Maßgebliche Teile
des Rambouillet-Abkommens in einer Arbeitsübersetzung im Wortlaut
erarbeitet von einer AG der Zeitschrift Blätter für deutsche und internationale Politik
Vorläufiges Abkommen für Frieden und
Selbstverwaltung im Kosovo
(23. Februar 1999)
Die Parteien des vorliegenden Abkommens -
Überzeugt von der Notwendigkeit einer friedlichen und
politischen Lösung im Kosovo als Voraussetzung für Stabilität und Demokratie,
Entschlossen, eine friedliche Umgebung im Kosovo zu schaffen,
In Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen wie auch zu den Prinzipien der OSZE einschließlich
der Helsinki-Schlußakte und der Charta von Paris für ein neues Europa,
In Erinnerung des Bekenntnisses der internationalen
Gemeinschaft zu der Souveränität und territorialen Integrität der Bundesrepublik
Jugoslawien,
In Erinnerung an die von der Kontaktgruppe am 29. Januar 1999
bei ihrem Ministertreffen in London angenommenen Grundelemente/Prinzipien,
In Anerkennung der Notwendigkeit einer demokratischen
Selbstverwaltung im Kosovo einschließlich der vollen Beteiligung der Mitglieder aller
Volksgruppen (national communities) am politischen Entscheidungsprozeß,
Von dem Wunsch geleitet, sowohl die Wahrung der
Menschenrechte aller Personen im Kosovo als auch die Rechte der Mitglieder aller
Volksgruppen zu sichern,
In Anerkennung des andauernden Beitrags der OSZE zu Frieden
und Stabilität im Kosovo,
Davon Kenntnis nehmend, daß das vorliegende Abkommen unter
der Schirmherrschaft der Mitglieder der Kontaktgruppe und der Europäischen Union
geschlossen wurde und mit der Zusicherung, sich im Hinblick auf diese Mitglieder und die
Europäische Union an dieses Abkommen zu halten,
In dem Bewußtsein, daß die volle Achtung des vorliegenden
Abkommens zentral sein wird für die Entwicklung der Beziehungen mit europäischen
Institutionen,
sind wie folgt übereingekommen:
Rahmenwerk
Artikel I: Grundsätze
1. Alle Bürger im Kosovo werden, ohne irgendeine Unterscheidung, die in
diesem Abkommen dargelegten gleichen Rechte und Freiheiten genießen.
2. Die Volksgruppen und ihre Mitglieder werden zusätzliche
Rechte, detailliert aufgeführt in Kapitel 1, haben. Kosovarische, Bundes- und
Republikbehörden werden sich nicht in die Ausübung dieser zusätzlichen Rechte
einmischen. Die Volksgruppen werden, wie hierin genau aufgeführt, rechtlich gleich
gestellt sein, und sie werden ihre zusätzlichen Rechte nicht dazu gebrauchen, die Rechte
andere Völker oder die Rechte der Bürger, die Souveränität und die territoriale
Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien oder das Funktionieren der repräsentativen
demokratischen Regierung im Kosovo zu gefährden.
3. Alle Behörden im Kosovo werden die Menschenrechte, die
Demokratie und die Gleichheit der Bürger und Volksgruppen in vollem Umfang respektieren.
4. Die Bürger im Kosovo werden das Recht auf demokratische
Selbstverwaltung durch gesetzgebende, exekutive, juridische und andere Institutionen, die
gemäß diesem Abkommen geschaffen werden, haben. Sie werden die Möglichkeit haben, in
allen Institutionen im Kosovo vertreten zu sein. Das Recht auf demokratische
Selbstverwaltung wird das Recht einschließen, an freien und gleichen Wahlen teilzunehmen.
5. Jede Person im Kosovo kann Zugang haben zu internationalen
Institutionen für die Wahrung ihrer Rechte entsprechend den Prozeduren solcher
Einrichtungen.
6. Die Parteien akzeptieren, nur im Rahmen ihrer
Machtbefugnisse und Verantwortlichkeiten im Kosovo, wie sie in diesem Abkommen aufgeführt
sind, zu handeln. Handlungen außerhalb dieser Machtbefugnisse und Verantwortlichkeiten
werden null und nichtig sein. Das Kosovo wird alle hier dargelegten Rechte und
Machtbefugnisse haben, einschließlich vor allem der in der Verfassung in Kapitel 1
angeführten. Dieses Abkommen hat Vorrang gegenüber allen anderen rechtlichen
Bestimmungen der Parteien und wird unmittelbar angewendet. Die Vertragsparteien werden
ihre Regierungspraktiken und -dokumente mit diesem Abkommen in Einklang bringen.
7. Die Parteien vereinbaren, mit allen im Kosovo tätigen
internationalen Organisationen bei der Implementierung dieses Abkommens voll zu
kooperieren.
Artikel II: Vertrauensbildende Maßnahmen
Ende der Gewaltanwendung
1. Die Anwendung von Gewalt im Kosovo wird sofort aufhören. In Übereinstimmung mit
diesem Abkommen werden vermeintliche Verletzungen des Waffenstillstandes den
internationalen Beobachtern mitgeteilt und sie werden nicht dazu benutzt, Gewaltanwendung
im Gegenzug zu rechtfertigen.
2. Der Status der Polizei und der Sicherheitskräfte im Kosovo, einschließlich des
Rückzugs solcher Kräfte, wird durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelt.
Paramilitärische und irreguläre Truppen im Kosovo sind mit den Bestimmungen dieses
Abkommens nicht vereinbar.
3. Die Parteien anerkennen das Recht aller Personen, in ihre Heimat zurückzukehren.
Entsprechende Behörden werden alle Maßnahmen ergreifen, die eine sichere Rückkehr der
Menschen erleichtern, einschließlich der Ausgabe notwendiger Dokumente. Alle Personen
werden das Recht haben, ihr Grundeigentum wieder in Besitz zu nehmen, ihre Nutzungsrechte
an Staatseigentum geltend zu machen und ihr sonstiges Eigentum und persönlichen Besitz
wiederzuerlangen. Die Parteien werden alle Maßnahmen ergreifen, die für die
Wiederaufnahme zurückkehrender Personen im Kosovo notwendig sind.
4. Die Parteien werden mit allen Anstrengungen des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge
(UNHCR) und anderen internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen bei
der Repatriierung und der Rückkehr der Menschen voll kooperieren, einschließlich mit
denjenigen Organisationen, die die Behandlung der Menschen nach ihrer Rückkehr
überwachen. [...]
Kriegsgefangene und Fragen der Gerichtsbarkeit
[...]
12. Jede Partei
(a) verpflichtet sich, niemanden wegen Verbrechen in
Verbindung mit dem Kosovokonflikt strafrechtlich zu verfolgen, ausgenommen solche
Personen, die bezichtigt werden, schwerwiegende Verletzungen des internationalen
Menschenrechts begangen zu haben. Um die Transparenz zu erleichtern, werden die Parteien
ausländischen Experten (einschließlich Gerichtsexperten) zusammen mit staatlichen
Ermittlern Zugang gewähren;
(b) verpflichtet sich, allen wegen politisch motivierter Verbrechen in Verbindung mit dem
Kosovokonflikt schon Verurteilten eine allgemeine Amnestie zu gewähren. Diese Amnestie
wird nicht für diejenigen Personen gelten, die in einem fairen, offenen und den
internationalen Standards entsprechenden Verfahren wegen schwerwiegender Verletzungen des
internationalen Menschenrechts korrekt verurteilt worden sind.
13. Alle Parteien werden ihrer Verpflichtung, bei der
Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des
internationalen Menschenrechts zu kooperieren, entsprechen.
(a) Gemäß der Resolution 827 (1993) und sich daran anschließender Resolutionen des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen werden die Parteien mit dem Internationalen
Strafgerichtshof für das Ehemalige Jugoslawien voll kooperieren. Sie werden auch dessen
Bitten um Beistand und dessen Verfügungen nachkommen.
(b) Ebenso werden die Parteien internationalen Experten - einschließlich Gerichtsexperten
und Ermittlern - den vollständigen, ungehinderten und freien Zugang gestatten, damit
diese Behauptungen über schwerwiegende Verletzungen des internationalen Menschenrechts
überprüfen können.
[...]
Kapitel 1
Verfassung
In Bestätigung ihres Glaubens an eine friedliche Gesellschaft, Gerechtigkeit, Toleranz
und Versöhnung,
Entschlossen, die Achtung der Menschenrechte und der
Gleichheit aller Bürger und Volksgruppen zu gewährleisten,
In Anerkennung dessen, daß die Bewahrung und Förderung der
nationalen, kulturellen und sprachlichen Identität jeder Volksgruppe im Kosovo notwendig
ist für die harmonische Entwicklung einer friedlichen Gesellschaft,
In dem Wunsch, mit dieser Interims-Verfassung Institutionen
der demokratischen Selbstverwaltung im Kosovo zu schaffen, die auf der Achtung vor der
territorialen Integrität und der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien und auf
diesem Abkommen, aus dem die hier dargelegten Regierungsbehörden herrühren, basieren,
In Anerkennung dessen, daß die Institutionen des Kosovo die
Volksgruppen im Kosovo gerecht repräsentieren und die Ausübung ihrer Rechte und der
Rechte ihrer Mitglieder fördern sollten,
In Erinnerung an und in der Zustimmung zu den von der
Kontaktgruppe bei ihrem Ministertreffen in London am 29. Januar 1999 angenommenen
Prinzipien/Grundelementen.
[...]
Artikel I: Grundsätze der demokratischen Selbstverwaltung
im Kosovo
1. Das Kosovo wird sich mit den hier detailliert angeführten gesetzgebenden, exekutiven,
juridischen und anderen Institutionen demokratisch selbst regieren. Die Organe und
Institutionen des Kosovo werden ihre Befugnisse entsprechend den Bestimmungen dieses
Abkommens ausüben.
2. Alle Behörden im Kosovo werden die Menschenrechte, die
Demokratie und die Gleichheit aller Bürger und Volksgruppen voll respektieren.
3. Die Bundesrepublik Jugoslawien besitzt im Kosovo die
Zuständigkeit über folgende Bereiche, ausgenommen solche, die an einer anderen Stelle
dieses Abkommens detailliert angeführt sind: (a) territoriale Integrität, (b)
Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien,
wobei diese Befugnisse in einer den Kosovo nicht diskriminierenden Art und Weise ausgeübt
wird, ( c) Geldpolitik, (d) Verteidigung, (e) Außenpolitik, (f) Zollangelegenheiten, (g)
Bundessteuern, (h) Bundeswahlen und (i) andere Bereiche, die in diesem Abkommen
detailliert angeführt sind.
4. Die Republik Serbien wird die in diesem Abkommen
detailliert angeführten Zuständigkeiten im Kosovo besitzen, einschließlich derjenigen,
die in Beziehung zu den Wahlen auf Republikebene stehen.
5. Die Bürger im Kosovo können weiterhin an den Bereichen,
in denen die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien Kompetenzen ausüben,
durch Repräsentation in den relevanten Institutionen partizipieren, ohne daß dies die
Ausübung der in diesem Abkommen dargelegten Kompetenzen kosovarischer Behörden
präjudizieren darf.
6. Bezüglich des Kosovo:
(a) Es wird keine Veränderungen der Grenzen des Kosovo
geben;
(b) Stationierung und Einsatz von Polizei- und
Sicherheitskräften werden gemäß den Kapiteln 2 und 7 dieses Abkommens geregelt;
und
(c) Kosovo wird die Autorität besitzen, auswärtige
Beziehungen innerhalb seiner Verantwortungsbereiche zu unterhalten, entsprechend den
Machtbefugnissen, die in Artikel 7 der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien den
Republiken zugesprochen werden.
7. Es wird keine Einmischung in das Recht der Bürger und
Volksgruppen im Kosovo geben, zur Erreichung der folgenden Zwecke die entsprechenden
Institutionen der Republik Serbien anzurufen:
(a) Hilfe bei der Aufstellung von Lehrplänen und Schulstandards,
(b) Teilnahme an sozialen Unterstützungsprogrammen wie der Versorgung von
Kriegsveteranen, Pensionären und behinderten Personen; und
(c ) an anderen freiwillig erhaltenen Diensten, vorausgesetzt, daß diese Dienste nicht in
Verbindung zu Polizei- und Sicherheitsangelegenheiten, geregelt in den Kapiteln 2 und 7
dieses Abkommens, stehen, und vorausgesetzt, daß jegliches im Kosovo Dienst tuende
Personal der Republik diesem Absatz gemäß aus unbewaffneten Dienstleistern bestehen und
auf Einladung einer Volksgruppe im Kosovo handeln wird. Die Republik ist befugt, jenen
Bürgern Steuern und Abgaben aufzuerlegen, die Dienste gemäß diesem Absatz beanspruchen,
soweit dies für die Unterstützung der Bereitstellung solcher Dienste erforderlich ist.
Artikel 2: Die gesetzgebende Versammlung
1. Kosovo wird eine Versammlung haben, die aus 120 Abgeordneten besteht.
(a) 80 Abgeordnete werden direkt gewählt.
(b) Weitere 40 Abgeordnete werden von den Mitgliedern berechtigter Volksgruppen gewählt.
(i) Gruppen, deren Mitglieder mehr als 0,5%, aber weniger als 5% der Bevölkerung im
Kosovo ausmachen, werden zehn dieser Sitze innehaben, die unter ihnen in
Übereinstimmung mit ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung aufgeteilt werden.
(ii) Gruppen, deren Mitglieder mehr als 5% der Kosovobevölkerung ausmachen, werden die
verbleibenden dreißig Sitze gleichmäßig unter sich aufteilen. Die serbischen und
albanischen Volksgruppen werden vermutlich die 5% Bevölkerungsschwelle erreichen.
Weitere Bestimmungen:
2. Die Wahl aller Abgeordneten wird gemäß den Bestimmungen in Kapitel 3 dieses Abkommens
demokratisch durchgeführt. Die Abgeordneten werden für die Dauer von drei Jahren
gewählt.
3. Die Verteilung der Sitze in der Versammlung wird sich auf
die bei der in Kapitel 5 dieses Abkommens erwähnten Volkszählung gesammelten Daten
stützen. Vor Abschluß der Volkszählung werden für die Zwecke dieses Artikels die
Mitgliedschaftserklärungen der Volksgruppen, die während der Wählerregistrierung
gemacht wurden, genutzt, um den prozentualen Anteil der jeweiligen Volksgruppe an der
Bevölkerung im Kosovo zu bestimmen.
[...]
7. Eine Mehrheit der gemäß Abschnitt 1 (b) in die
Versammlung gewählten Abgeordneten einer einzelnen Volksgruppe kann einen Antrag
annehmen, daß sich eine Gesetzes- oder andere Entscheidung nachteilig auf die vitalen
Interessen ihrer Volksgruppe auswirkt. Das angefochtene Gesetz oder die in Frage gestellte
Entscheidung werden im Hinblick auf diese Volksgruppe angesetzt, bis das Verfahren der
Streitschlichtung gemäß Absatz 8 abgeschlossen ist.
8. Das folgende Verfahren wird im Fall eines Antrags gemäß
Abschnitt 7 angewendet:
(a) Die Abgeordneten, die den Antrag wegen vitaler Interessen stellen, werden ihren Antrag
begründen. Denjenigen, die die Gesetze vorschlagen, wird die Möglichkeit zur Antwort
gegeben.
(b) Die den Antrag stellenden Abgeordneten werden innerhalb eines Tages einen Vermittler
ihrer Wahl ernennen, der bei der Erreichung einer Einigung mit den Gesetzesinitiatoren
assistiert.
(c ) Wenn die Vermittlung innerhalb von sieben Tagen keine Einigung erzielt, kann die
Angelegenheit für einen bindenden Entscheid vorgelegt werden. Der Entscheid wird von
einem Gremium getroffen, das aus drei Abgeordneten der Versammlung besteht: einem Albaner
und einem Serben, beide von ihrer Volksgruppe ernannt, und einem dritten Abgeordneten, der
einer dritten Nationalität angehören und innerhalb von zwei Tagen einstimmig vom
Präsidium der Versammlung ausgewählt wird.
(i) Einem die vitalen Interessen betreffenden Antrag wird stattgegeben, wenn sich die
angefochtene Gesetzgebung nachteilig auf die fundamentalen Verfassungsrechte der Gruppe,
die zusätzlichen Rechte, wie sie in Artikel VII dargelegt sind, oder das Prinzip
gerechter Behandlung auswirkt.
[...]
Führung
10. Die Versammlung wird in Übereinstimmung mit ihren Verfahrensregeln aus den Reihen
ihrer Abgeordneten heraus ein Präsidium wählen, das aus einem Präsidenten, zwei
Vizepräsidenten und anderen Führern bestehen wird. Jede Volksgruppe, die die in
Abschnitt 1 (b) (ii) dargelegte Bevölkerungsschwelle erreicht, wird in der Führung
vertreten sein. Der Präsident der Versammlung wird nicht derselben Volksgruppe wie der
Präsident des Kosovo angehören.
[...]
Artikel VII: Volksgruppen
1. Die Volksgruppen und ihre Mitglieder werden, wie unten dargelegt, zusätzliche Rechte
besitzen, um ihre nationalen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Identitäten in
Übereinstimmung mit den internationalen Standards und der Schlußakte von Helsinki zu
bewahren und auszudrücken. Diese Rechte werden in Einklang mit den Menschenrechten und
den Grundfreiheiten ausgeübt werden.
2. Jede Volksgruppe kann, mit demokratischen Mitteln und in
einer Art und Weise, die den Prinzipien des Kapitels 3 dieses Abkommens entspricht,
Institutionen für die Verwaltung ihrer Angelegenheiten wählen.
3. Die Volksgruppen werden den im Kosovo geltenden Gesetzen
unterworfen sein, vorausgesetzt, daß keine Norm oder Entscheidung bezüglich der
Volksgruppen diskriminierender Art ist. Die Versammlung wird über ein Verfahren
entscheiden, das Streitigkeiten zwischen den Volksgruppen regelt.
4. Die zusätzlichen Rechte der Volksgruppen, ausgeübt durch
deren demokratisch gewählte Institutionen, bestehen darin:
(a) ihre nationalen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Identitäten zu bewahren
und zu beschützen; darin eingeschlossen
(i) zusätzlich zu den albanischen und serbischen Schildern die Verwendung lokaler
Städte- und Dorfnamen, Platz-, Straßen- und anderer topographischer Namen in
Sprache und Alphabet der Volksgruppe, in Übereinstimmung mit den von den kommunalen
Behörden getroffenen Entscheidungen über die Ausfertigung;
(ii) die Bereitstellung von Informationen in der Sprache und dem Alphabet der
Volksgruppe;
(iii) die Bereitstellung von Bildung und die Schaffung von schulischen
Einrichtungen, besonders für den Unterricht in eigener Sprache und eigenem Alphabet
und in nationaler Kultur und Geschichte, für welchen die entsprechenden
Institutionen finanzielle Hilfe zur Verfügung stellen werden; die Lehrpläne werden
den Geist der Toleranz zwischen den Volksgruppen und die Achtung vor den Rechten
von Mitgliedern aller Volksgruppen in Übereinstimmung mit internationalen Standards
widerspiegeln;
(iv) die Berechtigung zu ungehindertem Kontakt mit den Vertretern der jeweils
eigenen Volksgruppe innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien und im Ausland,
(v) der Gebrauch und das Zeigen von nationalen Symbolen, inklusive der Symbole der
Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien;
(vi) der Schutz der nationalen Traditionen im Familienrecht durch, wenn die Gemeinde
es beschließt, die Aufstellung von Regeln im Bereich der
Erbschaftsangelegenheiten; Familien- und Ehebeziehungen; Vormundschaft und Adoption;
(vii) die Erhaltung von Stätten und Orten, die für die Volksgruppe von
religiöser, historischer oder kultureller Bedeutung sind, in Zusammenarbeit mit
anderen Behörden;
und
(viii) die Durchführung öffentlicher Gesundheits- und Sozialdienste für die Bürger
und Volksgruppen auf einer nicht-diskriminierenden Basis;
(ix) die Unterhaltung religiöser Institutionen in Zusammenarbeit mit
kirchlichen Behörden; und
(x) die Teilnahme an regionalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im
Einklang mit den Verfahrensregeln dieser Organisationen;
(b) garantierten Zugang zu und Repräsentation in den öffentlichen Rundfunk- und
Fernsehmedien, einschließlich der Bereitstellung von separaten Programmen in den
betreffenden Sprachen unter der Leitung derjenigen Personen, die von der jeweiligen
Volksgruppe auf einer fairen und gleichen Basis nominiert wurden, zu halten; und
(c ) ihre Aktivitäten durch die Erhebung von Beiträgen zu finanzieren, welche die
Volksgruppen durch Beschluß den Mitgliedern ihrer eigenen Gruppe auferlegen können;
5. Mitgliedern der Volksgruppen wird ebenfalls individuell
garantiert:
(a) das Recht, ungehinderten Kontakt mit den Mitgliedern der jeweiligen Volksgruppe
überall in der Bundesrepublik Jugoslawien und im Ausland zu genießen
(b) gleicher Zugang zu Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf allen Ebenen;
(c )das Recht, ihre Sprache und ihr Alphabet zu gebrauchen;
(d) das Recht, Symbole der Volksgruppe zu gebrauchen und zu zeigen;
(e) das Recht, an demokratischen Institutionen beteiligt zu sein, die die Ausübung der in
diesem Abkommen dargelegten kollektiven Rechte der Volksgruppen bestimmen werden;
und
(f) das Recht, kulturelle und religiöse Vereinigungen zu gründen, für welche die
betreffenden Behörden finanzielle Unterstützung zur Verfügung stellen werden.
6. Jede Volksgruppe und, wo es angebracht ist, ihre
individuell handelnden Mitglieder können diese zusätzlichen Rechte durch
Bundeseinrichtungen und durch Einrichtungen der Republik ausüben, in Übereinstimmung mit
den Verfahren solcher Einrichtungen und ohne Einschränkung der Fähigkeit der
kosovarischen Einrichtungen, ihre Verpflichtungen ausführen zu können.
7. Jede Person wird das Recht haben, frei zu wählen, ob sie
oder ob sie nicht als einer Volksgruppe zugehörig behandelt wird, und es wird kein
Nachteil aus dieser Wahl oder aus der Ausübung von Rechten in Zusammenhang mit dieser
Wahl resultieren.
[...]
Kapitel 2: Polizei und öffentliche Sicherheit
Artikel I: Allgemeine Grundsätze
1. Alle Sicherheitsbehörden, -organisationen und -personal der Vertragsparteien, welche
für die Zwecke dieses Kapitels die im Kosovo tätige Zoll- und Grenzpolizei einschließen
werden, werden im Einklang mit diesem Abkommen handeln und die international anerkannten
Standards der Menschenrechte und ordnungsgemäßer Verfahren beobachten. In der Ausübung
seiner Funktion wird das Sicherheitspersonal niemanden diskriminieren, aus keinerlei
Gründen wie Geschlecht, Rasse, Farbe, Sprache, Religion, politische oder andere
Meinungen, nationale oder soziale Herkunft, Verbindung zu einer Volksgruppe, Eigentum,
Geburt oder sonstiger Status.
2. Die Parteien laden die Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ein, die Implementierung dieses Kapitels und der damit
zusammenhängenden Bestimmungen dieses Abkommens durch ihre Implementierungsmission (IM)
zu überwachen und zu beaufsichtigen. Der Chef der Implementierungsmission (CIM) oder sein
Beauftragter werden die Befugnis haben, bindende Direktiven an die Parteien und
untergeordneten Gremien für Angelegenheiten der Polizei und der öffentlichen Sicherheit
auszugeben, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels durch die Vertragsparteien
zu erreichen. Die Parteien vereinbaren, mit der IM voll zu kooperieren und ihren
Direktiven zu entsprechen. Dem polizeilichen Aufgaben zugewiesenen Personal innerhalb der
IM wird das Tragen einer Uniform während des Dienstes in diesem Bereich der Mission
erlaubt sein.
3. Bei der Ausübung seiner Verantwortlichkeiten wird der CIM
die KFOR [Bezeichnung der im Kosovo zu stationierenden internationalen Streitmacht -
d.Übs.] in angemessener Weise informieren und konsultieren.
4. Die IM ist befugt:
(a) Polizeiaktivitäten, -personal und -einrichtungen, inklusive sowohl Grenzpolizei und
Zollabteilungen als auch assoziierte Justizorganisationen, -strukturen und -verfahren, zu
überwachen, beobachten und inspizieren.
(b) Polizeipersonal und -kräfte, einschließlich Grenzpolizei und Zollabteilungen, zu
beraten und, falls notwendig, um sie zur Einhaltung dieses Abkommens, einschließlich
dieses Kapitels, zu bewegen, bindende Direktiven in Koordination mit KFOR zu erlassen;
(c) an der Ausbildung der Sicherheitskräfte teilzunehmen und sie anzuleiten;
(d) in Koordination mit KFOR die Gefährdungen der öffentlichen Ordnung zu beurteilen;
(e) die Regierungsbehörden zu beraten und anzuleiten, wie mit Gefährdungen der
öffentlichen Ordnung umzugehen ist sowie effektive zivile Sicherheitsbehörden zu
organisieren sind;
(f) die Vertragsparteien und das Personal der Sicherheitskräfte bei der Ausführung ihrer
Pflichten, wie sie die IM als angemessen erachtet, zu begleiten;
(g) das Personal der Vertragsparteien für die öffentliche Sicherheit aus triftigem
Grunde zu entlassen oder disziplinarisch zu belangen;
und
(h) angemessene Polizeiunterstützung von der internationalen Gemeinschaft zu erbitten,
die es der IM ermöglicht, die in diesem Kapitel festgesetzten Pflichten zu erfüllen.
5. Die gesamte kosovarische, Republiks- und Bundespolizei und
die militärischen Bundesbehörden sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich Bewegungsfreiheit und sichere Durchreise für alle Menschen,
Fahrzeuge und Güter zu sichern. Diese Verpflichtung schließt die Aufgabe ein, die
ungehinderte Durchfahrt von Polizeiausrüstung, die von CIM und COMFKFOR für den Gebrauch
der Kosovopolizei zugelassen wurde, und von jeder anderen Unterstützung, die gemäß
Unterabschnitt 4 (h) zur Verfügung gestellt wird, in das Kosovo zu gestatten.
6. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger
Unterstützung, soweit sie erbeten wird, bei der Auslieferung derjenigen, die bezichtigt
werden, kriminelle Handlungen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer der Parteien begangen
zu haben, und bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Delikten auf der
anderen Seite der Grenze des Kosovo zu anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien. Die
Parteien werden einvernehmliche Verfahren und Mechanismen entwickeln, um diesen
Anforderungen zu entsprechen. Der CIM oder sein Beauftragter werden Streitigkeiten über
derartige Fragen lösen.
[...]
Kapitel 3: Durchführung und Überwachung von Wahlen
[...]
Artikel II: Rolle der OSZE
1. Die Parteien ersuchen die OSZE, ein Programm zur Abhaltung von Wahlen im Kosovo
anzunehmen und die Wahlen, wie in diesem Abkommen dargelegt, zu überwachen.
2. Die Parteien ersuchen die OSZE, die Vorbereitung und die
Durchführung der Wahlen in einer von der OSZE zu bestimmenden Art und Weise und in
Kooperation mit anderen internationalen Organisationen, die die OSZE für notwendig
erachtet, zu überwachen; dies betrifft die Wahlen für:
a) die Mitglieder der Kosovo-Versammlung;
b) die Mitglieder der Gemeindevertretungen;
c) die anderen gemäß diesem Abkommen sowie den Gesetzen und der Verfassung des Kosovo im
Ermessen der OSZE durch Volkswahl bestimmten Beamten.
3. Die Parteien ersuchen die OSZE, eine zentrale
Wahlkommission im Kosovo zu errichten (die Kommission).
4. Gemäß Artikel IV des Kapitels 5 werden die ersten Wahlen
innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgehalten. Der
Kommissionspräsident wird in Konsultation mit den Parteien den genauen Zeitpunkt und die
Anordnung der Wahlen für die politischen Ämter des Kosovo beschließen.
[...]
Kapitel 4b
Humanitäre Hilfe, Wiederaufbau und wirtschaftliche
Entwicklung
1. Parallel zu der fortgesetzten vollen Implementierung dieses Abkommens muß die
Aufmerksamkeit dringend darauf gerichtet werden, den tatsächlichen humanitären und
wirtschaftlichen Bedürfnissen im Kosovo gerecht werden, um die Voraussetzungen für
Wiederaufbau und dauerhafte wirtschaftliche Erholung schaffen zu helfen. Internationale
Hilfe wird den Volksgruppen ohne Unterschied gewährleistet.
2. Die Parteien begrüßen die Bereitschaft der mit der
internationalen Gemeinschaft zusammenarbeitenden Europäischen Kommission, die
internationale Unterstützung für die Anstrengungen der Partei zu koordinieren.
Insbesondere wird die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
dieses Abkommens eine internationale Geberkonferenz organisieren.
3. Die internationale Gemeinschaft wird sofortige und an
keine Bedingungen geknüpfte humanitäre Hilfe zur Verfügung stellen, die sich in erster
Linie auf die in ihre ehemalige Heimstätten zurückkehrenden Flüchtlinge und innerhalb
des Landes Deportierten konzentriert. Die Parteien begrüßen und bekräftigen die
führende Rolle des UNHCR bei der Koordination dieser Bemühung und sie pflichten seiner
Absicht bei, in enger Kooperation mit der Implementierungsmission eine frühe, friedliche,
geordnete und phasenweise Rückkehr der Flüchtlinge und Deportierten unter sicheren und
würdigen Bedingungen zu planen.
4. Die internationale Gemeinschaft wird die Mittel für eine
schnelle Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung im Kosovo durch Wiederaufbau
und Wiederherstellung der Wohnungen und der lokalen Infrastruktur (einschließlich Wasser,
Energie, Gesundheit und lokale Bildungsinfrastruktur) zur Verfügung stellen, die auf
Gutachten zur Schadensabschätzung basieren.
5. Ebenfalls wird Hilfe zur Verfügung gestellt werden, um
die Schaffung und Entwicklung des in diesem Abkommen dargelegten institutionellen und
legislativen Rahmens, einschließlich lokaler Verwaltungs- und Steuerregelungen zu
unterstützen und um die Zivilgesellschaft, die Kultur und die Bildung zu stärken. Auch
die soziale Fürsorge wird angesprochen werden, wobei der Schutz von gefährdeten sozialen
Gruppen Vorrang haben wird.
[...]
Kapitel 5: Implementierung I
Artikel I: Institutionen
Implementierungsmission
1. Die Parteien laden die OSZE ein, in Kooperation mit der Europäischen Union eine
Implementierungsmission im Kosovo zu bilden. Alle Verantwortlichkeiten und Befugnisse, die
bisher der Kosovo-Verifikationsmission und ihrem Chef durch frühere Abkommen verliehen
wurden, werden für die Implementierungsmission und ihren Chef fortgelten.
Gemeinsame Kommission
2. Eine Gemeinsame Kommission wird als zentraler Mechanismus für die Überwachung und
Koordination der zivilen Implementierung dieses Abkommens dienen. Sie wird aus dem Chef
der Implementierungsmission (CIM), einem Vertreter des Bundes und einem Vertreter der
Republik, einem Vertreter von jeder Volksgruppe im Kosovo, dem Präsidenten der
Versammlung und einem Vertreter des Präsidenten des Kosovo bestehen. Die Treffen der
Gemeinsamen Kommission können von Vertretern anderer Organisationen, die in diesem
Abkommen entweder aufgeführt sind oder die für die Implementierung gebraucht werden,
besucht werden.
3. Die CIM wird den Vorsitz der Gemeinsamen Kommisssion
führen. Der Vorsitz wird die Arbeit der Gemeinsamen Kommission koordinieren und
organisieren und den Ort und Zeitpunkt ihrer Treffen beschließen. Die Parteien werden
sich an die Entscheidungen der Gemeinsamen Kommission halten und diese voll
implementieren. Die Gemeinsame Kommission wird auf der Basis des Konsenses operieren, aber
falls ein Konsens nicht erreichbar ist, trifft der Vorsitz die endgültige Entscheidung.
4. Der Vorsitz wird innerhalb des Kosovo vollen und
ungehinderten Zugang zu allen Orten, Personen und Informationen haben (einschließlich zu
Dokumenten und anderen Papieren), die seiner Meinung nach zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen im Hinblick auf die zivilen Aspekte dieses Abkommens zugänglich sein
müssen.
Artikel II: Verpflichtungen und Befugnisse
1. Der CIM wird:
(a) die Implementierung der zivilen Aspekte dieses Abkommens gemäß einem von ihm
detailliert dargelegten Zeitplan leiten und überwachen;
(b) engen Kontakt zu den Parteien unterhalten, um die völlige Einhaltung jener Aspekte
dieses Abkommens zu fördern;
(c )die Lösung von im Zusammenhang mit der Implementierung erwachsenden Schwierigkeiten
zu erleichtern, soweit er es für notwendig erachtet;
(d) an Treffen von Geberorganisationen teilnehmen, einschließlich solcher Treffen, die
sich mit Fragen der Wiederherstellung und des Wiederaufbaus befassen, besonders durch das
Einbringen von Vorschlägen und die Feststellung von Prioritäten für deren angemessene
Betrachtung;
(e) die Aktivitäten der bei der Implementierung der zivilen Aspekte dieses Abkommens
helfenden zivilen Organisationen und Einrichtungen im Kosovo unter voller Achtung ihrer
spezifischen Organisationsverfahren koordinieren;
(f) regelmäßig den für die Bildung der Mission verantwortlichen Gremien über den
Fortschritt bei der Implementierung der zivilen Aspekte dieses Abkommens Bericht
erstatten;
(g) die Polizei und Sicherheitskräfte betreffenden Funktionen, die in diesem Abkommen
dargelegt sind, ausführen.
2. Der CIM wird auch andere Verantwortlichkeiten ausüben,
die entweder in diesem Abkommen dargelegt sind oder welche möglicherweise später
vereinbart werden.
[...]
Artikel IV: Prozeß der Implementierung
[...]
Wahlen und Volkszählung
2. Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden in
Übereinstimmung mit und gemäß den in Kapitel 3 dieses Abkommens dargelegten Verfahren
Wahlen entsprechend einem von der Zentralen Wahlkommission nach internationalen Standards
vorbereiteten Wählerverzeichnis für die hierin geschaffenen Behörden abgehalten werden.
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wird diese Wahlen
überwachen, um sicherzustellen, daß sie frei und gerecht sind.
3. Unter der Aufsicht der OSZE und mit Beteiligung von
kosovarischen Behörden und Experten, die den Volksgruppen im Kosovo zugehörig und von
diesen ernannt worden sind, werden die Bundesbehörden eine objektive und freie
Volkszählung im Kosovo in Übereinstimmung mit den mit der OSZE gemäß internationalen
Standards vereinbarten Regeln und Vorschriften durchführen. Die Volkszählung wird zu dem
Zeitpunkt durchgeführt, an dem die OSZE bestimmt, daß die Bedingungen eine objektive und
genaue Zählung erlauben.
(a) Die erste Volkszählung wird sich auf die Angabe von Name, Geburtsort, gewöhnlichem
Aufenthaltsort und Adresse, Geschlecht, Alter, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe und
Religion beschränken.
(b) Die Behörden der Vertragsparteien werden sich gegenseitig und der OSZE alle für die
Durchführung der Volkszählung notwendigen Dokumente, einschließlich der Daten über
Aufenthaltsort, Staatsbürgerschaft, Wählerlisten und anderer Informationen, zur
Verfügung stellen.
[...]
Kapitel 7: Implementierung II
Artikel I: Allgemeine Verpflichtungen
1. Die Parteien verpflichten sich, so schnell wie möglich normale Lebensbedingungen im
Kosovo zu schaffen und voll miteinander und mit allen an der Implementierung dieses
Abkommens beteiligten internationalen Organisationen, Einrichtungen und
Nichtregierungsorganisationen zu kooperieren. Sie begrüßen die Bereitschaft der
internationalen Gemeinschaft, in die Region eine Streitmacht zu entsenden, die bei der
Implementierung dieses Abkommens assistiert.
a. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird gebeten, eine Resolution unter Kapitel
VII der Charta zu verabschieden, die die in diesem Abkommen dargelegten Vereinbarungen,
einschließlich der Gründung einer multinationalen militärischen
Implementierungsstreitmacht, annimmt und bekräftigt. Die Parteien bitten die NATO, eine
militärische Streitmacht zu bilden und anzuführen, die helfen soll, die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen. Sie bestätigen auch die Souveränität und
die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien.
b. Die Parteien vereinbaren, daß die NATO eine Streitmacht aufstellen und stationieren
wird (im folgenden KFOR), die aus Boden-, Luft- und Seeinheiten aus NATO und
Nicht-NATO-Staaten bestehen kann und unter der Befehlsgewalt, den Direktiven und der
politischen Kontrolle des Nordatlantikrates gemäß der NATO-Befehlskette operieren wird.
Die Parteien vereinbaren, Stationierung und Operation dieser Streitmacht zu erleichtern,
und sie vereinbaren weiterhin, allen Verpflichtungen dieses Kapitels voll zu entsprechen.
c. Es ist vereinbart worden, daß andere Staaten bei der Implementierung dieses Kapitels
helfen können. Die Parteien vereinbaren, daß die Modalitäten für die Beteiligung
solcher Staaten Gegenstand von Übereinkünften zwischen jenen teilnehmenden Staaten und
der NATO sein werden.
2. Die Ziele dieser Bestimmungen sind folgende:
a. eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten zu
begründen. Außer den in diesem Kapitel vorgesehenen Truppen werden unter keinen
Umständen irgendwelche bewaffneten Truppen Kosovo wieder betreten oder innerhalb des
Kosovo verbleiben, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung des KFOR-Befehlshabers
(COMKFOR) eingeholt zu haben. Für die Zwecke dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck
Truppen das gesamte Personal und alle Organisationen mit militärischen
Funktionen, einschließlich regulärer Armee, bewaffneter Gruppen von Zivilisten,
paramilitärischer Gruppen, Luftstreitkräften, Nationalgarden, Grenzpolizeitruppen,
Armeereserven, Militärpolizei, Geheimdienste, Innenministerium, Orts-, Spezial-, Aufruhr
und Anti-Terror-Polizei und aller anderen vom COMKFOR als solche eingestuften Gruppen oder
Individuen. Die einzige Ausnahme von den Bestimmungen dieses Absatzes betrifft zivile
Polizei, die an der heißen Phase der Verfolgung einer Person, die im Verdacht steht, ein
schwerwiegendes Verbrechen begangen zu haben, beteiligt ist, wie in Kapitel 2 vorgesehen;
b. für die Unterstützung und Autorisierung der KFOR zu sorgen und im besonderen die KFOR
zu autorisieren, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, einschließlich der Anwendung
erforderlicher Gewalt, um die Einhaltung dieses Kapitels und den Schutz der KFOR, der
Implementierungsmissionen (IM) und anderer an der Implementierung dieses Abkommens
beteiligter internationaler Organisationen, Einrichtungen und
Nichtregierungsorganisationen sicherzustellen und zu einem sicheren Umfeld beizutragen;
c. die kostenlose Benutzung aller für die Aufstellung erforderlichen Einrichtungen und
Dienste zu gewähren, die für Stationierung und Unterstützung der KFOR erforderlich
sind.
3. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die in
diesem Kapitel übernommenen Bestimmungen für jede Partei gleichermaßen gelten. Jede
Partei wird individuell für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich gemacht,
und jede Partei erklärt sich einverstanden, daß der Rückstand oder das Versagen einer
Partei bei der Aufgabe, den Bestimmungen zu entsprechen, keinen Anlaß für irgendeine
andere Partei bieten wird, die eigenen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Alle Parteien
werden etwa erforderlichen Erzwingungsmaßnahmen der KFOR für die Sicherstellung der
Implementierung dieses Kapitels im Kosovo und den Schutz der KFOR, IM und anderer an der
Implementierung dieses Abkommens beteiligter Organisationen, Einrichtungen und
Nichtregierungsorganisationen gleichermaßen unterworfen sein.
Artikel II: Einstellung der Feindseligkeiten
1. Die Parteien werden sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens
(EIF) [= entry in force - d. Übs.] alle feindseligen oder provozierenden Handlungen
jedweder Art untereinander oder gegen irgendeine Person im Kosovo unterlassen. Sie werden
keine feindseligen oder provozierenden Demonstrationen unterstützen oder organisieren.
2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 dargelegten Bestimmungen
verpflichten sich die Parteien im besonderen, das Abfeuern aller Waffen und Sprengkörper,
sofern sie nicht vom COMKFOR genehmigt sind, einzustellen. Sie werden keine Minen,
Sperren, nicht genehmigte Checkpoints, Beobachtungsposten (mit der Ausnahme von vom
COMKFOR gebilligten Grenzbeobachtungsposten und -übergängen) oder Schutzhindernisse
anbringen. Die Parteien werden, ausgenommen wie in Kapitel 2 vorgesehen, ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des COMKFOR keine militärischen, sicherheits- oder
ausbildungsbezogenen Handlungen, einschließlich Boden- oder Luftverteidigungsoperationen
im oder über dem Kosovo, unternehmen.
3. Abgesehen von Grenzschutztruppen (wie in Artikel IV geregelt)
wird keine Partei Streitkräfte innerhalb einer 5 Kilometer-Zone haben, die an der
internationalen Grenze der Bundesrepublik Jugoslawien, die auch die Grenze des Kosovo
bildet (im folgenden "die Grenzzone"), verläuft. Die Grenzzone wird bis EIF +
14 Tage von VJ-Grenzschutzpersonal [VJ = Vojske Jugoslawije; die jugoslawische Armee - d.
Übs.] in Übereinstimmung mit den Direktiven der IM markiert werden. Der COMKFOR kann
kleinere Änderungen aus Einsatzgründen bestimmen.
4.a. Außer der, gemäß CIM-Beschluß, normale Polizeiaufgaben
durchführenden zivilen Polizei wird keine Vetragspartei Truppen innerhalb von 5
Kilometern von der kosovarischen Seite der Grenze des Kosovo mit anderen Teilen der
Bundesrepublik Jugoslawien stehen haben.
b. Die Präsenz jedweder Truppen innerhalb von 5 Kilometern auf der
anderen Seite dieser Grenze ist dem COMKFOR zu melden. Wenn, nach der Beurteilung des
COMKFOR, eine solche Truppenpräsenz die Implementierung dieses Kapitels im Kosovo
gefährdet oder gefährden könnte, wird er die für die fraglichen Truppen
verantwortlichen Behörden kontaktieren, und er kann verlangen, daß diese Truppen sich
aus dem Gebiet zurückziehen oder außerhalb des Gebietes bleiben.
5. Keine Partei wird irgendwelche Vergeltungsmaßnahmen,
Gegenangriffe oder irgendwelche einseitigen Aktionen als Reaktion auf Verletzungen dieses
Kapitels durch eine andere Vertragspartei ausführen. Die Parteien werden auf
vermeintliche Verletzungen dieses Kapitels mit den in Artikel XI vorgesehenen Verfahren
reagieren.
Artikel III: Umgruppierung, Rückzug und
Demilitarisierung der Truppen
Um ihre Truppen zu entflechten und jeden weiteren Konflikt zu
vermeiden, werden die Vertragsparteien sofort mit dem EIF beginnen, ihre Truppen in
Übereinstimmung mit den Artikeln IV, V und VI umzugruppieren, zurückzuziehen oder zu
demilitarisieren.
Artikel IV: VJ-Truppen
1. VJ-Armeeinheiten
a. Bis zum K-Day [laut Kap.7 Artikel 16
das von der NATO zu bestimmende Datum des Einsatzbeginns der KFOR - d. Übs.] + 5 Tage
werden alle Einheiten der VJ-Armee (mit Ausnahme jener Truppen, die in Absatz 2 dieses
Artikels aufgeführt sind) die Verlegung zu den in Anhang A dieses Kapitels aufgelisteten
genehmigten Stationierungsorten vollendet haben. Der ranghöchste VJ-Kommandeur im Kosovo
wird dem COMKFOR bis zum K-Day + 5 Tage schriftlich bestätigen, daß die VJ ihre
Verpflichtungen erfüllt hat und die im nachstehenden Artikel VII geforderten
Informationen zur Verfügung stellen, um die während der Verlegung vollzogenen
Rückzugsmaßnahmen oder anderen Veränderungen zu berücksichtigen. Diese Informationen
werden wöchentlich aktualisiert.
b. Bis zum K-Day + 5 Tage wird der Chef des VJ-Generalstabs durch
den ranghöchsten VJ-Kommandeur im Kosovo dem COMKFOR einen detaillierten Plan für den
phasenweisen Abzug der VJ-Truppen aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien zur
Genehmigung vorlegen, um sicherzustellen, daß die folgenden Zeitlimits eingehalten
werden:
1) Bis zum K-Day + 5 Tage müssen die VJ-Instanzen auf den COMKFOR
befriedigende Weise 50 % der Männer und des Materials sowie aller benannten
Offensivwaffen aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien abziehen. Als solche Waffen
haben zu gelten: Kampfpanzer; alle anderen gepanzerten Fahrzeuge, die mit Waffen
ausgerüstet sind, deren Kaliber 12,7 mm überschreitet; ferner alle schweren Waffen
(auf Fahrzeugen montiert oder nicht), deren Kaliber 82 mm überschreitet.
2) Bis zum K-Day + 180 Tage werden das gesamte VJ-Armeepersonal und
die gesamte Ausrüstung ( mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten
Truppen) aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien abgezogen worden sein.
2. VJ-Grenzschutztruppen
a. Es werden VJ-Grenzschutztruppen
gestattet sein, aber beschränkt auf eine Anzahl von 1500 Angehörigen bei den vor Februar
1998 in Djakovica, Prizren und Urosevac befindenden Einrichtungen und untergeordneten
Einrichtungen der Grenzschutztruppen innerhalb der 5 Kilometer-Grenzzone, oder bei einer,
von der vorherigen Zustimmung des COMKFOR abhängigen, beschränkten Anzahl vorhandener
Einrichtungen in unmittelbarer Nähe der Grenzzone. Diese Anzahl wird bis zum K-Day + 14
Tage erreicht sein. Einer zusätzlichen Anzahl von VJ-Personal, das sich auf nicht mehr
als 1000 C2 und logistische Kräfte beläuft, wird es erlaubt sein, an den im Anhang A
aufgeführten genehmigten Stationierungsorten zu verbleiben, um ausschließlich im
Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehende Aufgaben auf Brigadeebene zu erfüllen. Nach
einer anfänglichen 90 Tage vom K-Day an dauernden Periode kann der COMKFOR zu jeder Zeit
erneut die Verlegung von VJ-Personal prüfen und weitere Anpassungen der Truppenniveaus
mit dem Ziel fordern, die für den legitimen Grenzschutz erforderliche Mindeststärke zu
erreichen, so weit es die Sicherheitslage und das Verhalten der Parteien rechtfertigen.
b. VJ-Elemente im Kosovo werden auf Waffen von 82 mm oder geringerem
Kaliber beschränkt. Sie werden weder gepanzerte Fahrzeuge (außer Radkraftfahrzeugen mit
Waffen vom Kaliber 12, 7 mm oder weniger) noch Luftabwehrwaffen besitzen.
c. VJ-Grenzschutzeinheiten dürfen im Kosovo nur innerhalb der
Grenzzone patrouillieren und ausschließlich für den Zweck, die Grenze gegen Angriffe von
außen zu verteidigen und ihre Integrität durch die Verhinderung illegaler
Grenzübertritte zu bewahren. Erwägungen des geographischen Terrains können
Grenzschutzmanöver binnenseits der Grenzzone erfordern. Alle diese Manöver sind vom
COMKFOR zu genehmigen und zu koordinieren.
d. Außer der Grenzzone dürfen VJ-Einheiten sich im Kosovo nur
bewegen, um Dienststationen und Garnisonen in der Grenzzone oder in genehmigten
Stationierungsorten zu erreichen. Solche Bewegungen dürfen nur entlang der Strecken und
in Übereinstimmung mit den Verfahren erfolgen, die vom COMKFOR nach Konsultation mit dem
CIM, den Kommandeuren der VJ-Einheiten, den kommunalen Regierungsbehörden und den
Polizeibefehlshabern bestimmt worden sind. Diese Strecken und Verfahren werden bis zum
K-Day + 14 Tage bestimmt und können vom COMKFOR jederzeit neu festgelegt werden.
VJ-Truppen im Kosovo dürfen außerhalb der Grenzzone nur in Notwehr und als Reaktion auf
einen feindseligen Akt gemäß den vom COMFKOR nach Beratung mit dem CIM genehmigten
Einsatzbestimmungen [Rules of Engagement/ROE] handeln. Wenn sie in der Grenzzone
stationiert sind, werden sie in Übereinstimmung mit unter der Aufsicht des COMKFOR
geschaffenen ROE handeln.
e. VJ-Grenzschutztruppen dürfen Übungen nur innerhalb der 5
Kilometer Grenzzone und nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des COMKFOR
durchführen.
3. Jugoslawische Luft- und
Luftabwehrtruppen
Alle Flugzeuge, Radareinrichtungen,
Boden-Luft-Raketen (einschließlich tragbarer Luftabwehrsysteme "MANPADS") und
Luftabwehrartillerie im Kosovo werden beim EIF sofort mit dem Abzug aus dem Kosovo in
andere Gebiete in Serbien außerhalb der in Artikel X definierten beiderseitigen 25
Kilometer-Sicherheitszone beginnen. Dieser Abzug wird nicht später als 10 Tage nach dem
EIF abgeschlossen und vom ranghöchsten VJ-Kommandeur im Kosovo dem zuständigen
NATO-Kommandeur gemeldet sein. Der zuständige NATO-Kommandeur wird die Benutzung des
Luftraums über dem Kosovo, beginnend mit dem EIF, wie weiter unten in Artikel X
dargelegt, kontrollieren und koordinieren. Es werden keine Luftabwehrsysteme,
Target-Tracking-Radars oder Flugabwehrartillerie innerhalb des Kosovo oder der
beiderseitigen 25 Kilometer-Sicherheitszone ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des
zuständigen NATO-Kommandeurs stationiert oder betrieben werden.
Artikel 5: Andere Truppen
1. Die Aktionen anderer Truppen im Kosovo, die nicht zu den KFOR,
VJ, MUP [Polizei des Innenministeriums - d. Übs.] oder örtlichen Polizeitruppen
gehören, die in Kapitel 2 behandelt werden, (im folgenden bezeichnet als "Andere
Truppen") erfolgen in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Beim EIF müssen alle
Anderen Truppen im Kosovo sofort die Bestimmungen von Artikel I, Abschnitt 2, Artikel II,
Absatz 1 und Artikel III beachten und sich zusätzlich aller feindseligen Absichten,
militärischen Übungen und Zusammenschlüssen der Organisation von Demonstrationen und
jeder Bewegung in beiden Richtungen oder des Schmuggels über internationale Grenzen oder
über die Grenze zwischen dem Kosovo und anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien
enthalten. Weiterhin müssen sich beim EIF alle Anderen Truppen im Kosovo öffentlich
verpflichten, zu den vom COMKFOR zu bestimmenden Bedingungen abzurüsten, der Gewalt zu
widersagen, die Sicherheit des internationalen Personals zu garantieren, die
internationalen Grenzen der Bundesrepublik Jugoslawien und alle Bedingungen dieses
Kapitels zu respektieren.
[...]
3. Bis zum K-Day + 5 Tage müssen alle
Anderen Truppen alle Gefechtspositionen, Befestigungen und Checkpoints schließen und
aufgeben.
4. Bis zum K-Day + 5 Tage werden alle
vom COMKFOR bestimmten Kommandeure der Anderen Truppen den Abschluß der obigen
Forderungen in der in Artikel VII beschriebenen Weise dem COMKFOR melden und weiterhin
für wöchentliche detaillierte Zwischenberichte sorgen, bis die Demilitarisierung
abgeschlossen ist.
5. Der COMKFOR wird Verfahren für die
Demilitarisierung und die Überwachung der Anderen Truppen im Kosovo und für die weitere
Regulierung ihrer Aktivitäten schaffen. Diese Verfahren werden geschaffen, um folgendes
phasenweise ablaufendes Demilitarisierunsprogramm zu erleichtern:
a. Bis zum K-Day + 5 Tage werden alle Anderen Truppen sichere Depots
zur Lagerung der Waffen geschaffen haben, die von der KFOR registriert und überprüft
werden;
b. Bis zum K-Day + 30 Tage werden alle Anderen Truppen die gesamten
verbotenen Waffen (alle Waffen vom Kaliber 12,7 mm oder größer, alle Panzer- und
Flugabwehrwaffen, Granaten, Minen oder Sprengkörper) und automatischen Waffen in den
registrierten Waffendepots einlagern. Die Kommandeure der Anderen Truppen werden den
Abschluß der Waffeneinlagerung dem COMKFOR nicht später als bis zum K-Day + 30 Tage
bestätigen;
c. Bis zum K-Day + 30 Tage werden alle Anderen Truppen aufhören,
militärische Uniformen und Insignien sowie verbotene Waffen und Maschinenwaffen zu
tragen;
d. Bis zum K-Day + 90 Tage wird die Zuständigkeit für die
Waffendepots an die KFOR übergehen. Nach diesem Datum wird es für die Anderen Truppen
illegal sein, verbotene Waffen oder Maschinenwaffen zu besitzen. Solche Waffen werden von
der KFOR konfisziert;
e. Bis zum K-Day + 120 Tage ist die Entwaffnung aller Anderen
Truppen abzuschließen.
6. Bis zum EIF + 30 Tage wird das
gesamte nicht aus diesem Gebiet stammende Personal aller Anderen Truppem, unabhängig
davon, ob es sich legal oder illegal im Kosovo aufhält, einschließlich einzelner
Berater, Freiheitskämpfer, Ausbilder, Freiwilliger und des Personals aus benachbarten und
anderen Staaten, aus dem Kosovo abgezogen sein.
Artikel VII: Notifikationen
1. Bis zum K-Day + 5 Tage werden die Vertragsparteien die folgenden
spezifischen Auskünfte liefern hinsichtlich des Status: des gesamten konventionellen
Militärs; der gesamten Polizei einschließlich der Militärpolizei; der Polizei des
Ressorts der öffentlichen Sicherheit; der Sonderpolizei; paramilitärischer Verbände und
aller Anderen Truppen im Kosovo. Die Parteien werden den COMKFOR wöchentlich über
Änderungen dieser Auskünfte auf den neuesten Stand bringen:
a. Stationierungsorte, Anordnung und Stärke aller oben angeführten
militärischen und Sonderpolizeieinheiten;
b. Anzahl und Typen der Waffen vom Kaliber 12,7 mm und darüber
sowie der Munition für solche Waffen, einschließlich der Lage der Unterkünfte,
Versorgungsdepots und Lagerplätze;
c. Positionen und Beschreibungen jedweder
Boden-Luft-Raketen/Abschußvorrichtungen, einschließlich der mobilen Systeme,
Luftabwehrartillerie, Unterstützungs-Radaranlagen und damit verbundener Kommando- und
Kontrollsysteme;
d. Positionen und Beschreibungen aller Minen, der nicht explodierten
Waffen, aller Sprengkörper, [...] physischen oder militärischen Bedrohungen für die
sichere Bewegung jedweden Personals im Kosovo, Waffensysteme, Fahrzeuge oder jedwede
andere militärische Ausstattung; und
e. jede weitere vom COMKFOR geforderte Auskunft militärischer oder
sicherheitsbedingter Natur.
Artikel VIII: Operationen und
Zuständigkeiten der KFOR
1. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Artikel
I gehen die Parteien davon aus und vereinbaren, daß die KFOR ohne Behinderung und mit der
Befugnis, alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung dieses
Kapitels zu ergreifen, ihre Kräfte stationieren und operieren wird.
2. Die Parteien gehen davon aus und
vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird:
a. die Einhaltung dieses Kapitels durch alle Parteien zu überwachen
und sicherzustellen und sofort auf jede Verletzung zu reagieren und die Einhaltung
wiederherzustellen, wenn nötig mit militärischer Gewalt. Dies schließt folgende
Aktionen ein, die erforderlich sind, um:
1) VJ- und MUP-Reduzierungen zu erzwingen;
2) die Demilitarisierung der Anderen Truppen zu erzwingen;
3) Beschränkungen der Aktivitäten, Bewegungen und Übungen aller
VJ-, MUP- und Anderen Truppen im Kosovo zu erzwingen;
b. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der IM zu treffen und
diese entsprechend zu unterstützen;
c. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den örtlichen
kosovarischen Behörden, den Anderen Truppen und mit den zivilen und militärischen
Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens zu treffen;
d. alle Einrichtungen und Aktivitäten im Kosovo, einschließlich
solcher innerhalb der Grenzzone, zu beobachten, zu überwachen und zu inspizieren, von
denen der COMKFOR annimmt, daß sie militärisches Potential besitzen oder besitzen
könnten oder mit der Anwendung von militärischen oder polizeilichen Potentialen in
Verbindung gebracht werden oder werden könnten oder auf eine andere Weise relevant sind
für die Einhaltung dieses Kapitels;
e. von den Vertragsparteien zu verlangen, Minenfelder und
Hindernisse zu markieren und zu räumen und die Durchführung zu überwachen;
f. von den Vertragsparteien zu verlangen, sich an der Gemeinsamen
Militärkommission und deren untergeordneten Militärkommissionen, wie in Artikel XI
beschrieben, zu beteiligen.
3. Die Parteien gehen davon aus und
vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird, ihre unterstützenden Aufgaben innerhalb
der ihr zugewiesenen Hauptaufgaben und ihrer verfügbaren Ressourcen und wie vom
Nordatlantikrat geregelt, zu erfüllen. Diese Aufgaben umfassen:
a. Hilfe bei der Schaffung sicherer Bedingungen für die
Durchführung anderer mit diesem Abkommen verbundener Aufgaben durch andere,
einschließlich freier und gleicher Wahlen;
b. Hilfe bei der Bewegung von Organisationen für die Bewältigung
humanitärer Missionen;
c. Unterstützung internationaler Einrichtungen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben im Kosovo;
d. Überwachung und Verhinderung von Einmischungen in die
Bewegung[sfreiheit] der zivilen Bevölkerung, von Flüchtlingen und Deportierten und
angemessene Reaktionen auf absichtliche Bedrohung von Leib und Leben.
4. Die Parteien gehen davon aus und
vereinbaren, daß weitere Direktiven des Nordatlantikrats zusätzliche Aufgaben und
Verpflichtungen für die KFOR bei der Implementierung dieses Kapitels schaffen können.
5. KFOR-Operationen werden durch
folgende Bestimmungen geregelt:
a. Die KFOR und ihr Personal genießen den legalen Status, die
Rechte und Verpflichtungen, die in Anhang 13 zu diesem Kapitel detailliert dargelegt sind;
b. Die KFOR wird das Recht haben, alle notwendigen Mittel
anzuwenden, um ihre volle Kommunikationsfähigkeit sicherzustellen, und sie wird das Recht
auf unbegrenzten Gebrauch des gesamten elektromagnetischen Spektrums haben. Bei der
Implementierung dieses Rechts wird die KFOR angemessene Anstrengungen zur Koordination mit
den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unternehmen.
c. Die KFOR wird das Recht haben, den Landverkehr im gesamten
Kosovo, einschließlich der Truppenbewegungen aller Parteien zu kontrollieren und zu
regulieren. Alle militärischen Übungsaktivitäten und Bewegungen im Kosovo müssen
vorher vom COMKFOR genehmigt werden;
d. Die KFOR wird vollständige und ungehinderte Bewegungsfreiheit
auf dem Boden, in der Luft und zur See nach und im gesamten Kosovo haben. Im Kosovo wird
sie das Recht haben, auf jedem Gebiet und in allen Einrichtungen zu biwakieren, zu
manövrieren, sich einzuquartieren und jedes Gebiet und alle Einrichtungen zu benutzen, um
ihre Verpflichtungen, wie für ihre Unterstützung, ihr Training und ihre Operationen
erforderlich, zu erfüllen. Dies wird so früh wie möglich angekündigt. Weder die KFOR
noch irgendwelche Mitglieder ihres Personals werden für irgendwelche Schäden an
öffentlichem oder privatem Eigentum, die sie während ihrer in Verbindung mit der
Implementierung dieses Kapitels stehenden Aufgaben möglicherweise verursachen, haften.
Straßensperren, Checkpoints oder andere Hindernisse für die Bewegungsfreiheit der KFOR
bedeuten einen Bruch mit diesem Kapitel, und gegen die diese Bestimmungen verletzende
Partei wird die KFOR militärisch vorgehen, einschließlich des Gebrauchs notwendiger
Gewalt, um die Einhaltung dieses Kapitels sicherzustellen.
6. Die Parteien gehen davon aus und
vereinbaren, daß der COMKFOR die Befugnis haben wird, ohne Einmischung oder Erlaubnis
seitens irgendeiner Partei alles zu tun, was er als notwendig und richtig erachtet,
einschließlich des Gebrauchs militärischer Gewalt, um die KFOR und die IM zu beschützen
und um die in diesem Kapitel aufgelisteten Verpflichtungen auszuführen. Die Parteien
werden die KFOR-Instruktionen und Forderungen in jeder Hinsicht einhalten.
7. Ungeachtet irgendwelcher anderer
Bestimmungen dieses Kapitels gehen die Parteien davon aus und vereinbaren, daß der
COMKFOR das Recht und die Befugnis hat, die Entfernung, den Abzug oder den Standortwechsel
bestimmter Truppen und Waffen zu erzwingen und die Beendigung jedweder Aktivitäten
anzuordnen, wann immer der COMKFOR bestimmt, daß solche Truppen, Waffen oder Aktivitäten
eine Bedrohung oder potentielle Bedrohung entweder für die KFOR oder für ihre Mission
oder für eine andere Partei darstellen. Truppen, die die Verlegung, den Abzug, den
Standortwechsel versäumen oder die bedrohlichen Aktivitäten oder potentiell bedrohlichen
Aktivitäten nicht einstellen, obwohl vom KFOR so verlangt, werden militärischen Aktionen
durch die KFOR unterworfen sein, einschließlich des Gebrauchs notwendiger Gewalt, um die
Einhaltung gemäß den in Artikel I, Abschnitt 3 detailliert dargelegten Bestimmungen
sicherzustellen.
Artikel IX: Grenzkontrolle
Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß, bis andere
Vorkehrungen getroffen werden und abhängig von den Bestimmungen dieses Kapitels und des
Kapitels 2, Kontrollen entlang der internationalen Grenze der Bundesrepublik Jugoslawien,
die auch die Grenze des Kosovo bildet, von den existierenden, normalerweise mit solchen
Aufgaben betrauten, Institutionen aufrecht erhalten werden. Diese Kontrollen unterliegen
der Aufsicht durch die KFOR und durch die IM, die das Recht haben werden, das gesamte
Personal und alle Einheiten zu inspizieren und zu genehmigen, ihre Ausführung des
Auftrags zu überwachen und jedwedes Personal, dessen Verhalten im Widerspruch zu diesem
Kapitel steht, zu entfernen und zu ersetzen.
[...]
Artikel XI: Gründung einer Gemeinsamen
Militärkommission
1. Bei Stationierung der KFOR im Kosovo wird eine Gemeinsame
Militärkommission (JMC) gegründet.
2. Den Vorsitz der JMC übernimmt der
COMKFOR oder sein Stellvertreter; sie wird aus folgenden Mitgliedern bestehen:
a. dem ranghöchsten militärischen Befehlshaber der Streitkräfte
der Bundesrepublik Jugoslawien oder seinem Stellvertreter;
b. den Innenministern der Bundesrepublik Jugoslawien und der
Republik Serbien oder ihren Stellvertretern;
c. einem hohen militärischen Vertreter aller Anderen Streitkräfte;
d. einem Vertreter der IM;
e. anderen vom COMKFOR bestimmten Personen, einschließlich eines
oder mehrerer Vertreter der zivilen Führung des Kosovo.
3. Die JMC wird:
a. allen Parteien als zentrales Organ zur Befassung mit allen
militärischen Beschwerden, Fragen oder Problemen dienen, die einer Lösung durch den
COMKFOR bedürfen, wie angebliche Verletzungen des Waffenstillstands oder andere Klagen
über eine Nichteinhaltung dieses Kapitels;
b. Berichte erhalten und Empfehlungen für spezifische Aktionen an
den COMKFOR aussprechen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels durch alle
Parteien sicherzustellen;
c. dem COMKFOR bei dem Beschluß und der Implementierung örtlicher
Maßnahmen zur Transparenz zwischen den Parteien behilflich sein.
4. Der JMC werden keine Personen
angehören, die öffentlich vom Internationalen Tribunal für das Ehemalige Jugoslawien
angeklagt worden sind.
5. Die JMC wird als ein konsultatives
Organ zur Beratung des COMKFOR fungieren. Alle endgültigen Entscheidungen werden jedoch
vom COMKFOR getroffen und für die Vertragsparteien bindend sein.
6. Die JMC wird auf Aufforderung des
COMKFOR zusammentreffen. Jede Partei kann den COMKFOR bitten, ein Treffen einzuberufen.
7. Die JMC wird untergeordnete
Militärkommissionen zum Zweck der Unterstützung bei der Ausführung der oben
beschriebenen Funktionen gründen. Solche Kommissionen werden den entsprechenden Ebenen
bestehen, gemäß den Direktiven des COMKFOR. Die Zusammensetzung derartiger Kommissionen
wird vom COMKFOR bestimmt.
Anhang B: Status des Multinationalen
Militärs
Implementierungsstreitmacht
1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die folgenden Begriffe die ihnen nachfolgend
zugewiesenen Bedeutungen haben:
a. "NATO" bedeutet: Nordatlantikpaktorganisation (NATO), ihre Nebenorgane, ihr
militärisches Hauptquartier, die NATO-geführte KFOR und alle Elemente / Einheiten, die
irgendeinen Teil der KFOR ausmachen oder die KFOR unterstützen, unabhängig davon, ob sie
aus einem NATO-Mitgliedsstaat kommen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie unter
nationaler oder unter NATO-Befehls- und Kommandogewalt stehen oder nicht, wenn sie
zur Förderung dieses Abkommens handeln.
b. "Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien" bedeutet: zuständige
Behörden, seien es Bundesbehörden, Republiksbehörden, kosovarische Behörden oder
andere.
c. "NATO-Personal" bedeutet: das von der NATO berufene, ihr angegliederte oder
von ihr beschäftigte militärische, zivile Personal und Auftragspersonal, einschließlich
des an der Operation teilnehmenden militärischen, zivilen und Auftragspersonals aus
Nicht-NATO-Staaten, mit Ausnahme des an Ort und Stelle eingestellten Personals.
d. "die Operation" bedeutet: die Unterstützung, Implementierung, Vorbereitung
und Teilnahme der NATO und von NATO-Personal an der Förderung dieses Kapitels.
e. "Militärisches Hauptquartier" bedeutet: jede Einheit, wie immer ihre
Bezeichnung lautet, bestehend oder teilweise zusammengesetzt aus NATO-Militärpersonal,
geschaffen, um die Operation zu erfüllen.
f. "Behörden" bedeutet: die zuständige verantwortliche Einzelperson, Behörde
oder Organisation der Vertragsparteien.
g. "Auftragspersonal" bedeutet: die technischen Experten oder Spezialisten,
deren Dienste die NATO benötigt und die auf dem Territorium der Bundesrepublik
Jugoslawien ausschließlich der NATO zu dienen haben, entweder in einer beratenden
Funktion in technischen Angelegenheiten oder für den Aufbau, Bedienung oder Unterhaltung
der Ausrüstung; es sei denn, sie sind:
(1) Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien; oder
(2) Personen, die normalerweise in der Bundesrepublik Jugoslawien ihren Wohnsitz haben.
h. "Offizieller Gebrauch" bedeutet jeden Gebrauch von erworbenen Gütern oder
von Diensten, die für die Durchführung aller Funktionen empfangen oder beabsichtigt
werden, die die Hauptquartiere für die Operation erfüllen müssen.
i. "Einrichtungen" bedeutet alle Gebäude, Aufbauten, Räumlichkeiten und
Grundstücke, die für die Durchführung der operativen, Ausbildungs- und
Verwaltungsaktivitäten von der NATO sowohl für die Operation als auch für die
Unterbringung des NATO-Personals in Anspruch genommen werden.
2. Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten gemäß
diesem Anhang werden alle Mitglieder des NATO-Personals die in der Bundesrepublik
Jugoslawien geltenden Gesetze respektieren, seien es Bundes-, Republik-, kosovarische oder
andere Gesetze, insoweit die Einhaltung dieser Gesetze mit den anvertrauten Aufgaben und
dem anvertrauten Mandat vereinbar ist, und sie werden sich solcher Aktivitäten enthalten,
die mit Wesen der Operation nicht vereinbar sind.
3. Die Vertragsparteien anerkennen das Bedürfnis nach
schnellen Ausreise- und Einreise-Verfahren für NATO-Personal. Dieses Personal wird von
den Paß- und Visavorschriften sowie von den für Fremde geltenden
Registrierungsbestimmungen ausgenommen. An allen Einreise- und Ausreisestellen in die bzw.
aus der Bundesrepublik Jugoslawien wird dem NATO-Personal gegen Vorlage eines nationalen
Personalausweises die Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Bundesrepublik Jugoslawien
gestattet. Das NATO-Personal wird Ausweispapiere tragen, deren Vorlage von den Behörden
der Bundesrepublik Jugoslawien verlangt werden kann, aber es wird nicht gestattet, daß
solche Aufforderungen Operationen, Übungen und Bewegungen behindern oder verzögern.
4. Das NATO-Militärpersonal wird normalerweise Uniformen
tragen, und das NATO-Personal kann, wenn durch Befehle dazu ermächtigt, Waffen besitzen
und tragen. Die Parteien werden ohne Steuern und Gebühren die für das NATO-Personal von
den Behörden der jeweiligen Länder ausgestellten Führerscheine und Zulassungen als
gültig akzeptieren.
5. Der NATO wird es gestattet sein, die NATO-Flagge und/oder
nationale Flaggen ihrer einzelnen nationalen Elemente / Einheiten auf allen
NATO-Uniformen, allen NATO-Transportmitteln und allen NATO-Einrichtungen zu zeigen.
6. a. Die NATO genießt gegenüber allen Gerichtsverfahren,
seien es Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren, Immunität.
b. Das NATO-Personal wird unter allen Umständen und jederzeit von der Gerichtsbarkeit der
Vertragsparteien freigestellt sein hinsichtlich jeglicher von ihm in der Bundesrepublik
Jugoslawien möglicherweise begangenen zivilen, administrativen oder disziplinarischen
Vergehen sowie hinsichtlich aller Kriminaldelikte. Die Vertragsparteien werden den an der
Operation teilnehmenden Staaten bei der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit über ihre eigenen
Staatsbürger behilflich sein.
c. Ungeachtet des oben Ausgeführten und mit dem ausdrücklichen Einverständnis des
NATO-Kommandeurs in jedem einzelnen Fall können die Behörden in der Bundesrepublik
Jugoslawien ausnahmsweise die Gerichtsbarkeit in solchen Angelegenheiten ausüben, aber
nur in bezug auf Mitglieder des Auftragspersonals, die nicht der Gerichtsbarkeit des
eigenen Staates, dessen Staatsbürger sie sind, unterworfen sind.
7. Das NATO-Personal genießt Immunität vor jeder Form von
Festnahme, Ermittlung oder Haft von seiten der Behörden in der Bundesrepublik
Jugoslawien. Irrigerweise verhaftetes oder festgehaltenes NATO-Personal ist sofort
NATO-Behörden zu übergeben.
8. Das NATO-Personal wird, zusammen mit seinen Fahrzeugen,
Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstungsgegenständen, in der gesamten Bundesrepublik
Jugoslawien freien und ungehinderten Zugang genießen, unter Einschluß ihres Luftraums
und ihrer Territorialgewässer.
9. Das NATO-Personal wird von Zollabgaben, Steuern und
anderen Gebühren sowie von Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen, einschließlich
der Bereitstellung von Bestandslisten oder anderen routinemäßigen Zollerklärungen für
Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgung und Lebensmittel, die in
das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zur Unterstützung der Operation
eingeführt und ausgeführt werden oder ihr Territorium durchqueren.
10. Die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien werden
vorrangig und mit allen entsprechenden Mitteln alle Bewegungen des Personals, der
Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, der Ausrüstung oder der Vorräte durch oder im Luftraum,
in den Häfen, auf den Flugplätzen oder den benutzten Straßen erleichtern. Es dürfen
keine Abgaben von der NATO verlangt werden für Luftnavigation, Landung oder Start von
Flugzeugen, unabhängig davon, ob staatseigen oder gechartert. Desgleichen dürfen keine
Zölle, Abgaben, Wegegelder oder Benutzungsgebühren verlangt werden von NATO-Schiffen,
unabhängig davon, ob staatseigen oder gechartert, für die bloße Einfahrt in und
Ausfahrt aus Häfen. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der
Operation eingesetzt werden, unterliegen weder Lizenz- oder Registrierungsbestimmungen
noch kommerzieller Versicherung.
11. Der NATO wird die Benutzung von Flughäfen, Straßen,
Schienenwegen und Häfen ohne Zahlung von Gebühren, Zöllen, Wegegeldern oder durch
bloße Benutzung verursachte Abgaben eingeräumt. Die NATO wird jedoch nicht beanspruchen,
von angemessenen Abgaben für spezifische geforderte und erhaltene Dienste ausgenommen zu
werden, aber die Operationen / Bewegungen und der Zugang dürfen wegen noch anhängiger
Zahlungen für solche Dienste nicht behindert werden.
12. Das NATO-Personal wird von der Besteuerung der von der
NATO erhaltenen Gehälter und Bezüge und aller anderen von außerhalb der
Bundesrepublik Jugoslawien erhaltenen Einkünfte seitens der Vertragsparteien ausgenommen.
13. Das NATO-Personal und sein in die Bundesrepublik
Jugoslawien importierter, dort erworbener oder von dort ausgeführter beweglicher
Sachbesitz wird von allen Abgaben, Steuern und anderen Gebühren und von Kontrollen und
Zollvorschriften ausgenommen.
14. Der NATO wird es gestattet, frei von Abgaben, Steuern
oder anderen Gebühren solche Ausrüstungsgegenstände, Vorräte und Lebensmittel zu
importieren, die die NATO für die Operation benötigt, vorausgesetzt, daß solche Güter
für den offiziellen Gebrauch der NATO oder zum Verkauf an NATO-Personal vorgesehen sind.
Verkaufte Güter werden lediglich für den Gebrauch durch NATO-Personal bestimmt und nicht
übertragbar auf unbefugte Personen sein.
15. Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Gebrauch von
Kommunikationskanälen notwendig für die Operation ist. Der NATO wird es gestattet sein,
ihre eigenen internen Postdienste zu betreiben. Die Parteien werden, wenn von der NATO so
beschlossen, auf einfache Anforderung hin alle für die Operation benötigten
Telekommunikationsdienste, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehdienste gewähren.
Dies wird das Recht einschließen, solche Mittel und Dienste zu benutzen, wie sie
erforderlich sind, um die volle Kommunikationsfähigkeit zu sichern, und das Recht, das
gesamte elektromagnetische Spektrum für diesen Zweck kostenlos zu nutzen. Bei der
Implementierung dieses Rechts wird die NATO alle angemessenen Anstrengungen unternehmen,
um die Bedürfnisse und Erfordernisse der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik
Jugoslawien zu berücksichtigen und sich mit diesen abzustimmen.
16. Die Parteien werden kostenlos solche öffentlichen
Einrichtungen zur Verfügung stellen, die die NATO zur Vorbereitung und Durchführung der
Operation anfordert. Die Parteien werden der NATO helfen, die notwendigen
Versorgungsleistungen wie Elektrizität, Wasser, Gas oder andere Ressourcen, die die NATO
für die Operation benötigen wird, zu den niedrigsten Preisen zu erhalten.
17. Die NATO und das NATO-Personal genießen Immunität gegen
Ansprüche jedweder Art, die aus den Aktivitäten bei der Ausführung der Operation
erwachsen. Die NATO wird jedoch Ansprüche auf freiwilliger Basis regeln.
18. Der NATO wird es gestattet sein, für die
Akquisition vonGütern, Diensten und Bauleistungen aus jeder Quelle innerhalb oder
außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien Verträge direkt abzuschließen. Solche
Verträge, Güter, Dienste und Bauleistungen werden nicht der Zahlung von Steuern, Abgaben
oder anderen Gebühren unterliegen. Die NATO kann Bauarbeiten auch durch das eigene
Personal ausführen lassen.
19. In der Bundesrepublik Jugoslawien nur im Dienst der NATO
tätige kommerzielle Unternehmen werden von den örtlichen Gesetzen und Regelungen in
bezug auf die Dauer und Bedingungen ihrer Arbeit und von der Zulassung und Registrierung
von Angestellten, Geschäftszweigen und Gesellschaften ausgenommen.
20. Die NATO kann örtliches Personal einstellen, das auf
einer individuellen Grundlage den örtlichen Gesetzen und Regelungen mit Ausnahme der
Arbeits- /Anstellungsgesetze unterworfen bleiben. Von der NATO eingestelltes örtliches
Personal wird jedoch:
a. Immunität genießen gegenüber rechtlichen Gesetzesverfahren in bezug auf in ihrer
offiziellen Funktion gesprochene oder geschriebene Worte und alle von ihnen in ihrer
offiziellen Funktion ausgeführten Handlungen;
b. Immunität genießen gegenüber Wehrdienst- und / oder Militärdienstverpflichtungen;
c. nur den von der NATO geschaffenen Anstellungsbedingungen und -fristen unterworfen sein;
und
d. von der Besteuerung der ihnen von der NATO ausgezahlten Gehälter und Bezüge
ausgenommen sein.
21. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieses
Kapitels ist die NATO berechtigt, Individuen festzuhalten und diese, so schnell wie
möglich, den zuständigen Amtsträgern zu übergeben.
22. Die NATO kann es bei der Ausführung der Operation als
notwendig erachten, Verbesserungen und Änderungen an gewissen Infrastrukturen der
Bundesrepublik Jugoslawien wie an Straßen, Brücken, Tunneln, Gebäuden und
Versorgungssystemen vorzunehmen. Eine jede dieser Verbesserungen und Änderungen von
nicht-vorläufiger Art wird Bestandteil dieser Infrastruktur und geht in die gleiche
Eignerschaft über wie diese. Vorübergehende Verbesserungen und Änderungen können nach
dem Ermessen des NATO-Kommandeurs entfernt werden, und die Infrastruktur kann, ihrem
Ursprungszustand so nahe wie möglich kommend, von normalen Abnutzungs- und
Verschleißerscheinungen abgesehen, wieder zurückgegeben werden.
23. Wenn keine vorherige Einigung zustande kommt, werden
Streitigkeiten im Hinblick auf die Interpretation oder Anwendung dieses Anhangs zwischen
der NATO und den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien geregelt.
24. Zusätzliche Vereinbarungen mit jeder der Parteien
können geschlossen werden, um beliebige mit der Operation zusammenhängende Details zu
erleichtern.
25. Die Bestimmungen dieses Anhangs werden bis zum Abschluß
der Operation oder entsprechend einer anderen Übereinkunft der Vertragsparteien und der
NATO in Kraft bleiben.
[Ende von Anhang B]
Kapitel 8
Ergänzung, Umfassende Beurteilung und Schlußbestimmungen
Artikel I: Ergänzung und Umfassende Beurteilung
1. Ergänzungen zu diesem Abkommen sollen durch Zustimmung
aller Vertragsparteien angenommen werden, sofern Artikel X des Kapitels 1 nichts anderes
vorsieht.
2. Jede Partei kann zu jeder Zeit Ergänzungen vorschlagen und wird diese vorgeschlagenen
Ergänzungen zusammen mit den anderen Parteien prüfen und beraten.
3. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt eine internationale Konferenz
zusammen, um einen Mechanismus für eine endgültige Lösung für Kosovo zu beschließen -
auf der Grundlage des Volkswillens, der Auffassungen relevanter Behörden, der von einer
jeden Partei unternommenen Anstrengungen, dieses Abkommen zu implementieren und der
Schlußakte von Helsinki -, und um eine umfassende Beurteilung der Implementierung dieses
Abkommens vorzunehmen und Vorschläge einer jeden Partei für zusätzliche Maßnahmen zu
prüfen.
Artikel II: Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet.
Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens werden Übersetzungen ins Serbische, Albanische
und andere Sprachen der Volksgruppen im Kosovo angefertigt und dem englischen Text
angehängt.
2. Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
[Unterschriften]
Für die Bundesrepublik Jugoslawien
Für die Republik Serbien
Für Kosovo
Bezeugt durch:
Für die Europäische Union
Für die Russische Föderation
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
CONTENTS
Framework
Article I: Principles
Article II: Confidence-Building Measures
Chapter 1: Constitution
Article I: Principles of Democratic Self-Government in Kosovo
Article II: The Assembly
Article III: President of Kosovo
Article IV: Government and Administrative Organs
Article V: Judiciary
Article VI: Human Rights and Fundamental Freedoms
Article VII: National Communities
Article VIII: Communes
Article IX: Representation
Article X: Amendment
Article XI: Entry into Force
Chapter 2: Police and Civil Public Security
Article I: General Principles
Article II: Communal Police
Article III: Interim Police Academy
Article IV: Criminal Justice Commission
Article V: Police Operations in Kosovo
Article VI: Security on International Borders
Article VII: Arrest and Detention
Article VIII: Administration of Justice
Article IX: Final Authority to Interpret
Chapter 3: Conduct and Supervision of Elections
Article I: Conditions for Elections
Article II: Role of the OSCE
Article III: Central Election Commission
Chapter 4a: Economic Issues
Article I
Article II
Chapter 4b: Humanitarian Assistance, Reconstruction and
Economic Development
Chapter 5: Implementation I
Article I: Institutions
Article II: Responsibilities and Powers
Article III: Status of Implementation Mission
Article IV: Process of Implementation
Article V: Authority to Interpret
Chapter 6: Ombudsman
Article I: General
Article II: Jurisdiction
Article III: Powers and Duties
Chapter 7: Implementation II
Article I: General Obligations
Article II: Cessation of Hostilities
Article III: Redeployment, Withdrawal, and Demilitarization of
Forces
Article IV: VJ Forces
Article V: Other Forces
Article VI: MUP
Article VII: Notification
Article VIII: Operations and Authority of the KFOR
Article IX: Border Control
Article X: Control of Air Movement
Article XI: Establishment of a Joint Military Commission
Article XII: Prisoner Release
Article XIII: Cooperation
Article XIV: Notification to Military Command
Article XV: Final Authority to Interpret
Article XVI: K-Day
Appendices
Appendix A: Approved VJ/MUP Cantonment Sites
Appendix B: Status of Multi-National Military Implementation Force |