten Mandat vereinbar ist, und sie werden sich solcher Aktivitäten enthalten, die mit Wesen der Operation nicht vereinbar sind.

3. Die Vertragsparteien anerkennen das Bedürfnis nach schnellen Ausreise- und Einreise-Verfahren für NATO-Personal. Dieses Personal wird von den Paß- und Visavorschriften sowie von den für Fremde geltenden Registrierungsbestimmungen ausgenommen. An allen Einreise- und Ausreisestellen in die bzw. aus der Bundesrepublik Jugoslawien wird dem NATO-Personal gegen Vorlage eines nationalen Personalausweises die Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Bundesrepublik Jugoslawien gestattet. Das NATO-Personal wird Ausweispapiere tragen, deren Vorlage von den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien verlangt werden kann, aber es wird nicht gestattet, daß solche Aufforderungen Operationen, Übungen und Bewegungen behindern oder verzögern.

4. Das NATO-Militärpersonal wird normalerweise Uniformen tragen, und das NATO-Personal kann, wenn durch Befehle dazu ermächtigt, Waffen besitzen und tragen. Die Parteien werden ohne Steuern und Gebühren die für das NATO-Personal von den Behörden der jeweiligen Länder ausgestellten Führerscheine und Zulassungen als gültig akzeptieren.

5. Der NATO wird es gestattet sein, die NATO-Flagge und/oder nationale Flaggen ihrer einzelnen nationalen Elemente / Einheiten auf allen NATO-Uniformen, allen NATO-Transportmitteln und allen NATO-Einrichtungen zu zeigen.

6. a. Die NATO genießt gegenüber allen Gerichtsverfahren, seien es Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren, Immunität.
b. Das NATO-Personal wird unter allen Umständen und jederzeit von der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien freigestellt sein hinsichtlich jeglicher von ihm in der Bundesrepublik Jugoslawien möglicherweise begangenen zivilen, administrativen oder disziplinarischen Vergehen sowie hinsichtlich aller Kriminaldelikte. Die Vertragsparteien werden den an der Operation teilnehmenden Staaten bei der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit über ihre eigenen Staatsbürger behilflich sein.
c. Ungeachtet des oben Ausgeführten und mit dem ausdrücklichen Einverständnis des NATO-Kommandeurs in jedem einzelnen Fall können die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien ausnahmsweise die Gerichtsbarkeit in solchen Angelegenheiten ausüben, aber nur in bezug auf Mitglieder des Auftragspersonals, die nicht der Gerichtsbarkeit des eigenen Staates, dessen Staatsbürger sie sind, unterworfen sind.

7. Das NATO-Personal genießt Immunität vor jeder Form von Festnahme, Ermittlung oder Haft von seiten der Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien. Irrigerweise verhaftetes oder festgehaltenes NATO-Personal ist sofort NATO-Behörden zu übergeben.

8. Das NATO-Personal wird, zusammen mit seinen Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstungsgegenständen, in der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien freien und ungehinderten Zugang genießen, unter Einschluß ihres Luftraums und ihrer Territorialgewässer.

9. Das NATO-Personal wird von Zollabgaben, Steuern und anderen Gebühren sowie von Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen, einschließlich der Bereitstellung von Bestandslisten oder anderen routinemäßigen Zollerklärungen für Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgung und Lebensmittel, die in das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zur Unterstützung der Operation eingeführt und ausgeführt werden oder ihr Territorium durchqueren.

10. Die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien werden vorrangig und mit allen entsprechenden Mitteln alle Bewegungen des Personals, der Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, der Ausrüstung oder der Vorräte durch oder im Luftraum, in den Häfen, auf den Flugplätzen oder den benutzten Straßen erleichtern. Es dürfen keine Abgaben von der NATO verlangt werden für Luftnavigation, Landung oder Start von Flugzeugen, unabhängig davon, ob staatseigen oder gechartert. Desgleichen dürfen keine Zölle, Abgaben, Wegegelder oder Benutzungsgebühren verlangt werden von NATO-Schiffen, unabhängig davon, ob staatseigen oder gechartert, für die bloße Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation eingesetzt werden, unterliegen weder Lizenz- oder Registrierungsbestimmungen noch kommerzieller Versicherung.

11. Der NATO wird die Benutzung von Flughäfen, Straßen, Schienenwegen und Häfen ohne Zahlung von Gebühren, Zöllen, Wegegeldern oder durch bloße Benutzung verursachte Abgaben eingeräumt. Die NATO wird jedoch nicht beanspruchen, von angemessenen Abgaben für spezifische geforderte und erhaltene Dienste ausgenommen zu werden, aber die Operationen / Bewegungen und der Zugang dürfen wegen noch anhängiger Zahlungen für solche Dienste nicht behindert werden.

12. Das NATO-Personal wird von der Besteuerung der von der NATO erhaltenen Gehälter und  Bezüge und aller anderen von außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhaltenen Einkünfte seitens der Vertragsparteien ausgenommen.

13. Das NATO-Personal und sein in die Bundesrepublik Jugoslawien importierter, dort erworbener oder von dort ausgeführter beweglicher Sachbesitz wird von allen Abgaben, Steuern und anderen Gebühren und von Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen.

14. Der NATO wird es gestattet, frei von Abgaben, Steuern oder anderen Gebühren solche Ausrüstungsgegenstände, Vorräte und Lebensmittel zu importieren, die die NATO für die Operation benötigt, vorausgesetzt, daß solche Güter für den offiziellen Gebrauch der NATO oder zum Verkauf an NATO-Personal vorgesehen sind. Verkaufte Güter werden lediglich für den Gebrauch durch NATO-Personal bestimmt und nicht übertragbar auf unbefugte Personen sein.

15. Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Gebrauch von Kommunikationskanälen notwendig für die Operation ist. Der NATO wird es gestattet sein, ihre eigenen internen Postdienste zu betreiben. Die Parteien werden, wenn von der NATO so beschlossen, auf einfache Anforderung hin alle für die Operation benötigten Telekommunikationsdienste, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehdienste gewähren. Dies wird das Recht einschließen, solche Mittel und Dienste zu benutzen, wie sie erforderlich sind, um die volle Kommunikationsfähigkeit zu sichern, und das Recht, das gesamte elektromagnetische Spektrum für diesen Zweck kostenlos zu nutzen. Bei der Implementierung dieses Rechts wird die NATO alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bedürfnisse und Erfordernisse der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien zu berücksichtigen und sich mit diesen abzustimmen.

16. Die Parteien werden kostenlos solche öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen, die die NATO zur Vorbereitung und Durchführung der Operation anfordert. Die Parteien werden der NATO helfen, die notwendigen Versorgungsleistungen wie Elektrizität, Wasser, Gas oder andere Ressourcen, die die NATO für die Operation benötigen wird, zu den niedrigsten Preisen zu erhalten.

17. Die NATO und das NATO-Personal genießen Immunität gegen Ansprüche jedweder Art, die aus den Aktivitäten bei der Ausführung der Operation erwachsen. Die NATO wird jedoch Ansprüche auf  freiwilliger Basis regeln.

18. Der NATO wird es gestattet sein, für die Akquisition  vonGütern, Diensten und Bauleistungen aus jeder Quelle innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien Verträge direkt abzuschließen. Solche Verträge, Güter, Dienste und Bauleistungen werden nicht der Zahlung von Steuern, Abgaben oder anderen Gebühren unterliegen. Die NATO kann Bauarbeiten auch durch das eigene Personal ausführen lassen.

19. In der Bundesrepublik Jugoslawien nur im Dienst der NATO tätige kommerzielle Unternehmen werden von den örtlichen Gesetzen und Regelungen in bezug auf die Dauer und Bedingungen ihrer Arbeit und von der Zulassung und Registrierung von Angestellten, Geschäftszweigen und Gesellschaften ausgenommen.

20. Die NATO kann örtliches Personal einstellen, das auf einer individuellen Grundlage den örtlichen Gesetzen und Regelungen mit Ausnahme der Arbeits- /Anstellungsgesetze unterworfen bleiben. Von der NATO eingestelltes örtliches Personal wird jedoch:
a. Immunität genießen gegenüber rechtlichen Gesetzesverfahren in bezug auf in ihrer offiziellen Funktion gesprochene oder geschriebene Worte und alle von ihnen in ihrer offiziellen Funktion ausgeführten Handlungen;
b. Immunität genießen gegenüber Wehrdienst- und / oder Militärdienstverpflichtungen;
c. nur den von der NATO geschaffenen Anstellungsbedingungen und -fristen unterworfen sein; und
d. von der Besteuerung der ihnen von der NATO ausgezahlten Gehälter und Bezüge ausgenommen sein.

21. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieses Kapitels ist die NATO berechtigt, Individuen festzuhalten und diese, so schnell wie möglich, den zuständigen Amtsträgern zu übergeben.

22. Die NATO kann es bei der Ausführung der Operation als notwendig erachten, Verbesserungen und Änderungen an gewissen Infrastrukturen der Bundesrepublik Jugoslawien wie an Straßen, Brücken, Tunneln, Gebäuden und Versorgungssystemen vorzunehmen. Eine jede dieser Verbesserungen und Änderungen von nicht-vorläufiger Art wird Bestandteil dieser Infrastruktur und geht in die gleiche Eignerschaft über wie diese. Vorübergehende Verbesserungen und Änderungen können nach dem Ermessen des NATO-Kommandeurs entfernt werden, und die Infrastruktur kann, ihrem Ursprungszustand so nahe wie möglich kommend, von normalen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen abgesehen, wieder zurückgegeben werden.

23. Wenn keine vorherige Einigung zustande kommt, werden Streitigkeiten im Hinblick auf die Interpretation oder Anwendung dieses Anhangs zwischen der NATO und den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien geregelt.

24. Zusätzliche Vereinbarungen mit jeder der Parteien können geschlossen werden, um beliebige mit der Operation zusammenhängende Details zu erleichtern.

25. Die Bestimmungen dieses Anhangs werden bis zum Abschluß der Operation oder entsprechend einer anderen Übereinkunft der Vertragsparteien und der NATO in Kraft bleiben.

[Ende von Anhang B]

Kapitel 8

Ergänzung, Umfassende Beurteilung und Schlußbestimmungen

Artikel I: Ergänzung und Umfassende Beurteilung

1. Ergänzungen zu diesem Abkommen sollen durch Zustimmung aller Vertragsparteien angenommen werden, sofern Artikel X des Kapitels 1 nichts anderes vorsieht.
2. Jede Partei kann zu jeder Zeit Ergänzungen vorschlagen und wird diese vorgeschlagenen Ergänzungen zusammen mit den anderen Parteien prüfen und beraten.
3. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt eine internationale Konferenz zusammen, um einen Mechanismus für eine endgültige Lösung für Kosovo zu beschließen - auf der Grundlage des Volkswillens, der Auffassungen relevanter Behörden, der von einer jeden Partei unternommenen Anstrengungen, dieses Abkommen zu implementieren und der Schlußakte von Helsinki -, und um eine umfassende Beurteilung der Implementierung dieses Abkommens vorzunehmen und Vorschläge einer jeden Partei für zusätzliche Maßnahmen zu prüfen.


Artikel II: Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens werden Übersetzungen ins Serbische, Albanische und andere Sprachen der Volksgruppen im Kosovo angefertigt und dem englischen Text angehängt.
2. Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

[Unterschriften]
Für die Bundesrepublik Jugoslawien
Für die Republik Serbien
Für Kosovo

Bezeugt durch:

Für die Europäische Union
Für die Russische Föderation
Für die Vereinigten Staaten von Amerika



 

CONTENTS

Framework
Article I: Principles
Article II: Confidence-Building Measures

Chapter 1: Constitution
Article I: Principles of Democratic Self-Government in Kosovo
Article II: The Assembly
Article III: President of Kosovo
Article IV: Government and Administrative Organs
Article V: Judiciary
Article VI: Human Rights and Fundamental Freedoms
Article VII: National Communities
Article VIII: Communes
Article IX: Representation
Article X: Amendment
Article XI: Entry into Force

Chapter 2: Police and Civil Public Security
Article I: General Principles
Article II: Communal Police
Article III: Interim Police Academy
Article IV: Criminal Justice Commission
Article V: Police Operations in Kosovo
Article VI: Security on International Borders
Article VII: Arrest and Detention
Article VIII: Administration of Justice
Article IX: Final Authority to Interpret

Chapter 3: Conduct and Supervision of Elections
Article I: Conditions for Elections
Article II: Role of the OSCE
Article III: Central Election Commission

Chapter 4a: Economic Issues
Article I
Article II

Chapter 4b: Humanitarian Assistance, Reconstruction and
Economic Development

Chapter 5: Implementation I
Article I: Institutions
Article II: Responsibilities and Powers
Article III: Status of Implementation Mission
Article IV: Process of Implementation
Article V: Authority to Interpret

Chapter 6: Ombudsman
Article I: General
Article II: Jurisdiction
Article III: Powers and Duties

Chapter 7: Implementation II
Article I: General Obligations
Article II: Cessation of Hostilities
Article III: Redeployment, Withdrawal, and Demilitarization of
Forces
Article IV: VJ Forces
Article V: Other Forces
Article VI: MUP
Article VII: Notification
Article VIII: Operations and Authority of the KFOR
Article IX: Border Control
Article X: Control of Air Movement
Article XI: Establishment of a Joint Military Commission
Article XII: Prisoner Release
Article XIII: Cooperation
Article XIV: Notification to Military Command
Article XV: Final Authority to Interpret
Article XVI: K-Day

Appendices
Appendix A: Approved VJ/MUP Cantonment Sites
Appendix B: Status of Multi-National Military Implementation Force

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